Archiv für Kategorie: Familienrecht

Scheidungsquote – Eheschließungen

Familienrecht – Scheidungsstatistik: Ehen halten länger

In verschiedenen Zeitungen konnte man vor einigen Tagen unter der Überschrift „Ehen halten länger, aber 39 Prozent werden geschieden [[https://www.faz.net/artikel/C31206/scheidungsstatistik-ehen-halten-laenger-aber-39-prozent-werden-geschieden-30685893.html|Ehen halten länger]], aber 39 Prozent werden geschieden lesen. Nachdem ich diesen und manch andere Artikel gelesen habe, glaube ich, dass Churchill recht hatte, nur der Statistik zu glauben, die er selbst gefälscht hat. Warum?

 

Scheidungsstatistik

Ausgehend von der sehr guten Scheidungsstatistik aus dem Artikel der FAZ kann man deutlich erkennen, dass die Zahl der neuen Eheschließungen seit 1993 fast linear zurück geht. Zwar stieg die Anzahl der Eheschließungen 2010 um rund 1,5 Prozent gegenüber 2009 auf 382.047. Trotzdem ist hier eine echte Trendwende nicht zu erkennen. Temporäre Steigerungen hatte es auch bereits in der Vergangenheit gegeben. Ich würde nicht soweit gehen zu sagen, dass man das Lineal anlegen kann, um zu ermitteln, wann überhaupt keine Eheschließungen mehr stattfinden werden. Aber allem Anschein nach deutet sich hier ein gesellschaftlicher Wandel an. “’Scheidungen“‘ Dahingegen ist die Scheidungsquote relativ stabil. Hier ist keine Trendumkehr feststellbar. Das Scheidungsverhalten der Deutschen habe sich in den vergangenen Jahren nicht signifikant geändert.

 

Scheidungsquote

Die Scheidungsquote bezieht sich auf alle im Vergleichszeitraum bestehenden Ehen. Wenn aber über Jahre immer weniger geheiratet wird unverändert häufig Scheidungen ausgesprochen werden und manche Altehen nicht durch Scheidungen, sondern durch den Tod eines Ehepartners beendet werden und damit in der Statistik nicht mehr berücksichtigt werden, dann hat dies Auswirkungen auf die Scheidungsquote. “’Durchschnittliche Ehedauer“‘ Aus diesem Grund scheint mir der tatsächliche Grund dafür, dass die durchschnittliche Ehedauer länger wird, nicht ein gesellschaftlicher Trend zu längeren Ehe, sondern bloße Mathematik zu sein. Der Durchschnitt erscheint deshalb länger, weil wir gesamtgesellschaftlich an die Substanz gehen. Es werden eben nicht mehr nur (im wesentlichen) die jüngeren Ehen geschieden. Sondern zunehmend auch Ehen, die deutlich länger als 14 Jahre hielten. Das deckt sich mit meinen Erfahrungen in der täglichen Praxis. Die Kinder sind aus dem Haus und „plötzlich“ stellen die Ehepartner fest, dass sie außer den gemeinsamen Kindern nichts oder nicht mehr genug verbindet. Das kann man bedauern und für die Beteiligten ist es in jedem Fall schwierig. Manches Mal habe ich den Eindruck, dass ein Grund für das Scheitern der Ehe auch darin lag, dass Frauen besser über Kummer reden können. Aber in jedem Fall empfiehlt es sich dann, einen erfahrenen Familienrechtler aufzusuchen. Zum einen, um nach Möglichkeit eine jahrelange Ehe nicht mit einem Rosenkrieg zu beenden. Und zum anderen aber auch, weil gerade nach einer langen Ehe ein erheblicher Beratungs- und Regelungsbedarf in Bezug auf Rentenanwartschaften (Versorgungsausgleich), die Vermögensauseinandersetzung (Hausrat und Zugewinn) sowie der Klärung des Unterhaltes besteht.

Abgrenzung von Hausratsaufteilung und Zugewinn

Abgrenzung von Hausratsaufteilung und Zugewinn – Im Falle einer Scheidung sind die verschiedenen Vermögenswerte zwischen den Ehepartnern zu verteilen und auseinander zu rechnen. Dabei ist es so, dass dem Grunde nach jeder das erhält, was in seinem Eigentum (Alleineigentum) steht. Und ansonsten ein Ausgleich in Geld im Rahmen des gesetzlichen Zugewinnverfahrens stattfindet. Hierbei können unter Umständen bei der Verteilung des Hausrates rechtlich relevante Fragen auftreten. In der Vergangenheit war es so, dass der gesamte Hausrat im Zweifelsfall zwischen den Ehepartnern aufzuteilen war. Zwischenzeitlich muss hier jedoch sehr genau auf die Eigentumsverhältnisse geachtet werden.

Diejenigen Haushaltsgegenstände, die ein Ehepartner mit in die Ehe gebracht hat, waren bleiben seine. Dasselbe gilt für Haushaltsgegenstände, die ein Ehepartner allein angeschafft hat. Auch diese werden bei der Aufteilung des Hausrates nicht geteilt. Eine Aufteilung des Hausrates kommt nur für die diejenigen Haushaltsgegenstände in Betracht, die die Ehepartner gemeinschaftlich angeschafft haben. Für die anderen Haushaltsgegenstände, die im Alleineigentum eines Ehepartners stehen sind nicht die Regelungen für den Hausrat, sondern diejenigen für den Zugewinnausgleich maßgeblich. Dies mag zunächst überraschen, da viele Mandanten der Auffassung sind, bei dem Zugewinnausgleich ginge es um „echtes Vermögen“.

Es geht bei der Abgrenzung von Hausratsaufteilung und Zugewinn jedoch dem Grunde nach um alle Vermögenspositionen. Hierzu gehören auch die Gegenstände, die gemeinhin dem Hausrat zuzurechnen sind. Vor dem Hintergrund, dass gerade im Trennungszeiten derjenige Ehepartner, der die Ehewohnung verlässt und sich in einer neuen Wohnung gegebenenfalls neu einrichtet hierfür erhebliche Vermögenswerte aufgewendet wird deutlich, dass man dies nicht unterschätzen darf. Bei der Berechnung des Endvermögens für den Zugewinnausgleich sind bei diesem Ehepartner erhebliche Barwerte nicht mehr vorhanden. Man darf dabei dann eben nicht vergessen und übersehen, die in seinem Alleineigentum stehenden Hausratsgegenstände und Möbel -insbesondere die neu angeschafften – mit zu erfassen und zu bewerten. In diesem Sinn hat es sich auch der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 17.11.2010, XII ZR 170/09 geäußert.

 

Unterhaltsrecht

Jeder, der als Kind schon einmal Quartett gespielt hat kennt diese Karte: den, „Superstecher“. Das ist die Karte, die immer sticht man sie spielt. Eine Verteidigung scheint gegen diese Karte nicht möglich zu sein. Im Unterhaltsrecht – zumindest soweit es minderjährige Kinder betrifft – gibt es etwas Entsprechendes.

Es nennt sich „erhöhte Erwerbsobliegenheiten“ und führt – zumindest rein faktisch – häufig genug dazu, dass eine Verteidigung nicht mehr möglich erscheint. Warum ist das so? “’Was ist eine Obliegenheit?“‘ Unter einer Obliegenheit verstehen wir den Zwang etwas zu tun, der selbst nicht aktiv durchgesetzt werden kann. Jedoch erleidet derjenige, der dem Handlungszwang nicht folgt, d.h. seiner Obliegenheit nicht nachkommt, rechtliche Nachteile.

 

Warum gibt es Erwerbsobliegenheiten?

Jede Unterhaltsprüfung hat immer zwei Stufen: Bedürftigkeit des Unterhaltsgläubigers, d.h. desjenigen, der Unterhalt haben möchte. Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners, d.h. desjenigen, der den Unterhalt zahlen soll. Nur wenn beides gleichzeitig erfüllt ist wird Unterhalt geschuldet. Falls der Gläubiger nicht bedürftig ist (zum Beispiel weil er eigenes Einkommen hat oder über einsetzbares Vermögen verfügt) braucht er keine Unterhalt zu bekommen. Falls der Unterhaltsschuldner objektiv nicht leistungsfähig ist, dann kann er offensichtlich keinen Unterhalt zahlen. Im Normalfall braucht er dann auch keine Unterhalt zu zahlen. Das Gesetz verlangt (anscheinend) nichts Unmögliches.

In der Vergangenheit hatte dies Unterhaltsschuldner offenkundig immer mal wieder dazu veranlasst, zuvor bestehende Arbeitsverhältnis aufzugeben, sich ertragslos selbstständig zu machen oder arbeitslos zu melden. Objektiv gesehen verfügten sie anschließend nicht mehr über ein Einkommen, das zur Zahlung des Unterhaltes ausreichen würde. Weil sie objektiv nicht leistungsfähig waren, haben Sie mit dieser Begründung die Zahlung von Unterhalt abgelehnt. Dieser Verteidigungsstrategie hat die Rechtsprechung mit der Erfindung des Rechtsinstitutes der „erhöhten Erwerbsobliegenheiten“ einen Riegel vorgeschoben.

Wer minderjährigen Kindern Unterhalt schuldet ist dem Grunde nach verpflichtet, eine Arbeitsstelle aufzunehmen und durch Aufnahme einer vollschichtigen Tätigkeit ein auskömmliches Einkommen zu erzielen. Wenn er dieser Obliegenheit nicht nachkommt wird er rechtlich so behandelt, als täte er dies und würde daraus das erzielbare Einkommen tatsächlich erwirtschaften. In der rechtlichen Folgen bedeutet das, dass bei der Leistungsfähigkeitsprüfung der Unterhaltsschuldner so behandelt wird, als hätte er das Einkommen, welches er erzielen könnte. Man nennt dies „fiktives Einkommen“. Dies bedeute rein faktisch, dass der Unterhaltsschuldner Unterhalt aus Einkommen leisten muss, dass er objektiv tatsächlich gar nicht hat.

 

Praktische Auswirkungen in der Rechtssprechung

Die historischen Gründe für die Einführung des Rechtsinstitutes der erhöhten Erwerbsobliegenheiten sind nicht mehr nachvollziehbar, sondern letztlich zwingend. Jedoch ist es leider so, dass die Rechtsprechung die Anforderungen immer weiter ausgeweitet hat, nachdem die Büchse der Pandora einmal geöffnet war. Mittlerweile lässt sich eine Tendenz dahingehend erkennen, dass immer dann, wenn das Einkommen nicht aus reicht um den Unterhaltsanspruch zu erfüllen, das Gericht davon ausgeht, dass dies allein auf der Verletzung von Erwerbsobliegenheiten beruht und sodann kurzerhand fiktives Einkommen annimmt. Gerade bei dem Grunde nach unverschuldeter Arbeitslosigkeit lässt sich dies sehr deutlich zeigen. Hier muss der Unterhaltsschuldner sich um eine neue Arbeitsstelle bewerben. Das ist nicht wirklich überraschend und in der Sache durchaus richtig. Weil jedoch Unterhaltsschuldner immer mal wieder vortragen, dass sie trotz ihrer Bewerbungen keine Anstellung gefunden haben stellt sich dann die Folgefrage, wie eine Bewerbung tatsächlich aussehen muss. Und hier sind die Anstrengungen, die die Rechtsprechung im Ergebnis fordert, rein faktisch im Normalfall nicht zu erfüllen. Nicht nur dass der Unterhaltsschuldner sich gegebenenfalls auch überregional und fachfremd bewerben muss. Er muss sich auch noch jede Woche in einem Umfang bewerben der Aussicht auf Erfolg bietet und gleichzeitig in einer Güte, die auch tatsächlich darauf gerichtet ist, die Anstellung zu finden. Falls der Unterhaltsschuldner nun vorträgt, er habe sich achtmal pro Woche beworben, dann gibt es Oberlandesgerichte die 20 Bewerbungen pro Woche für notwendig erachten. Sollte auch dies tatsächlich geschehen sein darf unterstellt werden, dass dann die Bewerbung selbst als nicht qualitativ hochwertig genug angesehen werden um Aussicht auf Erfolg zu haben. Oder aber es wird unterstellt, dass man sich in der falschen Stadt beworben hat oder in einem anderen Bereich hätte bewerben sollen.

 

Grenzen der erhöhten Erwerbsobliegenheiten

Das Bestehen und die Verletzung von erhöhten Erwerbsobliegenheiten ist keine Tatsache, sondern eine Rechtsfrage. Diese wurde dementsprechend auch bereits mehrfach vom Bundesgerichtshof (BGH) überprüft. Er hat hierzu einige sehr anschauliche Urteile erlassen die zeigen, dass entgegen der vorstehend dargestellten Tendenz erhöhte Erwerbsobliegenheiten gerade nicht immer angewendet werden dürfen. Vielmehr muss der Unterhaltsschuldner gegen spezifische Anforderungen aus dem Unterhaltsrecht verstoßen haben. Sofern er aus sachlich nachvollziehbaren Gründen handelt liegt dies gerade nicht vor. Sollten Sie mit erhöhten Erwerbsobliegenheiten durch den Unterhaltsgläubiger oder das Gericht konfrontiert werden bleibt ihnen nichts anderes übrig, als hierzu juristisch sauber zu argumentieren. Weil rein tatsächlich werden Sie nach meiner festen Überzeugung nach in der Mehrzahl der Fälle nicht bei Gericht durchdringen. Sobald das Rechtsinstitut der erhöhten Erwerbsobliegenheiten eingesetzt wird ist eine tatsächliche Begutachtung Ihrer Leistungsfähigkeit und Ihre Anstrengungen nicht mehr gewollt und findet nicht mehr statt. Hier hilft es dann nur noch, sich der Hilfe eines im Familienrecht versierten Anwaltes zu bedienen.

Ehegattenunterhalt

Ehegattenunterhalt – Ich habe bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass nach dem seit dem 1.1.2008 geltenden Unterhaltsrecht der nacheheliche Unterhalt sich rechtlich ähnlich verhält, wie ein Schadensersatzanspruch. Diese Prüfung (nur Ausgleich, wenn ein Schaden objektiv feststeht) ist jedoch auch nach über zwei Jahren nach Inkraftreten der Gesetzesänderung so noch nicht bei allen Finanzgerichten verinnerlicht worden. “’Hintergrund“‘ Aus diesem Grund hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung vom 20.10.2010, XII ZR 53/09, dem OLG Frankfurt lehrbuchmäßig den Ablauf der Unterhaltsprüfung vorgegeben. In dem dort zu entscheidenden Fall wollte ein Ehemann seine Unterhaltspflicht wenigstens sieben Jahre nach der Scheidung und nach 27 Jahren Ehe absenken. Nachdem er vom Amtsgericht hierzu Recht bekommen hatte, hatte das OLG als Berufungsinstanz dies anders gesehen und den Unterhalt unbefristet zugesprochen. Der BGH hob das Urteil des OLG auf und wie es zur weiteren Entscheidung zurück. “’Das Urteil des BGH“‘ Hierbei gab der BGH den Prüfungsweg vor: Es muss zunächst geprüft werden, ob der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der Scheidung das Einkommen erzielen kann, dass er ohne die Ehe zwischenzeitlich hätte erreichen können (ehebedingter Nachteil). Der Ehegatte ist also so zu stellen, als wenn er nicht verheiratet wäre. Das ist das, was ich meine, wenn ich von „Ehe als Schaden“ rede. Sofern ein entsprechender Schaden vorliegt, ist er auszugleichen. Das bedeutet, dass in derartigen Fällen eine Befristung nicht in Betracht kommt. In anderen Fällen, d.h. wenn keine ehebedingten Nachteile vorliegen, kann nach der Rechtsprechung des BGH nach einer angemessenen Übergangszeit der Unterhalt entfallen, da dann der Berechtigte seinen (rechtlich angemessenen) Bedarf selbst decken kann. “’Fazit“‘ Seit dem 01.01.2008 habe ich noch keinen Fall erlebt, in dem es praktisch dazu gekommen wäre, dass ehebedingte Nachteile durch den Unterhaltsberechtigten tatsächlich vor Gericht nachweisbar und durchsetzbar gewesen wäre. Hier wird der – auch unter Zitierung verschiedenster zwischenzeitlich ergangene Urteile – eine Menge vorgetragen. In dem von mir vertretenen Fällen hatte der Unterhaltsgläubiger hiermit jedoch bislang keinen Erfolg. Das gilt sowohl für die Ausurteilung neuen nachehelichen Unterhaltes als auch für die Abänderung alter Unterhaltsurteile dahingehend, dass in der Zukunft kein Unterhalt mehr gezahlt werden soll. Wie man aus dem vorliegenden Fall sehen kann, sind jedoch selbst Oberlandesgerichte zum Teil anderer, rechtlich falscher Ansicht. Aus diesem Grund kann der Rat hier nur sein, sich in Unterhaltssachen auf jeden Fall von einem erfahrenen Familienrechtler vertreten zu lassen.

Schenkung einer Eigentumswohnung an Minderjährigen

Manch einer möchte einem Kind etwas Gutes tun. Hierfür gibt es Geschenke, wie zum Beispiel Schokolade, Geld, ein Fahrrad oder anderes. Nicht immer sind die Eltern damit einverstanden. Manchmal werden sie auch gar nicht gefragt. Doch manchmal müssen sie aus rechtlichen Gründen tatsächlich gefragt werden. “’Grundsatz“‘ Eine Schenkung an einen Minderjährigen ist immer dann wirksam, wenn sie für den Minderjährigen ausschließlich rechtlich vorteilhaft ist. Hierbei geht es darum, dass sie rechtlich vorteilhaft sein muss. Es geht nicht darum, ob sie gesundheitlich (Schokolade etc.) oder für die Charakterprägung emotional (Geldgeschenke etc) vorteilhaft ist. Es gibt allein darum, ob mit der Schenkung rechtliche Nachteile für das Kind verbunden sind oder sein können. Ist dies nicht der Fall, dann ist die Schenkung immer wirksam. Sind jedoch rechtliche Nachteile möglich, dann bedarf die Schenkung immer der Zustimmung der Eltern oder an ihrer Stelle der Zustimmung des Familiengerichtes.

 

Schenkung einer Eigentumswohnung

In dem vom Bundesgerichtshof (BGH) mit Entscheidung vom 30.9.2010, V ZB 206/10, entschiedenen Fall hatte eine Mutter ihr Grundstück in Wohnungseigentum aufgeteilt. Die dabei entstandenen Eigentumswohnungen übertrug sie zum einen auf den Vater ihres Kindes. Die andere Wohnung sollte im Wege vorweggenommener Erbfolge unter Anrechnung auf künftigen Pflichtteil auf dessen Tochter übertragen werden. Das Grundbuchamt machte den Vollzug hier allerdings von der Genehmigung eines zu bestellenden Ergänzungspflegers und des Familiengerichtes abhängig. Da dies mit einem erheblichen formellen Aufwand verbunden ist versuchte es die Beteiligten zunächst sowohl vor dem OLG als auch nachfolgend vor dem BGH im Wege der Rechtsbeschwerde den Vollzug der Teilungserklärung und Umschreibung auf die Minderjährige zu erlangen. Nach der bisher herrschenden Meinung war der Erwerb einer Eigentumswohnung im Grunde nach lediglich rechtlich vorteilhaft. Einer Genehmigung des gesetzlichen Vertreters nach § 107 BGB bedurfte es daher bislang nicht. Bisher war davon ausgegangen worden, dass etwas anderes nur dann galt, wenn die Gemeinschaftsordnung nicht unerhebliche Verschärfung zu Lasten der Minderjährigen vorsehe, wenn ein Verwaltervertrag bestehe und der Minderjährige mit dem Erwerb der Eigentumswohnung in diesen eintrete oder wenn die Eigentumswohnung vermietet sei.

 

Neue, abweichende Rechtsprechung des BGH

Von dieser bislang herrschenden Meinung ist der BGH abgewichen. Nach Auffassung des erkennenden Senates ist der Erwerb einer Eigentumswohnung für den Minderjährigen deshalb nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, weil er mit dem Erwerb der Eigentumswohnung nicht nur einen Vermögensgegenstand erwirbt, sondern auch Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft wird. Aus diesem Grund wäre er rechtlich verpflichtet, sich gemäß § 16, Abs. 2 WEG entsprechend seinem Anteil an den Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums zu beteiligen. Darüber hinaus hätte er anteilig auch die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums zu tragen. Diese aus dem Gesetz folgenden Verpflichtungen stellen ein rechtlichen Nachteil dar. Daher muss hier die Schenkung an den Minderjährigen in der gesetzlich vorgesehenen Weise genehmigt werden.

Unterhaltsschuldner – Der Hausmann und sein Taschengeld

Unterhaltsschuldner versuchen auf verschiedene Art und Weise die eigene Zahllast zu senken. So kommt es immer mal wieder vor, dass ein Selbstständiger, der zuvor gut verdiente, nach einer neuen Heirat aufhört zu arbeiten und die Hausmann-Rolle übernimmt. Mit den sich daraus ergebenden Konsequenzen muss sich die Rechtsprechung immer mal wieder befassen. So zum Beispiel auch in dem Fall, den der Bundesgerichtshof (BGH) am 02.06.2010, XII ZR 124/8, zu entscheiden hatte. Dort verlangte der volljährige Sohn von sein Vater Auskunft über dessen Einkünfte. Gleichzeitig verlangte er aber auch Auskunft über die Einkünfte der neuen Ehefrau. Der Vater erteilte die Auskunft über seine Einkünfte. Das war auch einfach, da er Hausmann geworden war. Die Auskunft über die Einkünfte seiner Frau verweigerte er. Der BGH geht jedoch davon aus, dass auch dem volljährigen Kind des Unterhaltsschuldners der Auskunftsanspruch insoweit zusteht. Dies liegt daran, dass der Vater hier ein Taschengeldanspruch in Höhe von 5-7 % des Einkommens der Ehefrau hat. Dem Grunde nach könnte er diesen Taschengeldanspruch zur Unterhaltszahlung an seinen volljährigen Sohn einsetzen. Voraussetzung hierfür wäre jedoch, dass der Bedarf des Vaters selber gedeckt ist. Der Taschengeldanspruch als solches reicht hierzu nicht aus. Der BGH löst dieses faktische Problem durch die rechtliche Konstruktion, dass es sich um Taschengeld handelt.Dies setze voraus, dass der Bedarf zunächst bereits gedeckt ist. Es wird somit davon ausgegangen, dass der neue Ehegatte den Unterhaltsbedarf zusätzlich zu den Taschengeldanspruch deckt. Der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt entfällt daher bei dieser Konstruktion. Folglich muss der Vater hier Auskunft erteilen. Die Auskunft muss auch wahr sein. Belegen muss er sie jedoch nicht. Einen Anspruch auf Vorlage von Belegen über das Einkommen der neuen Ehefrau haben die Kinder des Unterhaltsschuldners nicht.

Familienrecht – Frauenhäuser = Helfer in Not

Heute konnte man bei Spiegel Online einen interessanten Artikel über Frauenhäuser im allgemeinen und in der Region Hamburg / Schleswig-Holstein im besonderen lesen.

Sparmaßnahmen in Schleswig-Holstein
Doch für das notorisch klamme Schleswig-Holstein sind Gewaltopfer wie Sarah zum Problem geworden. „30 Prozent der Frauen, die in unseren Frauenhäusern Schutz suchen, kommen aus anderen Bundesländern“, sagt ein Sprecher des Ministeriums für Gleichstellung. Die Frauen legen bewusst Hunderte Kilometer zurück oder fliehen gezielt in Großstädte, um ihren gewalttätigen Partnern entkommen zu können.

Der Fluchttourismus ist dem Ministerium jedoch ein Dorn im Auge – aus Kostengründen. „Schleswig-Holstein ist auf Dauer finanziell nicht in der Lage, reichere Bundesländer zu entlasten.“ Der Vorwurf bezieht sich in erster Linie auf Hamburg. Von dort aus, so heißt es im Ministerium, suchten viele Schutzbedürftige das nahe an der Stadtgrenze gelegene Frauenhaus Wedel auf. In Schleswig-Holstein gibt es 16 Frauenhäuser – zwei davon sollen Ende 2011 im Zuge von Sparmaßnahmen geschlossen werden. „Der Schutz vor Gewalt für Frauen und Kinder darf nicht an den Landesgrenzen enden“, klagt eine Mitarbeiterin einer betroffenen Einrichtung.

Ich habe mir aufgrund des Artikels einmal in Google Maps angesehen, wo eigentlich in unserer Nähe Frauenhäuser sind. Offenbar befinden sich die Frauenhäuser im Umkreis von Bergedorf tatsächlich alle auf dem schleswig-holsteinischen Gebiet. Hier dreht sich einmal die Infrastrukturversorgung der Metropole und die Abwanderung in den Speckgürtel um. Für die tatsächlich betroffenen ist die in mehrfacher Hinsicht bitter. Neben dem harten menschlichen Schicksal müssen sie auch noch mit den Gegebenheiten an einem anderen Wohnort – einem anderen Bundesland – zurecht kommen. Wobei dies natürlich in Fällen wie diesen für die Betroffenen häufig gar nicht so wichtig ist.

Soweit es „nur“ um die Beziehung Mann / Frau geht kann man dies durch einen Umzug ins Unbekannte häufig lösen. Ggf. kann man hier mit Hilfe eines Anwaltes Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz stellen um Kontakt zwischen dem Täter und dem Opfer zu vermeiden. Schwieriger ist dies, wenn Kinder betroffen sind. Hier muss ggf. das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder auf die Frau übertragen werden, damit der Mann dem Umzug nicht wiedersprechen kann. Auch muss geklärt werden, wie der Umgang zwischen Vater und Kind ausgestaltet wird. Hierbei ist anzumerken, dass der Umgang nur schwer vollständig ausgeschlossen werden kann.

Wenn das Zusammentreffen zwischen den Eltern aufgrund von Gewaltproblemen vermieden werden muss kann man z.B. überlegen, ob dies mit sogenanntem https://de.wikipedia.org/wiki/Betreuter_Umgang“>betreutem Umgang geregelt werden kann. In harten Fällen, in denen durch den Umgang das Wohl des Kindes verletzt zu werden droht kann u.U. auch der Umgang vollständig ausgeschlossen werden. In jedem Fall sollten ein Opfer sich in Fällen nicht scheuen Hilfe zu suchen und in Anspruch zu nehmen.

Familienrecht – Hättest Du nur vorher doch einmal gefragt

Praktisch jeder der Unterhalt zahlen muss, wünscht sich, dass dies endet. Zumindest jedoch soll es nach Möglichkeit weniger sein als es heute ist. Die hierfür rechtlich vorgesehene Möglichkeit ist dem Grunde nach die Unterhaltsabänderungsklage gem. § 323 ZPO.

Da erfahrungsgemäß kein Unterhaltsschuldner freiwillig auf seine Unterhaltsforderungen verzichtet, kommt es nach unserer Erfahrung im Ergebnis auch immer zu einem Unterhaltsabänderungsprozess. Unter einem gewissen Standpunkt aus betrachtet sehen Gerichte dies jedoch als mutwillig an.

Das Oberlandesgericht München hat in seinem Beschluss vom 29.10.2010 – 33 WF 1567/10 – entschieden, dass ein Unterhaltsschuldner, der nicht zunächst außergerichtlich den Unterhaltsgläubiger darum gebeten hat, den Unterhaltsanspruch anteilig zu senken, sondern stattdessen ohne Vorankündigung die Abänderungsklage einreicht, mutwillig handele.

Da für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe einige Voraussetzungen bestehen, nämlich Bedürftigkeit des Antragstellers,
Aussicht auf Erfolg in der Hauptsache und keine Mutwilligkeit hat das OLG München dies zum Anlass genommen, dem Antragsteller keine Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.

Im Ergebnis bedeutet das, dass der Antragsteller (der Unterhaltsschuldner) seinen Anwalt selbst bezahlen muss. Ob Erstattungsansprüche gegen den Unterhaltsgläubiger bestehen und werthaltig sind, darf, da diese offenbar unterhaltsbedürftig sind, bezweifelt werden. Gleichzeitig halte ich es aber auch für erwähnenswert, dass das OLG München die Klage gerade nicht wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgewiesen hat.

Die mutwillige Klagerhöhung führt  nicht dazu, dass die Klage in der Sache keine Aussicht auf Erfolg hat. Es ging hier lediglich um die Frage, ob dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist. Daher lautet unser Ratschlag, die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe und das Ausschließen des Argumentes der Mutwilligkeit zunächst in Absprache mit Ihrem Anwalt außergerichtlich nachweisbar herbeizuführen.

Familienrecht – Liebe macht taub

Ich habe in der Zeitung einen interessanten Artikel über die Entfremdung von Paaren innerhalb von langjährigen Partnerschaften gelesen.

Die Wissenschafter hatten in einer Studie „Older but not wiser—Predicting a partner’s preferences gets worse with age“ untersucht, wie sehr die Partner die Neigungen des anderen Partners einschätzen und vorhersagen konnten. Die Genauigkeit der Vorhersagen lag im Durchschnitt bei 40 Prozent.

Die älteren Paare erreichten allerdings nur 36 Prozent, während die jüngeren 42 Prozent erreichten. Eigentlich ist dies schon im Ansatz überraschend. Weil alleine das Werfen einer Münze zu einer Genauigkeit von 50 % führen müsste. Allem Anschein nach war hier in jedem Fall der Versuch, sich in den geliebten Partner hinein zu versetzen ungenau geblieben. Die Tatsache, dass dies über die Jahre in der Partnerschaft nachlässt bestärkt mich jedoch in meiner Vermutung / Befürchtung, dass Liebe nicht blind macht.

Liebe macht taub

Immer wieder stelle ich bei der Begleitung meiner Scheidungsmandate fest, dass die Ehepartner mit der Zeit aneinander vorbeizureden scheinen.

Das muss er/sie doch verstehen!

Wir hören nicht mit zwei zu, sondern mit

Vier Ohren Modell.

Das führt jedoch dazu, dass der andere manchmal nicht das hört was wir eigentlich sagen wollten. Und weil jede Botschaft immer nur beim Empfänger entsteht führt dies bisweilen zu Missverständnissen.

Und wenn dann mit der Zeit Gewohnheit sich mit einschleicht, hört man gar nicht mehr was der andere sagte. Sondern nur noch das, was wir erwartet haben, was er sagen würde. In jedem Gespräch schwingen immer auch die vergangenen Gespräche mit.

Wenn wir eine Dauerpartnerschaft, eine Ehe, retten wollen, dann müssen wir sowohl an uns als auch an der Partnerschaft arbeiten. Immer! Sobald wir die Fähigkeit verlieren dem anderen zuzuhören und zu erkennen, an was ihm / ihr etwas liegt, verlieren wir die Partnerschaft.

Und dann mag es einen Moment geben wo wir uns eingestehen müssen, dass wir keinen Grund zum Gehen brauchen, wenn wir keinen Grund mehr zum bleiben haben. Was im Falle einer Ehe dann den Scheidungsanwalt unumgänglich macht.</p>

Familienrecht – Drum prüfe, wer sich ewig bindet …

Von einer „ewigen Bindung“ kann Angesichts der Scheidungsquote und der durchschnittlichen Dauer einer Ehe heute kaum noch gesprochen werden. Aus diesem Grund sichern sich immer mehr Menschen durch einen Ehevertrag für den Fall einer Scheidung ab. Im Spiegel wurde von einer deutschen Millionenerbin berichtet, die dies auch vor der Ehe mit ihrem französischen Mann getan hatte. Als nun die Scheidung anstand hat dieser vor einem englischen Gericht geklagt. Nicht zuletzt deshalb, weil dort bislang Eheverträge für das Gericht nicht verbindlich waren.

Internationals Privatrecht

Vor dem Hintergrund, dass die Bindungswirkung von Eheverträgen in Deutschland und England unterschiedlich gehandhabt wird war der Rat von Rechtsanwälten in derartigen Fällen u.U., die Scheidung nach Möglichkeit in England zu beantragen. Durch unterschiedliche Voraussetzung hinsichtlich der Voraussetzungen für einen Scheidungsantrag – insbesondere das Trennungsjahr – konnte es hier zu einem Wettlauf der Scheidungsanträge kommen. Es bleibt abzuwarten, ob die sich andeutende Änderung in der britischen Rechtsprechung sich fortsetzt. In dem Fall würde das Bedürfnis für eine Scheidungsklage in England deutlich geringer werden. Mal abgesehen davon, dass dies ohnehin ein Luxusproblem ist und nur für einen geringen Anteil der Scheidungswilligen überhaupt Sinn machen kann und rechtlich in Frage käme.

Bindungswirkung nach deutschem Recht

In Deutschland gilt dem Grunde nach Vertragsfreiheit, die sogar verfassungsrechtlich durch Art. 2 GG geschützt ist. Danach können die Eheleute ihre Angelegenheiten bis an die Grenze der Sittenwidrigkeit frei regeln. Wann genau diese Grenze erreicht bzw. überschritten ist, hängt stark von den Umständen des Einzelfalls ab. Als Tendenz kann man jedoch sagen, dass es ein Ausdruck der drohenden Sittenwidrigkeit ist, wenn die erkennbare Schutzwürdigkeit eines Ehegatten (Ausländer, Kinderbetreuung, Krankheit etc) über Gebühr vernachlässigt oder sogar vollständig ausgeklammert wird.

Scheidungsfolgenvereinbarungen und Versorgungsausgleich

In der deutschen Scheidungspraxis sind die Rentenanwartschaften, die im Versorgungsausgleich geregelt werden, häufig genug der wirtschaftlich bedeutsamste Posten. Wer Rentenanwartschaften bekommen soll ist zur Vermeidung von Altersarmut meistens darauf angewiesen. Wer sie abgeben muss erfährt einen spürbaren Einbruch seiner zuvor bestehenden Altersvorsorge. Aus diesem Grund bestand und besteht ein nicht zu leugnendes Interesse insbesondere diese Frage im Rahmen eines Ehevertrages oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung zu regeln. In der Vergangenheit war dies nach § 1408 BGB erschwert. In einem Ehevertrag können die Ehegatten durch eine ausdrückliche Vereinbarung auch den Versorgungsausgleich ausschließen.  Der Ausschluß ist unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluß Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt wird. Diese Einschränkungen hat der Gesetzgeber in § 1408 BGB fallen gelassen. Einschränkungen bestehen insoweit nur noch unter dem Gesichtspunkt der §§ 1,1,’VersAusglG VersAusglG des Versorgungsausgleichsgesetzes.

Fazit

Ein Ehevertrag kann viele Probleme, die bei einer Scheidung auftreten können, vorab regeln. Und damit insgesamt nicht nur Scheidungen beschleunigen, sondern auch dazu beitragen, dass diese deutlich entspannter und unemotionaler durchgeführt werden. Lassen Sie sich ggf. hier durch einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beraten, damit der Vertrag auch tatsächlich das beinhaltet, was Sie für den Fall der Scheidung geregelt haben wollen.

Familienrecht – (fehlender) Sex in der Ehe

Im Rahmen einer etwa anstehenden Scheidung habe ich mich mit dem Ehemann unterhalten. Er berichtete mir in aller Deutlichkeit, warum es die Schuld seiner Frau ist, dass er unbefriedigt und die Ehe am scheitern sei.

Wenn eine Ehe gescheitert ist, dann kann ein Rechtsanwalt weiter helfen. Sofern eine Ehe noch zu retten ist, mag eine Eheberatung helfen. Aber es gibt Probleme, bei denen alle fachliche Unterstützung versagen muss.

Sex ist eine eheliche Pflicht

Das hat zumindest der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom vom 02.11.1966, Az. IV ZR 239/65 entschieden. Der klagende Ehemann trug dazu vor, „die Zerrüttung der Ehe sei aus der Einstellung der Beklagten zum ehelichen Verkehr entstanden.

Sie habe ihm erklärt, sie empfinde nichts beim Geschlechtsverkehr und sei imstande, dabei Zeitung zu lesen; er möge sich selber befriedigen. Der eheliche Verkehr sei eine reine Schweinerei.

Sie gebe ihm lieber Geld fürs Bordell. Sie wolle auch nicht mit einem dicken Bauch herumlaufen; mit Kindern wüsste sie gar nichts anzufangen. (…) Die Beklagte habe sich beim ehelichen Verkehr entsprechend verhalten.“

Aus diesem Grunde habe er sich später seiner Angestellten „zugewandt“. Zum letzten Verkehr mit seiner Frau sei es elf Jahre vorher gekommen. Die Zerrüttung der Ehe sei damit vor allem seiner Frau zuzuschreiben.

Diese stellte sich dagegen auf den Standpunkt, erst das Fremdgehen des Ehemannes habe zur Zerrüttung geführt und bekam zunächst Recht. Der Bundesgerichtshof stellte auf die Revision des Ehemannes dagegen eine Verletzung der Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft durch die Ehefrau fest.

„Die Frau genügt ihren ehelichen Pflichten nicht schon damit, dass sie die Beiwohnung teilnahmslos geschehen lässt. Wenn es ihr infolge ihrer Veranlagung oder aus anderen Gründen (…) versagt bleibt, im ehelichen Verkehr Befriedigung zu finden, so fordert die Ehe von ihr doch eine Gewährung in ehelicher Zuneigung und Opferbereitschaft und verbietet es, Gleichgültigkeit oder Widerwillen zur Schau zu tragen.

Denn erfahrungsgemäß vermag sich der Partner, der im ehelichen Verkehr seine natürliche und legitime Befriedigung sucht, auf die Dauer kaum jemals mit der bloßen Triebstillung zu begnügen, ohne davon berührt zu werden, was der andere dabei empfindet. (…) Deshalb muss der Partner, dem es nicht gelingt, Befriedigung im Verkehr zu finden, aber auch nicht, die Gewährung des Beischlafs als ein Opfer zu bejahen, das er den legitimen Wünschen des anderen um der Erhaltung der seelischen Gemeinschaft willen bringt, jedenfalls darauf verzichten, seine persönlichen Gefühle in verletzender Form auszusprechen.“

Klage auf Erfüllung

In einer bestehenden Ehe kann man dem Grunde nach auf Erfüllung der ehelichen Pflichten klagen. Und erhält, weil die Ehe aus Sicht des Juristen „nur“ ein Vertrag ist, sogar ein obsiegendes Urteil.

Praktisch kommt dies zum einen jedoch deshalb nicht vor, weil Urteile über höchst persönliche Handlungen nach § 888 ZPO nicht der Zwangsvollstreckung durch einen Gerichtsvollzieher unterliegen.

Viel wichtiger ist jedoch, dass schon damals die vom BGH entschiedene Frage offenbar nicht während der laufenden Ehe, sondern erst im Rahmen der Scheidung eine Rolle spielte.

Schuldfrage

Bis zum Inkrafttreten der Reform von 1976 (1. EheRG) galt im Ehescheidungsverfahren das Schuldprinzip. Danach konnte derjenige, der an dem Scheitern der Ehe „schuld“ war keine Unterhaltsansprüche mehr geltend machen.

Es war daher aus rechtlichen und insbesondere wirtschaftlichen Gründen für die Beteiligten von enormer Wichtigkeit zu klären, wer denn schuld war. Dies galt umso mehr, als damals noch der Grundsatz „Ehe als Schaden“ Einmal Arzt-Frau, immer Arzt-Frau galt.

Das führte – wie z.B. in dem Fall des BGH – dann dazu, dass vor Gericht in aller Offenheit die schmutzige Wäsche der Ehegatten gewaschen wurde. Hiermit wollte der Gesetzgeber durch die erwähnte Reform aufhören.

Die Reform von 1976 macht Unterhaltsrechte und -pflichten nicht mehr von einer „Schuld“ abhängig, sondern von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der geschiedenen Ehepartner, unter Berücksichtigung des Prinzips einer Eigenverantwortung.

Beschränkung  des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit
Letztlich hat der Gesetzgeber dies jedoch nicht sauber durchgehalten.

Weil es im Rahmen des praktischen bedeutsamsten Anwendungsfalls, dem Unterhaltsanspruch, es noch immer in § 1579 BGB eine gesetzliche Regelung darüber gibt, dass Unterhaltsansprüche verschuldensabhängig erlöschen können.

Auch wenn heute Urteile wie das des BGH aus den 60´er nicht mehr zu erwarten. sind, kann es daher für den Anwalt durchaus notwendig sein, dass etwaige Fremdgehen des Unterhalt begehrenden Partner vor Gericht zu thematisieren.

Familienrecht – Kosten für Sorgerechtsverfahren

Über Geld spricht man nicht.

So sagt man. Doch das ist falsch. Wir sind der Meinung, dass man darüber bei Zeiten sprechen sollte. Damit alle Beteiligten wissen woran sie sind. Was also kostet ein Sorgerechtsverfahren?

Vorfrage: Prozesskostenhilfe (Verfahrenskostenhilfe)
Zunächst einmal muss geprüft werden, ob der Mandant überhaupt Kosten zu tragen hat. Sofern der Mandant bedürftig i.S. der „Prozesskostenhilfe“ ist, muss u.U. gar nichts gezahlt werden. In Familiensachen nennt sich dies nun Verfahrenskostenhilfe. In der Sache ist es jedoch dasselbe. Grob vereinfacht können Sie wie folgt rechnen:

Nettoeinkommen + 1/12 der letzten Steuererstattung ……….Einkommen – EUR 1000
Selbstbehalt – EUR 300 für jede Unterhaltsverpflichtung (Ehepartner, Kinder)………. Einsetzbares Einkommen.

Sofern dieser Betrag kleiner oder gleich Null ist, dann wird Ihnen die Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen sein. Sofern der Betrag knapp darüber ist muss man einmal prüfen, ob noch weitere Ausgaben zu berücksichtigen sind. Sofern Ihnen Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt wird kostet Sie das Verfahren gar nichts.

Gebühren im Normalfall
Anwaltsgebühren richten sich nach dem Streitwert. Der Streitwert in Kindschaftssachen (Sorgerecht, Umgang oder Aufenthaltsbestimmungsrecht) beträgt nach § 45 FamGKG – im Regelfall – EUR 3.000.

Weil es sich um ein gerichtliches Verfahren handelt, fallen Rechtsanwaltsgebühren nach „3100 VV RVG“ und 3104 VV RVG an.

Gegenstandswert: 3.000,00 € – 100%
Verfahrensgebühr § 13, Nr. 3100 VV RVG 1,3 – 245,70 €
Terminsgebühr § 13, Nr. 3104 VV RVG 1,2 – 226,80 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG – 20,00 €
Zwischensumme netto – 492,50 €
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG – 93,58 €
Gesamtbetrag – 586,08 €

Dieser Betrag ändert sich auch nicht, wenn es sich um mehrere Kinder handelt. Eine Kindschaftssache i.S.d. § 45 FamGKG ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie <strong>mehrere Kinder betrifft.

Sonderfälle
Ist der gesetzlich vorgesehene Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen. Hier kommt es nun stark auf den Einzelfall an. Wenn das Sorgerechtsverfahren einfach ist – wohl möglich sogar einvernehmlich i.S.d. § 1671 (2) BGB – wird durch das Gericht vermutlich ein niedriger Streitwert festgesetzt werden. Was dann zu entsprechend niedrigen Kosten führt. Umgekehrt ist in aufwendigen, umfangreichen und komplizierten Fällen der Streitwert entsprechend nach oben anzupassen.

Verbundverfahren Scheidung
Sofern über das Sorgerecht oder andere Kindschaftssachen zusammen mit einer anhängigen Scheidung verhandelt wird, wird der Streitwert abweichend von den vorstehenden Ausführungen mit EUR 900 angenommen. Dies führt dazu, dass Kindschaftssachen im Rahmen der Durchführung einer Scheidung deutlich günstiger sind als in isolierten Verfahren.