Im Forderungsmanagement tritt immer wieder ein ungewöhnliches Problem auf: Ein Schuldner ist willens zu zahlen, doch der Gläubiger verweigert die Annahme der Leistung oder stellt die erforderliche Bankverbindung nicht bereit. In diesen Situationen ist der Schuldner nicht schutzlos. Das Gesetz bietet eine klare Lösung, um die Verpflichtung dennoch zu erfüllen und sich schuldbefreiend zu leisten. Ein Schuldner hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihm der Gläubiger seine Bankverbindung mitteilt. Dies ist eine gefestigte Rechtsprechung und ergibt sich aus dem deutschen Vertragsrecht. Genau mit dieser Konstellation hatte sich das Landgericht Baden-Baden auseinanderzusetzen (LG Baden-Baden, Urteil vom 22.03.2024, 2 S 24/24, beck-link). Auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) kann kein Anspruch auf die Herausgabe der Bankverbindung abgeleitet werden. Um den Schuldner vor dem Risiko zu schützen, in Verzug zu geraten, sieht das Bürgerliche Gesetzbuch die Hinterlegung vor (§§ 372 ff. BGB). Wenn ein Gläubiger die Annahme der Leistung verweigert oder die notwendigen Mitwirkungshandlungen, wie die Angabe einer Bankverbindung, unterlässt, kann der Schuldner die geschuldete Summe bei einer offiziellen Hinterlegungsstelle – meist bei der Gerichtskasse – einzahlen. Die Hinterlegung hat zwei wesentliche rechtliche Konsequenzen: Schuldbefreiung: Mit der ordnungsgemäßen Hinterlegung gilt der Schuldner als von seiner Verbindlichkeit befreit. Gefahrenübergang: Das Risiko für den Untergang oder die Beschädigung der hinterlegten Sache geht auf den Gläubiger über. Die Hinterlegung ist das vom Gesetzgeber vorgesehene Mittel, um einen Konflikt mit einem unkooperativen Gläubiger zu lösen. Sie befreit den Schuldner von seiner Leistungspflicht und schützt ihn vor weiteren Nachteilen. Allerdings ist die Hinterlegung an strenge formale Vorgaben gebunden.Wenn der Gläubiger nicht mitspielt: Die Hinterlegung als Lösung für Schuldner
Das Problem: Kein Anspruch auf Kontoverbindung
Die Lösung des Gesetzgebers: Die Hinterlegung
Fazit & Empfehlung: Hinterlegung als sicherer Ausweg
Kernbotschaft: Ein Schuldner kann sich durch Hinterlegung der geschuldeten Summe schuldbefreiend leisten, auch wenn der Gläubiger nicht kooperiert.
Empfehlung: Holen Sie im Zweifel anwaltlichen Rat ein. Die Kosten für die anwaltliche Unterstützung können unter Umständen vom Gläubiger zurückgefordert werden.
