Jahresarchiv: 2015

Vertragsrecht – Kündigen, aber richtig

Immer mal wieder werden wir gefragt:

Ich möchte den Vertrag (…) kündigen. Wie mache ich denn das?
Dabei ist, wenn man kündigen darf, dann ist eine Kündigung eigentlich ganz einfach.

Was ist eine Kündigung?
Durch eine Kündigung soll ein auf längere Dauer abgeschlossener Vertrag, z.B. ein Mietvertrag, Fitness-Studio-Vertrag oder ein auch ein Arbeitsvertrag beendet werden. Um für die Zukunft (irgendwann) keine Wirkung mehr zu haben. Insoweit unterscheidet sich die Kündigung sowohl von dem Rücktritt, dem Widerruf sowie der Anfechtung. All diese sollen dafür sorgen, dass der Vertrag überhaupt keine Wirkung entfaltet. Und diese sind auch nicht auf Dauerschuldverhältnisse beschränkt.

Kündigungserklärung
Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenerklärung. Das heißt, dass Sie alleine (= einseitig) entscheiden, ob sie die Kündigung aussprechen wollen. Die Zustimmung des anderen ist dem Grunde nach nicht erforderlich. Sie müssen Ihren Willen zu kündigen unmissverständlich zum Ausdruck bringen. Weil der andere ja nicht gefragt wird, muss er auch nicht nachfragen. Die Kündigung muss aus sich selbst heraus verständlich sein. Und der Vertragspartner muss von der Kündigung Kenntnis erlangen. Der Jurist sagt, sie muss ihm zugehen (= empfangsbedürftig). Das leuchtet auch ein.

Woher soll der Vertragspartner wissen, dass das Dauerschuldverhältnis endet, wenn sie die Kündigung nicht ihm gegenüber erklären? Eine Kündigung könnte z.B. wie folgt aussehen: Hiermit kündige ich den Vertrag über …. zum nächst möglichen Zeitpunkt.

Zugang
Meiner Erfahrung nach ist das größte praktische Problem einer Kündigung der Zugang. Weil dieser vor Gericht am häufigsten bestritten wird. Und man den Prozess wohl möglich verliert, wenn man den Zugang nicht beweisen kann. Der Beweis ist gar nicht so schwierig, wie man vielleicht glaubt. Doch vieles, was man als Beweis ansieht, stellt genau genommen keinen Beweis dar. Gern genommen ist der als Einschreiben mit Rückschein versandte Brief. Doch der Rückschein beweist letztlich nur, dass der Empfänger einen Brief erhalten hat. Er beweist jedoch nicht, was in dem Brief stand. Den Zugang der Kündigung kann man damit streng genommen nicht beweisen.

Form der Kündigung
Die Kündigung bedarf dem Grunde nach – in den meisten Fällen – keiner Form. Daher reicht auch schon eine nur mündlich erklärte Kündigung häufig aus. Aber zum einen gibt es in manchen Rechtsgebieten gesetzlich vorgeschriebene Formvorschriften. So schreibt z.B. § 623 BGB für die Kündigung eines Arbeitsvertrages die Schriftform vor. Zum anderen können aber auch vertragliche Formvorschriften zu beachten sein. Die zur Unwirksamkeit der Kündigung führen, wenn sie nicht eingehalten werden. Zuletzt gilt dasselbe wie beim Zugang für eine mündliche Kündigung erst Recht: Im Streitfall muss man sie vor Gericht auch beweisen können.

Kündigungsfristen
Kündigungsfristen sind praktisch durchweg gesetzlich vorgegeben. Sie schützen den schwächeren Vertragspartner und geben beiden Vertragsparteien Planungssicherheit. Vertraglich können die Fristen u.U. abgekürzt oder verlängert werden. Bei der oben dargestellten Kündigung braucht man sich über die Fristen keine Gedanken zu machen. Die Wirkung tritt zum ersten Termin ein, zu dem eine Kündigung rechtlich zulässig ist. Sofern Sie zu einem späteren Zeitpunkt erst kündigen möchten, aber die Kündigung – zur Vermeidung von Nachteilen – mit Sicherheit bereits heute erklären wollen, ist dies rechtlich zulässig. Wenn in diesem Beispiel die Kündigungsfrist 3 Monate betrüge (z.B. bei einem Mietvertrag für den Mieter), wäre die Kündigung bereits per Ende November zulässig. Sofern der Mieter jedoch die Kündigung wie folgt erklärt

Hiermit kündige ich den mit Wirkung zum 31.12.endet das Mietverhältnis auch tatsächlich erst zum 31.12. des Jahres.

Fristlose Kündigung
Häufiger dürfte der Wunsch bestehen, das Dauerschuldverhältnis möglichst schnell – am besten sofort – zu kündigen. Weil die innere Kündigung der äußeren vorausgeht. Hierfür ist jedoch meistens ein wichtiger Grund und darüber hinaus oft auch eine Abmahnung der Gegenseite erforderlich. Sollten Sie sich mit dieser Frage quälen, sollten Sie sich in jedem Fall durch einen Rechtsanwalt fachkundig beraten lassen. Insgesamt sollten Sie, je wichtiger Ihnen die Wirksamkeit der Kündigung ist, desto mehr Sorgsamkeit in deren Vorbereitung stecken.

Verkehrsrecht – 15-Jahre-Führerschein = TÜV für Fahrer?

Derzeit gibt es in Deutschland verschiedenste Führerscheine allein im Bereich der Klasse 3 (Pkw). Die ganz alten grünen, die neueren rose farbenen und die aktuellen im Scheckkarten-Format. Im Jahr 2013 soll sich dies ändern. Ab dann soll nach dem Willen der EU in ganz Europa nur noch ein einheitlicher Führerschein im Umlauf sein. Und durch eine Gültigkeitsbegrenzung auf 15 Jahre soll gleichzeitig sichergestellt werden, dass die Führerscheine auch immer aktuell gehalten werden. Was bedeutet das für Sie?

Austausch des Führerscheins „EU Führerschein“Zunächst bedeutet das ganz praktisch, dass Sie u.U. rein körperlich einen neuen Führerschein beantragen müssen. Ich z.B. habe noch den alten rosafarbenen Führerschein. Den werde ich gegen den neuen EU-Führerschein austauschen müssen. Das wird ein mit einem neuen Foto und geringen Gebühren verbunden sein. Mehr bedeutet dies jedoch zunächst nicht.

Auswirkung auf die Fahrerlaubnis?

Von dem Führerschein als körperlichem Dokument muss man jedoch die damit rechtlich verbundene Fahrerlaubnis unterscheiden. Nach der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (3. Führerscheinrichtlinie) – dort Artikel 7 – muss die Erneuerung der  Führerscheine der „Fahrzeugklassen“ von der anhaltenden Erfüllung der Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit abhängig gemacht werden, können bei der Erneuerung von Führerscheinen der „Fahrzeugklassen“ von einer Prüfung der Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit für das Führen dieser Fahrzeuge gemäß Anhang III abhängig gemacht werden.

Andere europäische Staaten haben solche Prüfungen längst eingeführt: In Spanien müssen sich Autofahrer, die älter sind als 45 Jahre, alle fünf Jahre untersuchen lassen. In den Niederlanden gilt die gleiche Regel – allerdings erst nach dem 70. Geburtstag.

Italiener müssen einen Augen- und Reaktionstest bestehen, ab dem 65. Lebensjahr im Zwei-Jahres-Rhythmus. In Deutschland, dem Land der Fahrer und Lenker, soll nach Auskunft des zuständigen Ministeriums jedoch der Umtausch mit keiner ärztlichen oder sonstigen Untersuchung verbunden werden. Den von manchem befürchteten und von anderen geforderten TÜV für ältere Autofahrer wird es daher nach derzeitigem Erkenntnisstand in Deutschland nicht geben.

Familienrecht: Beratungshilfe und Unterhaltsansprüche

Wenn sich Paare streiten oder gar trennen, dann geht es häufig genug um das liebe Geld. Der eine hat es, der andere braucht es. Und weil es keine Einigung gibt braucht man für die Unterhaltsansprüche dann fachkundigen Rat. Den sucht man beim Anwalt. Und weil man ja gerade kein Geld hat möchte man für die Beratung dann nach Möglichkeit „Beratungshilfe“.

Das Verfahren

Wie bereits auf unserer Beratungshilfeseite erklärt, gewähren wir Beratung auf der Basis von Beratungshilfe dann, wenn der Mandant sich selbst beim „Zuständiges Gericht“ für ihn zuständigen Amtsgericht um die Erteilung eines Beratungshilfescheines kümmert und ihn uns – zusammen mit seinem baren Eigenanteil von EUR 10 – vorlegt.

Hintergrund / Problem

Das Vorgehen hat durchaus einen Grund und einen – für den Mandanten günstigen – Zweck. Wenn wir ohne diese Vorprüfung die Beratung leisten und selbst den Antrag stellen besteht die Gefahr, dass das Gericht den Beratungshilfeschein nachträglich verweigert und deshalb der Mandant an uns ohne die Vorteile der Beratungshilfe die Gebühren in voller Höhe zahlen muss.

Bedürftigkeit / anrechenbares Einkommen

Das Amtsgericht Reinbek zeigte nun gerade mal wieder, dass sich dieses Vorgehen bewährt hat.
Eine Mandantin suchte unseren Rat hinsichtlich der Frage, ob sie Unterhaltsansprüche gegen ihren Ehemann hat. Das Amtsgericht kam auf die interessante Idee, dass die Bedürftigkeit der Mandantin für die Prüfung der Unterhaltsansprüche deshalb nicht gegeben sei, weil sie ja Unterhaltsansprüche gegen den Mann habe. Und ihr deshalb das Einkommen des Mannes zuzurechnen sei.

Lösung

Nachdem der Rechtspfleger dies mit uns telefonisch zu klären versuchte – mit der deutlich erkennbaren Absicht, den Beratungshilfeschein nicht zu erteilen – haben wir ihn an die vor ihm sitzende Bürgerin, unsere Mandantin, verwiesen. Er sollte ihr dies erklären. Offenbar konnte oder wollte er das nicht.

Wie viel leichter wäre es doch, den Rechtsanwält hierfür in Anspruch zu nehmen. Doch weil er dies nicht konnte hat er dann doch den Beratungshilfeschein erteilt.

Mietrecht – Räumungsklage nach bzw. trotz erfolgter Räumung

Heute war mal wieder so ein Tag, der einem zeigt, dass es nichts gibt, was es nicht gibt. Ein Vermieter verklagte unseren Mandanten, den Mieter, auf Räumung seiner in Geesthacht befindlichen Wohnung.

Darüber, dass die Kündigung überhaupt wirksam war, könnte man aus rechtlichen Gründen trefflich streiten. Doch darauf kommt es in unserem Fall vor dem Amtsgericht Schwarzenbeck eigentlich gar nicht an. Weil unser Mandanten die Streitigkeiten mit dem Vermieter und insbesondere den Nachbarn nicht auf Dauer ertragen wollte hat er sich entschlossen, die Wohnung tatsächlich aufzugeben und zu räumen.

Bereits per 30.06.2010 sollte die Übergabe an den Vermieter erfolgen. Leider war der Vermieter nicht da. Und auf das anschließend durch schriftlich erfolgte Angebot, die Wohnung zu übergeben, hat sich leider niemand gemeldet. Doch warum kommt es darauf an, fragt sich vielleicht manch einer. Wenn der Mieter ausgezogen ist sollte der Streit doch ein Ende haben.

Rechtlich ist dem leider nicht immer so. Denn nach § 546a BGB schuldet der Mieter auch nach Beendigung des Mietverhältnisses u.U. weiter die Zahlung der Miete. Und zwar solange, bis er das Objekt an den Vermieter wieder übergeben hat. Das gestaltet sich jedoch schwierig, wenn der Vermieter sich verweigert, die Wohnung bzw. die Schlüssel zu übernehmen. Weiter ist der Klagantrag auf Räumung und Übergabe der Wohnung ja immer noch in der Welt. Über diesen Antrag muss das Gericht entscheiden.

Wir hatten angekündigt, dass wir uns einer Erledigungserklärung der Klägerseite anschließen würden. Leider kam der Anwalt der Gegenseite nicht selbst. Und der Terminsvertreter war nicht informiert, obwohl das ganze fast 6 Wochen her ist.

Auf unseren Klageabweisungsantrag meint der Richter noch, dass Räumung etwas anderes als Übergabe ist. Das ist mir – vgl. oben – jedoch durchaus bewusst. Und so erwiderte ich, dass dem Kläger aufgrund seines Annahmeverzuges nun kein Rechtsschutzbedürfnis mehr zusteht. Weshalb die Klage abzuweisen wäre. Jetzt hat die Klägerseite 3 Wochen Zeit, durch irgend ein sinnvolles Verhalten den Prozess zu einem Ende zu bringen.

Und wieder einmal zeigt sich, dass für den Betroffenen ein Rechtsstreit nicht einmal dann zu Ende sein muss, wenn der Streit eigentlich schon aus der Welt ist. Wohl dem, der dann einen Rechtsanwalt an seiner Seite hat, der für ihn streitet.

Mietrecht – Haushaltsnahe Dienstleistungen – neue Nebenpflichten für Vermieter

Nach § 35a EStG kann ein Mieter bestimmte Betriebskosten steuerliche mindernd geltend machen.

Rein faktisch ist dies jedoch eben nur dann möglich, wenn der Vermieter eine entsprechende Bescheinigung erstellt. Wenn der Vermieter dies jedoch nicht freiwillig tut stellt sich die Frage, ob er dies muss und ggf. hierzu auch gerichtlich gezwungen werden kann.

Das Amtsgericht Charlottenburg hat in dem Urteil vom 01.07.2009, 222 C 90/09 den Vermieter zur Erstellung einer Bescheinigung nach § 35a EStG verpflichtet.

Die beklagte Vermieterin wurde verurteilt als Teil der Betriebskostenabrechnung eine Aufgliederung zu erstellen, die die Kosten der haushaltsnahen Dienstleistungen gemäß § 35a EStG  enthält.

Mit dieser unserer Wahrnehmung ersten Entscheidung zu diesem Thema ist die Frage zwar noch nicht abschließend geklärt. Jedoch gehen wir davon aus, dass sich diese Rechtsauffassung auch an anderen Gerichten durchsetzen wird.

Wir raten daher unseren Vermietermandanten, deren Betriebskostenabrechnungen entsprechend zu überarbeiten, um Probleme im Vorwege zu beseitigen.

Erbrecht: Die Lebensversicherung und die Erben

Im Leben eines durchschnittlichen Bürgers gibt es erfahrungsgemäß im wesentlichen zwei Vermögenswerte, die zum Zeitpunkt seines Todes vorhanden sind, nämlich ein Haus (manchmal), eine Lebensversicherung (häufiger).

Über die Lebensversicherung wollen wir uns heute einmal Gedanken machen.

Spannungsverhältnis zwischen Erben und Bezugsberechtigten

Nach § 1922 BGB fällt grundsätzlich das gesamte Vermögen des Erblassers an seine Erben. Jedoch fallen Lebensversicherungen häufig nicht hierunter. Weil der Erblasser in dem Vertrag einen Bezugsberechtigten benannt hat und die Bezugsberechtigung einen Vertrag zugunsten Dritter nach § 328 BGB auf den Todesfall des Erblassers darstellen kann.

Voraussetzung für einen Vertrag ist jedoch die Annahme durch den Berechtigten. Daran wird es doch nicht scheitern möchte man sagen. Aber genau das kann das Problem sein. Die Bezugsberechtigung ist zunächst nur das Angebot.

Die Annahme liegt häufig in dem Auszahlungsverlangen des Berechtigten gegenüber der Versicherung. Bis dahin jedoch kann das Angebot noch widerrufen werden. Und zwar insbesondere durch die Erben, die die Versicherungssumme verständlicherweise lieber im eigenem Vermögen als im Vermögen des Bezugsberechtigten haben wollen. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat dies z.B. in dem Urteil 20 U 132/04 bestätigt.

Der Tod und die Steuer
Nicht erst seit dem Film Rendezvous mit Joe Black wissen wir, dass man beidem nicht entkommt. Bei ersterem ist das sicher. Bei letzterem können wir helfen. Nämlich mit dem Rat einmal zu überlegen, ob der potentielle Erblasser / die versicherte Person tatsächlich selbst der Versicherungsnehmer sein soll.

Mann und Frau beschließen, dass Familieneinkommen durch eine Lebensversicherung auf den Mann abzuschließen. Damit wir jenseits jeglicher Freibeträge sind soll die Versicherungsumme eine Million Euro betragen. Der Mann schließt den Vertrag ab. Die Frau wird die Bezugsberechtigte. Der Mann stirbt. Nun fließt der Frau aufgrund des Todes des Mannes aus seinem Vermögen Geld zu. Hierauf muss die Frau Erbschaftssteuer zahlen. Es kommt also weniger als 100 % bei der Frau an.

Lösung

Die Frau schließt den Versicherungsvertrag ab. Das versicherte Leben ist immer noch das des Mannes. Wiederum verstirbt der Mann. Die Versicherungssumme wird fällig. Aber diesmal bekommt die Frau das Geld aus ihrem eigenen Vertrag. Es fällt keine Erbschaftssteuer an.

Vorzeitige Kündigung und Rückkaufswerte
Verbraucherschützer gehen davon aus, dass nur ein Viertel aller Lebensversicherungen überhaupt das einmal vereinbarte Ende erreichen. Ein Berufswechsel, ein Hauskauf, eine Scheidung oder Arbeitslosigkeit – es gibt viele Gründe, warum Menschen plötzlich Geld brauchen und alte Verträge nicht mehr bedienen können. Die Gewinnschwelle bei einer Lebensversicherung liegt in der Regel bei mehr als der Hälfte der Vertragslaufzeit.

Wer den Vertrag früher kündigt bekommt in der Regel weniger zurück als er eingezahlt hat. Zwar hat der BGH in der Vergangenheit einige Klauseln gekippt. Doch wirklich geklärt ist die Rechtslage hier leider nicht. Die besten Chancen haben Verbraucher mit Verträgen, die zwischen 1995 und Herbst 2001 abgeschlossen und seither wieder gekündigt oder beitragsfrei gestellt wurden.

Denn laut Bundesgerichtshof (BGH) durften diese Verträge nicht mit einem Stornoabzug belastet werden. Zudem haben die Verbraucher einen Anspruch auf einen Mindest-Rückkaufswert. Der beträgt knapp die Hälfte der eingezahlten Beiträge.

Versicherungsrecht: Rentenstreitigkeiten und kein Ende

Entscheidung des Bundessozialgerichtes in Sachen „Rentenstreitigkeiten und kein Ende Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets(AAÜG) u. „leere Hülle“ ist zu Gunsten Versicherter mit DDR- Zeiten ausgegangen.

Tragen Rentnerinnen und Rentner die finanzielle Nachteile wahnwitziger Rechtsprechung?

Sind Sie Rentner oder Rentnerin? Haben Sie zu DDR- Zeiten Rentenansprüche aus einem Versorgungssystem (AAÜG-Zeiten) erworben? Dann wird Sie sicher interessieren, dass das Bundessozialgericht (BSG) am 16.06.10 entschieden hat, die anhängigen Verfahren in Sachen „leere Hülle’“ an die Vorinstanzen zurückzuverweisen. Das BSG konnte die Rechtsauffassung der Instanzgerichte LSG Stuttgart, Az. L 11 R 2534/06 und LSG Berlin-Potsdam, Az. L 4 R 346/05 (welche zu ungunsten der Versicherten entschieden hatten) nicht teilen. Zusammenfassend ging es um folgendes: Vielen Rentnern, welche z.B. dem „Versorgungssystem der technischen Intelligenz“ angehörten, sollte dieses Privileg nachträglich wieder entzogen werden.

Mit so genannten Aufhebungsbescheiden wurde den Betroffenen erklärt, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG nicht erfüllt seien, weil der Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens, in welchem der Ingenieur gearbeitet hatte, am Stichtag 30.06.1990 doch kein VEB mehr war.

Es wurde sinngemäß behauptet, dass der VEB schon vor dem 30.06.1990 seine Produktionsmittel an den Rechtsnachfolger (z.B. GmbH) übergeben hätte und vor diesem Hintergrund der VEB, auch wenn die Eintragung ins Handelsregister nach dem 30.06.90 erfolgte, eben am Stichtag 30.06.90 nur noch als „leere Hülle“ existierte. Damit seien die Voraussetzungen des AAÜG am 30.06.1990 nicht erfüllt gewesen und dem Rentner stünden diese, nach dem AAÜG überführten Zeiten und Verdienste im Rentenkonto nicht zu.

Rentenbescheide, welche noch nicht bindend waren wurden zum finanziellen Nachteil der Rentner aufgehoben. Bescheide welche schon älter als 2 Jahre waren konnten zwar nicht aufgehoben werden, jedoch werden die Renten der Betroffenen nicht mehr angepasst.

Haben Sie gegen Ihren Bescheid Widerspruch oder Klage erhoben

Dann können Sie jetzt auf die Rechtsauffassung des 5. Senates des BSG verweisen. Anderenfalls sollten Sie Ihren speziellen Fall von unabhängiger Stelle überprüfen lassen und dann rechtliche Schritte einleiten, um sich von Nachteilen zu befreien.

Bei der Beantragung zusätzlicher Entlohnung wie z.B. die Jahresprämie sollten Sie trotzdem vorsichtig vorgehen. Lassen Sie vorher prüfen, ob in Ihrem speziellen Fall wirklich alle Voraussetzungen erfüllt sind, damit Sie keine böse Überraschung erleben müssen. Es berichten: Doris Eschbacher und Ronny Pfeifer – unabhängige gerichtlich zugelassene und registrierte Rentenberater (04151 894222 – 04153 540125)

Mietrecht: Wenn Installationen des Mieters zu dauerhaft sind

Als Vermieter scheint man bei Installationen durch Mieter immer vor der Alternative zu stehen, dass entweder, die Installation zwar dem Grunde gewollt, aber leider handwerklich fehlerhaft und nicht von Dauer ist oder eine ungewollte Installation geradezu für die Ewigkeit erreicht zu sein scheint.

Über eine ungewöhnliche Variation dieser Problematik hatte nun das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg zu entscheiden.

Hierbei ging, wie man bereits aus der Tatsache ersehen kann, dass ein Verwaltungsgericht entscheiden musste, nicht um klassisches Mietrecht. Sondern um die Ausgestaltung einer Grabstelle. Die ja bekanntlich ebenfalls auf Zeit gemietet wird. Dort hatte ein Witwer das Grab seiner Frau auf ihren Wunsch hin mit einer großen Grabplatte verschlossen. Dies  führte zu einer deutlichen Verringerung der Sauerstoffzufuhr im Grab. Damit war die Verwesung in der festgesetzten Ruhezeit von 30 Jahren auch wegen der besonderen Bodenverhältnisse auf dem Friedhof nicht mehr sichergestellt. Sie würde vielmehr um mehr als zehn Jahre überschritten werden. Aus diesem Grund hatte der kommunale Friedhofsträger den Witwer aufgefordert, die Grabplatte zu entfernen. Hiergegen war der Witwer vor das Verwaltungsgericht gezogen. Sowohl das Verwaltungsgericht Oldenburg als auch das OVG (Az.: 8 ME 125/10) haben die Klage abgewiesen. Der Witwer muss das Grab nun so umgestalten, dass die vollständige Verwesung innerhalb der Nutzungszeit erfolgen kann und hierfür die Grabplatte entfernen. Kommt er dem nicht nach kann dies auf seine Kosten durch die Kommune erfolgen.

Arbeitsrecht: Sie wollen Pause? Gehen Sie nach Hause!

Der Arbeitnehmer denkt sich mancher Tage Freitags ab eins macht jeder seins! während der Arbeitgeber sich um 18:68 Uhr wundert, warum alle weg sind. So unterschiedlich wie die Wahrnehmungen über die Feierabendzeiten sind, so unterschiedlich sind häufig auch die Vorstellungen über angemessene Pausenzeiten.

Gesetzliche Regelung

Das deutsche Arbeitszeitgesetz setzt Rahmenbedingungen für die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer in Deutschland. Es ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer verbindlich. Das Arbeitszeitgesetz beruht auf der Europäischen Richtlinie vom 23. November 1993. Vor dem Inkrafttreten des Arbeitszeitgesetzes war die Arbeitszeit der Beschäftigten in Deutschland in der Arbeitszeitordnung geregelt. Nach § 4 ArbZG ist die Arbeit durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

Raucherpausen

So lange kann es jedoch manch Arbeitnehmer nicht am Platz aushalten. Vor allem dann nicht, wenn der Chef das Rauchen am Arbeitsplatz untersagt hat. Dann zieht es den Raucher häufig genug bei Wind und Wetter nach draußen. Gegen eine kurze Zigarette kann der Chef ja nichts haben. Und wegen ein paar Raucherpausen ist noch keiner geflogen. Oh, doch! Das Arbeitsgericht Duisburg hat in einem Urteil (3 CA 1336/09) klargestellt, dass einem Arbeitnehmer durchaus fristlos gekündigt werden kann, wenn der sich trotz mehrfacher Abmahnung Raucherpausen genehmigt, ohne vorher auszustempeln.

Pinkelpausen

Manch Arbeitgeber möchte jedoch offenbar seine Arbeitnehmer sogar bis auf die Toilette überwachen. Und Arbeitnehmer, die ihrer Meinung nach zu häufig und/oder zu lange diese aufsuchen, mit Gehaltsabzug oder gar Kündigung bestrafen. Das ging dem Landesarbeit Köln (6 Ca 3846/09) dann doch zu weit. Selbst wenn der Arbeitgeber die verlorene Arbeitszeit exakt dokumentieren kann, rechtfertigt dies keine Gehaltskürzung oder andere arbeitsrechtliche Konsequenzen.

Die Furcht ist der Gegner. Der einzige Gegner!

Wer kennt das nicht. Eine wichtige Prüfung oder ein sonstiger Termin steht an und man rechnet mit dem eigenen Scheitern. Lampenfieber stellt sich ein und man möchte am liebsten weglaufen. Das dies keine Lösung ist weiß eigentlich jeder. Doch das es nicht einmal eine Entschuldigung ist, musste sich unlängst ein Jura-Student vom Gericht erklären lassen.

Für Jurastudenten ist es der ultimative Alptraum: das Scheitern am Staatsexamen. Denn dann sind Jahre harten Studierens, Paragraphenreitens und ausdauernder Schönfelder-Lektüre völlig für die Katz. Wer das Staatsexamen im ersten und im zweiten Versuch nicht packt, wird nie Anwalt oder Richter werden.

Und die Durchfallquote bei den Juristen ist höher als in jedem anderen Studiengang. In einem vom Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz entschiedenen Fall war der Kläger zweimal am juristischen Staatsexamen gescheitert. Daraufhin wollte der Student nun auf einen dritten Versuch klagen, weil ihn das Justizprüfungsamt nicht zu einer zweiten Wiederholungsprüfung zulassen wollte.

Der Kläger führte an, er sei wegen seiner Prüfungsängste ein besonderer Härtefall, und die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen für eine zweite Wiederholungsprüfung seien zu streng. Das sah das OVG in seinem Beschluss (Aktenzeichen 10 D 10529/10.OVG) jedoch anders.

Prüfungsängste seien grundsätzlich kein Härtefall. Außerdem verbiete es das Grundrecht der Berufsfreiheit dem Gesetzgeber nicht, die Zulassung zu einer weiteren Wiederholungsprüfung auf eng begrenzte Ausnahmefälle zu beschränken. Diese Entscheidung mag hart anmuten. Für den betroffenen Studenten ist sie auf jeden Fall bitter. Doch sie ist unter zwei Gesichtspunkten zu begrüßen.

Wir alle treffen Entscheidungen und leben mit den Konsequenzen. Das gilt insbesondere auch bei der Wahl unseres Berufes. Und falls diese Wahl nicht zu uns passt(e), müssen wir selbst uns darum kümmern eine Lösung zu finden statt die Verantwortung hierfür auf jemand anderen zu übertragen.

Das gilt meiner festen Überzeugung nach insbesondere auch für den Beruf des Anwaltes. Man stelle sich vor, dieser Student wäre einmal Anwalt geworden. Wie hätte er für seine Mandanten den etwaigen Stress, fristgebundene Schriftsätze in der notwendigen Güte zu fertigen und vor Gericht mit Nachdruck und ohne Furcht die Sache des Mandanten zu vertreten aushalten wollen, wenn er dies bereits im Rahmen seiner Prüfung nicht konnte?

Meine Kollegin vertritt aktuell einen Mandanten gegen seinen vorherigen Anwalt. Dieser hatte die Bearbeitung eingestellt, weil er aufgrund eigener Depressionen sich nicht motivieren konnte.

Hierdurch ist dem Mandanten ein erheblicher Schaden entstanden, weil er einen Prozess verloren hat den er sonst wohl gewonnen hätte. Natürlich ist mir bewusst, dass es einen Unterschied zwischen Prüfungsangst und einer echten Depression gibt.

Doch für den Mandanten ist es letztlich egal, ob der Anwalt unter Aufschieberitis, Angst oder einer echten Krankheit leidet. Wenn der Anwalt nicht die Interessen des Mandanten wahrnimmt, dann hat er seine Berufung und seinen Beruf verfehlt.

Immobilienrecht: Reihenmittelhaus in Bergedorf zu verkaufen

Am 14.09.2010 sollte von dem Amtsgericht Bergedorf das Reihenmittelhaus „Brookdeich 234a, 21029 Hamburg“ Brookdeich 234 a, 21029 Hamburg versteigert werden.

Bei dem Objekt mit einer Gesamtwohnfläche von rd. 108 m² handelt es sich um Erbbaurecht.

Ein Erbbaurecht erlaubt es, ein eigenes Haus auf fremden Grund und Boden zu errichten. Vereinfacht könnte man sagen, dass es sich hierbei um Eigentum auf Zeit handelt. Wie wertvoll das befristete Eigentum ist hängt von den konkreten Bedingungen des Erbbaurechtsvertrages und vor allem der Restlaufzeit ab.

Die Briten hatten seinerzeit 1898 Hong Kong von den Chinesen ebenfalls auf 99 Jahre „gepachtet“. Im Jahr 1900 war die Restlaufzeit der Pacht damit länger als ein Menschenleben.

Das befristete Eigentum entsprach damals wirtschaftlich bzw. nach menschlichem Ermessen „echtem Eigentum“. Das sah im Jahr 1995 naturgemäß ganz anders aus. Hier stand die Rückgabe unmittelbar bevor. Daher sollte man vor dem Kauf eines Erbbaurechtes immer nicht nur das Objekt und das Grundbuch prüfen, sondern insbesondere auch den Erbbaurechtsvertrag sich ansehen.

Laut Versteigerungsbeschreibung bestand ein langer Leerstand, der zu einem Renovierungsaufwand geführt haben dürfte. Dass das Objekt leer steht hat für den Ersteher durchaus seine Vorteile. Man muss sich aber vor Augen führen, dass man im Rahmen der Zwangsversteigerung nicht kauft, sondern durch Hoheitsakt (Zuschlagung) erwirbt. Das bedeutet, dass man keinerlei Gewährleistung nach BGB hat.

Einem etwaigen Erwerber kann daher nur angeraten werden, den Renovierungsaufwand (Eigenleistung oder zusätzliche Handwerkerkosten) mit in sein Gebot vorab einzuberechnen.

Immobilienrecht: Drei Dinge machen eine gute Immobilie aus

Am Wochenende haben wir erfahren, dass unsere Nachbarn, die vor ca. 2,5 Jahren gleichzeitig mit uns Altengamme eingezogen sind, nun ihr Haus zum Verkauf anbieten. Wir bedauern schon jetzt, diese netten Nachbarn wohl möglich in Kürze zu verlieren. Die Aussage unserer Nachbarn, dass sie festgestellt haben, dass Altengamme doch nicht so ganz ihrs ist, hat mich dazu gebracht darüber nachzudenken, woran man eine gute Immobilie eigentlich erkennt.

Die wesentliche Eigenschaft einer Immobilie ist es immobil – also unbeweglich – zu sein. Alles andere kann man auf die eine oder andere Weise ändern, doch die Lage bleibt. Daher gilt unter Immobilienfachleuten seit jeher die Weisheit, dass es bei Immobilien auf drei Dinge ankommt, nämlich

  • die Lage
  • die Lage
  • die Lage

Der Rest kommt danach. Die Vier- und Marschlande sind wunderschön. Und meine Frau und ich fühlen uns in Altengamme nun schon seit über zwei Jahren sehr wohl. Doch man muss das lieben. Eine dörfliche und ruhige Umgebung. Die einem Entspannung garantiert aber nicht unbedingt mit den Vorteilen kultivierten Stadtbürgertums wuchert. Kinos, Kneipen, Theater und sonstiges sind alle etwas weg. Dafür stehen Kühe auf der Wiese hinter dem Haus. Die Eier gibt es vom Bauern nebenan. Und die Nachbarn helfen einem auch noch weiter. Man lebt dort, wo andere Urlaub machen. Für alle diejenigen, denen ein derartiges Umfeld gefällt kann das unumwunden wunderschöne Haus unserer Nachbarn dann durchaus von Interesse sein.