Archiv für Kategorie: Familienrecht

Veganerin tobt, weil Ex-Mann den Kindern heimlich Fleisch gibt

Ich habe einen interessanten Artikel vom 22. November 2024 in Focus Online gelesen, der mich zum Nachdenken anregte. Der Beitrag handelte von einer Veganerin, die sich darüber aufregte, dass ihr Ex-Mann den gemeinsamen Kindern heimlich Fleisch zu essen gab. Diese Situation kann ich mir aus meiner täglichen Praxis sehr gut vorstellen.

Bei getrennt lebenden Eltern ist die Frage der Ernährung im jeweiligen Haushalt, auch bei Umgangskontakten, eine Angelegenheit der Personensorge. Diese wird vom jeweils betreuenden Elternteil alleine entschieden. Dies ergibt sich aus § 1626 BGB, der die elterliche Sorge regelt.

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Ernährung des Kindes aus gesundheitlichen Gründen eine Kindeswohlgefährdung darstellen würde, beispielsweise bei Allergien. In solchen Fällen könnte gemäß § 1666 BGB das Familiengericht eingreifen.

Die rein ethische oder religiöse Entscheidung, bestimmte Lebensmittel nicht zu konsumieren oder das Kind diese nicht konsumieren zu lassen, fällt jedoch nicht unter das gemeinsame Sorgerecht. Dies wurde auch in der Rechtsprechung bestätigt, wie beispielsweise im Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 04.09.2019 (Az. 2 UF 156/19).

Daher würde in einem Fall wie dem im Artikel beschriebenen weder eine Übertragung des alleinigen Sorgerechts noch ein Ausschluss des Umgangsrechts vor Gericht erfolgen. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat in einem ähnlichen Fall (Beschluss vom 20.10.2020, Az. 10 UF 1152/20) entschieden, dass die Ernährungsweise des Kindes während der Umgangszeit grundsätzlich dem umgangsberechtigten Elternteil obliegt.

Als Fazit lässt sich festhalten: Solange keine Gesundheitsgefährdung vorliegt, haben beide Elternteile das Recht, während ihrer Betreuungszeit über die Ernährung der Kinder zu entscheiden – auch wenn dies zu Unstimmigkeiten führen kann.

Aktuelle Rechtsprechung: Kein automatischer Schadensersatz bei fehlendem Kita-Platz

Das Landgericht Frankenthal hat in einem wegweisenden Urteil vom 19.09.2024 (Az. 3 O 313/23) entschieden, dass Gemeinden nicht ohne Weiteres zum Schadensersatz verpflichtet sind, wenn sie den Anspruch auf einen Kita-Platz nicht erfüllen können.

Hintergrund des Falls

Eine Mutter hatte für ihr im Mai 2020 geborenes Kind einen Kita-Platz ab Mai 2021 beantragt. Die Stadt wies dem Kind erst im April 2023 einen Platz ab September 2023 zu. Die Mutter verlangte daraufhin von der Stadt Ersatz für die zwischenzeitlich entstandenen privaten Betreuungskosten.

Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Frankenthal wies die Klage in seinem Urteil vom 19.09.2024 (Az. 3 O 313/23) ab.

Begründung des Urteils

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Eltern es vorwerfbar unterlassen hätten, ihren Kita-Anspruch im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht durchzusetzen. Die Pflicht der Gemeinde zum Schadensersatz sei dem primären Ziel, rechtzeitig einen Kita-Platz zu bekommen, untergeordnet.

Bedeutung für Eltern

Dieses Urteil verdeutlicht, dass Eltern zunächst alle rechtlichen Mittel ausschöpfen müssen, um einen Kita-Platz zu erhalten, bevor sie Schadensersatzansprüche geltend machen können. Es besteht kein Wahlrecht zwischen der Einklagung eines Kita-Platzes und der Forderung nach Geldzahlung bei Verweigerung des Platzes.

Empfehlung zur rechtlichen Beratung

Angesichts der Komplexität solcher Fälle empfehlen wir Eltern, die sich in einer ähnlichen Situation befinden, sich an einen Fachanwalt für Sozialrecht wie Holger Thieß zu wenden. Er ist unser Experte mit jahrelanger Erfahrung in der Kanzlei Templin & Thieß.

Sie erreichen ihn wie folgt:

Holger Thieß
Fachanwalt für Sozialrecht
Kanzlei Templin & Thies
Telefon: 04331 – 33 73 0
E-Mail: info@templin-thiess.de

Eine fachkundige Beratung kann Ihnen helfen, Ihre Rechte und Möglichkeiten in Bezug auf den Anspruch auf einen Kita-Platz zu verstehen und gegebenenfalls durchzusetzen.

Jobcenter muss Umzugskosten übernehmen: Wichtiges Urteil für Grundsicherungsempfänger

Das Sozialgericht Karlsruhe hat in einem bemerkenswerten Urteil ( SG Karlsruhe, Urteil vom 01.10.2024 – S 12 AS 2387/22  ) entschieden, dass das Jobcenter die Kosten für einen professionellen Umzug übernehmen muss, wenn Eigenbemühungen aufgrund von Alter, Krankheit oder Behinderung nicht zumutbar sind.

Der Fall

Eine alleinerziehende Mutter zweier pflegebedürftiger Kinder, selbst schwer depressiv, beantragte beim Jobcenter Karlsruhe die Übernahme ihrer Umzugskosten. Der Umzug war notwendig, um in eine preiswertere Wohnung zu ziehen und familiäre Unterstützung in der Nähe zu haben.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Gericht gab in seiner Entscheidung der Klägerin Recht und kritisierte das Jobcenter scharf:

Unzumutbarkeit der Eigenorganisation: Aufgrund der gesundheitlichen Situation der Familie war ein selbstorganisierter Umzug nicht zumutbar.

Wirtschaftlichkeit: Der Umzug führte zu einer monatlichen Einsparung von 126,11 Euro bei den Unterkunftskosten, wodurch sich die Umzugskosten bereits nach 17,4 Monaten amortisierten.

Kritik am Jobcenter: Das Gericht wies die Vorschläge des Jobcenters, wie den Einsatz eines Rechtsanwalts als Umzugshelfer, als realitätsfern zurück.

Bedeutung des Urteils

Diese Entscheidung stärkt die Rechte von Grundsicherungsempfängern und zeigt, dass Jobcenter ihre Ermessensspielräume nicht missbräuchlich ausnutzen dürfen. Das Gericht betonte ausdrücklich, dass die Angemessenheit von Umzugskosten nicht vom „missgünstigen Sozialneid öffentlich Bediensteter“ abhängen darf.

Fazit

Das Urteil ist ein wichtiger Schritt zur Wahrung der Würde und der Rechte von Menschen in schwierigen Lebenslagen. Es zeigt, dass eine individuelle Betrachtung der Umstände notwendig ist und pauschale Ablehnungen nicht rechtmäßig sind.

Für weitere Fragen zu diesem Thema empfehlen wir Ihnen, sich an einen Fachanwalt für Sozialrecht wie Holger Thieß zu wenden. Er ist unser Experte mit jahrelanger Erfahrung in der Kanzlei Templin & Thieß.

Sie erreichen ihn wie folgt:

Holger Thieß
Fachanwalt für Sozialrecht
Kanzlei Templin & Thies
Telefon: 040 28 47 07 12
E-Mail: info@templin-thiess.de

Ein Fachanwalt kann Ihnen helfen, Ihre Rechte gegenüber dem Jobcenter durchzusetzen und sicherstellen, dass Sie die Unterstützung erhalten, die Ihnen zusteht.

Schwanger ohne Sex – Samenspender Unterhaltspflichtig

In vergangenen Beiträgen hatte ich mich damit befasst ob ein Samenspender Unterhaltspflichtig für das Kind ist. Heute möchte ich das Thema einmal aus einer dritten Blickrichtung betrachten. Weil es Fälle gibt, in denen der Samenspender nicht unterhaltspflichtig ist und die Frage des Unterhalts ganz anders geklärt wird.

Sachverhalt
Ein Mann hatte 2004 sein Sperma einfrieren lassen. Der Lagerungsvertrag war auf zwölf Monate abgeschlossen. Im November 2007 wurden Zwillinge geborene, nachdem die Kindesmutter sich – ohne Zustimmung des Mannes – das Sperma zur Befruchtung ihrer Eizellen für eine künstliche Befruchtung hatte nutzen lassen. Verklagt waren nun die behandelnden Ärzte auf Zahlung des Unterhaltes.

Das Urteil
Das Landgericht Dortmund hat in seiner Entscheidung vom 19.04.2012, 4 O 320/10, die Ärzte nun verpflichtet, bis zum 18. Geburtstag der Zwillinge den gesetzlichen Mindestunterhalt zu zahlen. Darüber hinausgehende Ansprüche lehnte das Gericht ab. Weil der Lagerungsvertrag auf ein Jahr begrenzt war, musste der Mann hier nicht mehr damit rechnen, dass sein Sperma für eine künstliche Befruchtung verwendet wird. Da die Ärzte weisungswidrig das Sperma nicht vernichtet hatten, wurden sie hier vom Landgericht zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet.

Unterhaltspflicht Samenspender

Der Schwindel mit der erbrachten Gegenleistung

Unterhaltspflicht Samenspender. In vergangenen Beiträgen hatte ich mich damit befasst, „Unterhaltspflicht des Samenspenders“ ob ein Samenspender Unterhaltspflichtig für das Kind ist. Heute möchte ich das Thema einmal aus einer dritten Blickrichtung betrachten. Weil es Fälle gibt, in denen der Samenspender nicht unterhaltspflichtig ist und die Frage des Unterhalts ganz anders geklärt wird.

Sachverhalt
Ein Mann hatte 2004 sein Sperma einfrieren lassen. Der Lagerungsvertrag war auf zwölf Monate abgeschlossen. Im November 2007 wurden Zwillinge geborene, nachdem die Kindesmutter sich – ohne Zustimmung des Mannes – das Sperma zur Befruchtung ihrer Eizellen für eine künstliche Befruchtung hatte nutzen lassen. Verklagt waren nun die behandelnden Ärzte auf Zahlung des Unterhaltes.

Das Urteil
Das Landgericht Dortmund hat in seiner Entscheidung vom 19.04.2012, 4 O 320/10, die Ärzte nun verpflichtet, bis zum 18. Geburtstag der Zwillinge den gesetzlichen Mindestunterhalt zu zahlen. Darüber hinausgehende Ansprüche lehnte das Gericht ab. Weil der Lagerungsvertrag auf ein Jahr begrenzt war, musste der Mann hier nicht mehr damit rechnen, dass sein Sperma für eine künstliche Befruchtung verwendet wird. Da die Ärzte weisungswidrig das Sperma nicht vernichtet hatten, wurden sie hier vom Landgericht zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet.

Fachanwalt für Familienrecht

Wir haben das Prinzip der Spezialisierung auf die jeweiligen Kernkompetenzen konsequent unserer Arbeit zugrunde gelegt.

Den ersten Fachanwaltstitel (Fachanwalt für Familienrecht) hat Rechtsanwalt Kai Breuning bei der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer verliehen bekommen, offensichtlich waren die eingereichten Unterlagen für die Rechtsanwaltskammer überzeugend. Denn bereits am 29.02.2012 wurde der Titel durch die Kammer verliehen.

Inhaltlich wird der Titel durch die in § 12 der Fachanwaltsordnung (FAO) genannten Rechtsgebiete, bezüglich derer der den Fachanwaltstitel führende Rechtsanwalt besondere Kenntnisse nachweisen muss, definiert:

  1. Das materielle Ehe-, Familien- und Kundschaftsrecht unter Einschluss familienrechtlicher Bezüge zum Erb-, Gesellschafts-, Sozial- und Steuerrecht und zum öffentlichen Recht, der nichtehelichen Lebensgemeinschaft und der Lebenspartnerschaft (§ 12 Nr. 1 FAO)
  2. Das familienrechtliche Verfahrens- und Kostenrecht (§ 12 Nr. 2 FAO)
  3. Das internationale Privatrecht im Familienrecht (§ 12 Nr. 3 FAO)
  4. Die Theorie und Praxis familienrechtlicher Mandatsbearbeitung und Vertragsgestaltung (§ 12 Nr. 4 FAO) Weiter erforderlich ist zum Erwerb des Titels eines Fachanwalts für Familienrecht, wie bei allen Fachanwaltstiteln:
  5. Der Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen. Hier fordert § 5 Satz 1 lit. e FAO den Nachweis von:

    • In den letzten drei Jahren 120 durch den Bewerber bearbeiteten Fällen, von denen mindestens die Hälfte gerichtliche Verfahren sein müssen.

Einsichtnahme in Einkommensverhältnisse – Muss er das wirklich wissen

Einsichtnahme in Einkommensverhältnisse – Muss er das wirklich wissen.

In einem normalen Zivilverfahren wird der Gegner zwar dem Grunde nach darüber informiert, dass eine Partei Prozesskostenhilfe beantragt hat. Die Unterlagen, aus denen sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers ergeben, erhält der Gegner jedoch nicht zur Einsichtnahme. Nach einer Ergänzung des § 117 Abs. 2 ZPO ist dies in Familiensachen unter Umständen anders. “’Hintergrund“‘ Danach darf das Familiengericht dem Gegner zur Klärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Einsichtnahme in die eingereichten Unterlagen gewähren und diese dem Gegner zur Stellungnahme zuleiten. Materiell-rechtliche Voraussetzung ist, dass dem Gegner ein gesetzlicher Auskunftsanspruch im Bezug auf die Einkommensverhältnisse des Antragstellers zusteht.

Urteil
Das Oberlandesgericht Koblenz (OLG) hat in seiner Entscheidung vom 04.11.2010, 7 WF 872/10 sich nun mit der Frage auseinanderzusetzen gehabt, ob dies nur dann gilt, wenn die Einkommensverhältnisse zwischen den Verfahrensbeteiligten überhaupt im Streit stehen. Das OLG Koblenz hat dies verneint und es als ausreichend angesehen, dass dem Grunde nach der Auskunftsanspruch besteht. Dass der Berechtigte den Auskunftsanspruch selbst (bislang) nicht wahrgenommen hat sei rechtlich unerheblich.

Fazit
Daraus folgt für die Zukunft, das in jedem Fall, in dem zwischen den Verfahrensbeteiligten eine gesetzliche Auskunftspflicht im Bezug auf das Einkommen des Antragstellers dem Grunde nach besteht das Gericht seine Antrags Unterlagen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe (Verfahrenskostenhilfe) vollständig an den Gegner zur Einsicht, Prüfung und Stellungnahme übersenden darf und wahrscheinlich auch wird. Das mag für den Betroffenen emotional vielleicht nur schwer zu ertragen sein. Es ist jedoch rechtlich nicht zu beanstanden. Und vor dem Hintergrund, dass die Angaben im Prozesskostenhilfeverfahren wahr sein müssen, der Prozesskostenhilfebegehrende arm im Sinne des Gesetzes sein muss um dem Grunde nach bedürftig zu sein wird, hierdurch rein faktisch außer der Tatsache, dass nur ein geringes Einkommen erzielt wird, kaum Informationen preisgegeben werden, die zu verschweigen sich lohnt; sind die negativen Konsequenzen der Änderung der Rechtslage und ihrer Auswirkung auf die Rechtsprechung bei näherer Betrachtung wohl durchaus zu ertragen.

Feststellungsklage Unterhaltszahlung – Zum Kuckuck mit dem Kuckuckskind

Feststellungsklage Unterhaltszahlung – Zum Kuckuck mit dem Kuckuckskind. Das das Kind der Ehefrau nicht das Kind des Ehemannes ist, kommt ja im Leben durchaus mal vor. In einem solchen Fall hilft entweder Liebe, Verständnis oder ein Anwalt. Was aber niemals hilft ist bloßes Abwarten. Was bloßes Abwarten letztlich bedeuten kann, zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 11.01.2012. Sachverhalt Der Kläger und seine damalige Ehefrau haben im Februar 1974 geheiratet. Im Juli 1974 hat die Ehefrau dann einen Sohn geboren, der in der Folgezeit in der Familie aufwuchs. Spätestens im September 2003 erfuhr der Kläger, dass der Sohn nicht von ihm, sondern von dem Beklagten abstammt. Im Zuge der Feststellungsklage des Klägers im Dezember 2003 stellte sich heraus, dass der Kläger als Vater des Kindes ausschied und die Vaterschaft des Beklagten als “praktisch erwiesen” galt. Der Kläger machte dann u.a. Schadensersatzansprüche gegen die Kindesmutter wegen der geleisteten Unterhaltszahlungen geltend. Ein Statusverfahren über die Abstammung des Kindes hat er zunächst nicht erhoben. In einem im Januar 2007 eingeleiteten und gegen den Sohn gerichteten Statusverfahren wies das AG die Klage wegen Versäumung der Anfechtungsfrist des  § 1600 b BGB ab. Das Urteil ist rechtskräftig. Nun verlangte der Kläger von dem tatsächlichen, leiblichen Vater Ersatz geleisteten Kindesunterhalts. Das Urteil In seiner Entscheidung vom  11.1.2012, XII ZR 194/09, hat der BGH festgestellt, dass Dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Ersatz der an seinen Sohn geleisteten Unterhaltszahlungen zusteht.

Zwar kann die Rechtsausübungssperre des § 1600 d Abs. 4 BGB, wonach die Rechtswirkungen der Vaterschaft grundsätzlich erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden können, nunmehr im Regressprozess des Scheinvaters gegen den mutmaßlichen Erzeuger des Kindes in besonders gelagerten Einzelfällen auf die Weise durchbrochen werden, dass die Vaterschaft inzident festgestellt wird. Allerdings setzt diese Durchbrechung im Regressprozess des Scheinvaters gegen den mutmaßlichen Erzeuger voraus, dass der Scheinvater zuvor seine Vaterschaft wirksam angefochten hat. Nach Ablauf der dafür gem. § 1600 b BGB geltenden Frist kommt auch die inzidente Feststellung eines anderen Mannes als Vater nicht mehr in Betracht. Hat somit der rechtliche Vater seine Vaterschaft – wie hier – nicht im Statusverfahren nach § 1599 BGB angefochten, gilt seine Vaterschaft für und gegen alle, auch gegenüber einem mutmaßlichen Erzeuger, fort. Eine gerichtliche Entscheidung darf dieser Wirkung nicht widersprechen und zwar unabhängig davon, ob über die Vaterschaft unmittelbar oder lediglich als Vorfrage zu entscheiden wäre. Fazit Sobald der Verdacht besteht, dass ein Kind nicht das eigene ist, dann beginnen Fristen zu laufen. Und hier sollten Sie sich ggf. unverzüglich fachkundigen Rat einholen, um ggf. nicht dauerhaft mit Unterhaltszahlungen belastet zu werden, die ansonsten rechtlich vermeidbar wären.

Vaterschaftsanfechtungsklagen – Mutter ist, wer ein Kind gebärt

Vaterschaftsanfechtungsklagen – Mutter ist, wer ein Kind gebärt.
Vaterschaftsfeststellungsklagen oder Vaterschaftsanfechtungsklagen sind für einen Familienrechtler beinahe alltäglich. Die Frage der Mutterschaft hingegen muss gerichtlich eher selten geklärt werden. Wie jedoch die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 07.02.2012 – 8 W 46/12 – zeigt, gibt es nichts, was es nicht gibt.

Sachverhalt
In diesem Verfahren ging es um deutsche Eltern, die im Wege künstlicher Befruchtung ein Kind bekommen wollten. Wohl weil  das Austragen durch eine Leihmutter in Deutschland nicht erlaubt ist, gingen sie hierfür in die USA. Dort wurde eine mit dem Samen des Mannes befruchtete Eizelle einer verheirateten Frau eingepflanzt. Nach der Geburt des Kindes nahmen die Eltern, also Samenspender und Eizellenspenderin, das Kind mit nach Deutschland und und beantragten hier die Nachbeurkundung der Geburt § 36 I PStG. Nachdem dies von dem Standesamt abgelehnt wurde, zogen die Eheleute vor Gericht.

Das Urteil
Das Gericht wies die Klage ab, weil nach  Art. 19 (1) EGBGB  deutsches Recht anwendbar war, gemäß § 1591 BGB die Frau, die das Kind geboren hat (= die Leihmutter) kraft Gesetzes die Mutter ist, deren Ehemann nach § 1592 Nr. 1 BGB gesetzlicher Vater des Kindes ist. Somit hat das Kind hier rechtliche Eltern, so dass eine Beurkundung der Geburt als Kinder der Eheleute ausschied.

Fazit
Wenn die genetischen Eltern auch die rechtlichen Eltern „ihres“ Kindes sein wollen, können sie dies (Vaterschaft und Mutterschaft) nur durch eine Adoption herbeiführen.

Rückzahlung Kindergeld – Ich will mein Geld zurück.

Rückzahlung Kindergeld. Ich vertrete ja die Auffassung, dass sich getrennte Ehepartner am häufigsten über Kinder oder Geld streiten. Häufig auch über beides. Doch ein Fall, der es bis vor den Bundesfinanzhof (BFH) geschafft hat, zeigt, dass der Streit wegen Kinder und über das Geld die Parteien selbst dann ereilen kann, wenn diese sich einig sind und eigentlich gar nicht streiten wollen.

Sachverhalt
Die Parteien hatten zwei Kinder, die im Jahr 1995 und 1999 geboren war. Das Kindergeld wurde mit Zustimmung der Ehefrau auf das Konto des Ehemannes ausgezahlt. Im November 2004 erhielt die Familienkasse davon Kenntnis, dass sich der Kläger zum 1.9.2003 aus der bisherigen gemeinsamen Wohnung abgemeldet hat und umgezogen ist. Im Februar 2005 beantragte die Kindesmutter Kindergeld für die beiden Kinder. Als Konto gab sie dasselbe an, auf das zuvor das Kindergeld gezahlt worden war. Seit Februar 2005 wird das Kindergeld auf dieses Konto – nun für Rechnung der Kindesmutter als Empfänger – gezahlt. Im Dezember 2005 hob die Familienkasse gegenüber dem Kläger die Kindergeldfestsetzung für die beiden Kinder ab September 2003 nach § 70 Abs. 2 EStG auf und forderte das für die Zeit von September 2003 bis Januar 2005 i.H.v. ausbezahlte Kindergeld nach § 37 Abs. 2 AO zurück. Hiergegen versuchte der Kindesvater sich gerichtlich zu wehren.

Das Urteil
Der BFH gab in seinem Urteil vom 22.9.2011, III R 82/08, hier der Kindergeldkasse Recht und verurteilte den Vater zur Rückzahlung des Kindergeldes. Die Familienkasse konnte nach § 70 Abs. 2 EStG die Festsetzung zugunsten des Kindesvaters aufheben, weil die Kindesmutter nach § 64 Abs. 2 S. 1 EStG durch seinen erfolgten Auszugs aus der gemeinsamen Familienwohnung zur vorrangig Berechtigten geworden war. Der Kindesvater konnte – entgegen der Auffassung des Finanzgerichtes in der ersten Instanz – gegenüber dem Erstattungsanspruch gem. § 37 Abs. 2 AO nicht geltend machen, er habe das Kindergeld an die Beigeladene als vorrangig Berechtigte weitergeleitet. Gem. Abschn. 64.4 Abs. 3 „Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes DA-FamEStG kann der Erstattungsschuldner geltend machen, den Erstattungsanspruch durch Weiterleitung erfüllt zu haben, wenn er u.a. die schriftliche Bestätigung des vorrangig Berechtigten beibringt, dass dieser das Kindergeld erhalten hat und seinen Anspruch als erfüllt ansieht. Eine derartige Zustimmung der Kindesmutter hat der Kindesvater nicht vorlegt.

Fazit
Die Lösung des Falles konnte der Zahlungsempfänger – hier der Kindesvater – nicht in der Auseinandersetzung mit der Kindergeldkasse suchen. Er hätte stattdessen die Kindesmutter auffordern müssen, ihm eine entsprechende Bestätigung nach Maßgabe des Abschn. 64.4 Abs. 3 DA-FamEStG zu erteilen. Wenn sich alle Beteiligten einig sind, dann erteilt die Kindesmutter die Bestätigung und alle sind glücklich. Und falls es doch zum Streit käme, müsste die Kindesmutter ggf. auf die Erteilung dieser Bestätigung verklagt werden. Das Urteil des BFH zeigt eindrucksvoll, dass es hier ein berechtigtes Interesse für den Kindesvater als Zahlungsempfänger und (potentieller) Rückzahlungsschuldner gibt.

Versorgungsausgleich, Familienrecht – Wohin nur mit der Kohle

Versorgungsausgleich, Familienrecht – Wohin nur mit der Kohle. Man kann sich über die Frage, ob man überhaupt einen Ehevertrag braucht, trefflich lange unterhalten. Und über die Frage, was man in einem Ehevertrag überhaupt wirksam vereinbaren kann, kann man sich, wie wie Urteile aus diesem Bereich zeigen, trefflich streiten. Aber wenn man etwas vereinbart, sollte man es richtig tun. Frei nach dem Motto: Halb betrunken ist rausgeschmissenes Geld!

Sachverhalt
Gütertrennung ohne Regelung zum Versorgungsausgleich Die Eheleute hatten im Jahr 1995 geheiratet und einen Ehevertrag geschlossen. Hierbei haben sie Gütertrennung vereinbart. Zum gesetzlichen Versorgungsausgleich fand sich im Notarvertrag jedoch keine Regelung. Im Jahr 2004 wurde bei der Ehefrau ein Lebensversicherung in Höhe von  € 150.000 fällig, die aufgrund der Gütertrennung allein ihr zustand. Die Ehefrau nutzte diesen Betrag, um etwas für ihre Altersvorsorge zu tun und zahlte in in eine private Rentenversicherung ein. Im Jahr 2010 kam es schließlich zur Trennung und dem Ende der Ehezeit. Im Zuge der Scheidung musste die notwendige Folgesache Versorgungsausgleich durchgeführt werden, weil dies nicht durch den Ehevertrag ausgeschlossen worden war. Hierbei bezogen sowohl das Amtsgericht als auch das Oberlandesgericht die private Rentenversicherung mit ein.

Beschluss des BGH
Welche Vermögenswerte in den Versorgungsausgleich mit einzubezogen werden Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun mit Beschluss vom 18.01.2012 – XII ZB 213/11, entschieden, dass auch eine private Rentenversicherung, die ein Ehegatte nach vertraglich vereinbarter Gütertrennung mit Mitteln seines vorehelich erworbenen Privatvermögens begründet hat, grundsätzlich in den Versorgungsausgleich einzubeziehen ist. Daher kommt es nicht darauf an, dass das in die Lebensversicherungen eingezahlte Kapital aus einem bereits vor der Ehezeit erwirtschafteten Vermögen der Ehefrau stammte. Nach „Auszugleichende Anrechte“ § 2 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG ist nur erforderlich, dass das Geld, mit dem der Ehegatte die Beiträge entrichtete, zu seinem Vermögen gehörte, während es auf die Herkunft des Geldes nicht ankommt. Insbesondere wird nicht danach gefragt, ob es sich um Vermögen handelt, das ein Ehegatte vor oder während der Ehe erworben hatte. Auszugleichen sind im Versorgungsausgleich daher auch Versorgungsanrechte, die – wie hier – mit dem Anfangsvermögen eines Ehegatten nach der Eheschließung erworben wurden.

Fazit
Offenbar war die Beratung des Notars hier nicht den Interessen der Parteien gerecht geworden. Zumindest aber war die Belehrung über die Rechtsfolgen offensichtlich nicht ausreichend. Daher raten wir immer dazu, dass Sie sich auch vor dem Abschluss einer notariellen Urkunde vorher durch einen im Familienrecht erfahrenen Anwalt beraten lassen sollten.