Kürzlich las ich in der Zeitung von einem interessanten Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf. Leider konnte ich weder eine Fundstelle noch den vollständigen Inhalt des Urteils finden. Der Sachverhalt betraf eine 17-jährige Schülerin, die gegen das Verbot des Tragens eines Niqabs (Gesichtsschleier) im Unterricht an einem Düsseldorfer Berufskolleg geklagt hatte. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat in diesem Fall entschieden, dass das Berufskolleg berechtigt war, der Schülerin die Teilnahme am Unterricht mit Gesichtsschleier zu untersagen. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass eine gesichtsverhüllende Verschleierung gegen die gesetzlich verankerte Pflicht der Schülerin verstößt, an der Erfüllung des Bildungsauftrags der Schule mitzuwirken. Aus familienrechtlicher Perspektive stellt sich hier die Frage, wie in einem solchen Fall vorgegangen werden müsste, wenn die Eltern sich bezüglich der religiösen Erziehung des Kindes und dessen Auswirkungen auf den Schulbesuch nicht einig wären. In einem solchen Szenario wäre zunächst ein familiengerichtliches Verfahren erforderlich, um die Sorgerechtsangelegenheit zu klären. Bei der Entscheidung über das Sorgerecht in religiösen und schulischen Angelegenheiten würde das Familiengericht das Kindeswohl als oberste Priorität betrachten. Es müsste abgewogen werden, welche Entscheidung dem Wohl des Kindes am besten dient, unter Berücksichtigung des Rechts auf Bildung und der Religionsfreiheit. In einem solchen Fall wäre es wahrscheinlich, dass das Familiengericht die Entscheidungsbefugnis in religiösen und schulischen Angelegenheiten demjenigen Elternteil überträgt, der keine Vollverschleierung von der Tochter fordert. Diese Entscheidung würde darauf abzielen, das Kindeswohl in Deutschland bestmöglich zu fördern, da sie unter anderem den uneingeschränkten Schulbesuch ermöglicht. Eine solche Entscheidung würde die Bildungschancen des Kindes sichern und gleichzeitig seine Integration in die Schulgemeinschaft unterstützen, was für die persönliche und soziale Entwicklung von großer Bedeutung ist. Es bleibt abzuwarten, ob in dem konkreten Fall des Düsseldorfer Urteils Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Münster eingelegt wird und wie sich die Rechtsprechung in ähnlichen Fällen weiterentwickeln wird.Untersagung rechtens
Und die Eltern?
Fazit
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Niqab im Unterricht: Verwaltungsgericht Düsseldorf bestätigt Verbot
Unzumutbarer Scheinvater? Nicht wegen Beerdigungskosten
Ein aktueller Fall des OLG Nürnberg zeigt die Grenzen der Vaterschaftsanfechtung auf. Eine 27-jährige Frau versuchte, die Vaterschaft ihres verstorbenen Scheinvaters anzufechten, um Beerdigungskosten zu vermeiden. Die Anfechtungsfristen nach § 1600b BGB waren längst abgelaufen. Ein Neubeginn der Frist gemäß § 1600b Abs. 6 BGB ist nur möglich, wenn die Aufrechterhaltung der Vaterschaftszuordnung unzumutbar ist. Das Gericht lehnte den Antrag ab: Der Gesetzgeber hatte bei der Regelung zur zweiten Chance für Vaterschaftsanfechtungen andere Sachverhalte im Sinn. Finanzielle Verpflichtungen wie Beerdigungskosten reichen laut OLG Nürnberg nicht aus, um eine Unzumutbarkeit zu begründen und die Anfechtungsfristen neu zu eröffnen. Dieser Fall unterstreicht die Wichtigkeit, Vaterschaftsfragen zeitnah zu klären und die gesetzlichen Fristen zu beachten.Hintergrund des Falls
Rechtliche Grundlagen
Entscheidung des OLG Nürnberg
Fazit
Wohnkosten und Unterhalt: Eine rechtliche Betrachtung
Kürzlich las ich einen interessanten Artikel im Bayerischen Rundfunk über die steigenden Wohnkosten in Deutschland. Der Bericht zeigt auf, dass ein nennenswerter Anteil der Bevölkerung mehr als 40 Prozent des Einkommens für Wohnkosten aufwendet. Diese Entwicklung hat nicht nur soziale, sondern auch rechtliche Implikationen, insbesondere im Familienrecht und bei der Berechnung von Unterhaltszahlungen. Die Frage der Wohnkosten spielt eine zentrale Rolle bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit für Unterhaltszahlungen. Gemäß § 1603 BGB ist nur derjenige unterhaltspflichtig, der bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen imstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Dabei gilt der Grundsatz, dass das Einkommen nur einmal ausgegeben werden kann – Geld, das für Miete aufgewendet wird, steht folglich nicht für Unterhaltszahlungen zur Verfügung. In der Praxis werden oft die Pauschalen der Düsseldorfer Tabelle herangezogen, die bereits einen gewissen Anteil für Wohnkosten berücksichtigen. Solange sich die tatsächlichen Wohnkosten im Rahmen dieser Pauschalen bewegen, entstehen in der Regel keine Probleme bei der Unterhaltsberechnung. Interessanterweise ist die kostenlose Nutzung von Wohnraum, der von Dritten zur Verfügung gestellt wird, unterhaltsrechtlich nicht von Bedeutung. Dies wurde unter anderem durch das OLG Hamm (Beschluss vom 27.11.2018, Az. 3 UF 130/18) bestätigt. Anders verhält es sich beim Wohnen im Eigentum. Hier kommt der sogenannte Wohnwertvorteil zum Tragen. Dieser stellt den geldwerten Vorteil dar, den der Eigentümer durch die mietfreie Nutzung seiner Immobilie hat. Der Wohnwertvorteil wird dem Einkommen hinzugerechnet und erhöht somit die Unterhaltspflicht. Die Berechnung erfolgt in der Regel anhand der ortsüblichen Miete, abzüglich bestimmter Kosten (BGH, Urteil vom 24.04.2013, Az. XII ZR 102/11). Bislang galt die Faustregel, dass Wohnkosten in Höhe von 30% des Einkommens unterhaltsrechtlich nicht zu beanstanden sind, da sie statistisch normal und ortsüblich sind. Die neue Studie des Statistischen Bundesamtes, die Wohnkosten von bis zu 40% des Einkommens als notwendig erachtet, könnte jedoch zu einem Umdenken in der Rechtsprechung führen. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit spielt auch die sogenannte erhöhte Erwerbsobliegenheit eine Rolle, insbesondere gegenüber minderjährigen Kindern (§ 1603 Abs. 2 BGB). Die Rechtsprechung sieht diese Verpflichtung traditionell sehr streng, wenn Kostenpositionen wie Miete dazu führen würden, dass der Unterhalt nicht vollständig gezahlt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 22.10.2014, Az. XII ZB 272/13). Es bleibt abzuwarten, wie die Rechtsprechung mit der neuen Realität umgehen wird, in der ein größerer Teil des Einkommens für Wohnkosten aufgewendet werden muss. Möglicherweise werden die Gerichte in Zukunft höhere Wohnkosten bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit akzeptieren müssen, ohne dabei den Schutz der Unterhaltsberechtigten, insbesondere minderjähriger Kinder, aus den Augen zu verlieren. Für Unterhaltspflichtige und -berechtigte wird es in Zukunft noch wichtiger sein, ihre rechtliche Situation sorgfältig prüfen zu lassen, um eine faire und rechtskonforme Lösung zu finden, die sowohl die notwendigen Wohnkosten als auch die Unterhaltspflichten berücksichtigt.Wohnkosten im Unterhaltsrecht
Pauschalen der Düsseldorfer Tabelle
Sonderfall: Kostenlose Wohnraumnutzung
Wohnwertvorteil bei Eigentum
Aktuelle Entwicklungen und rechtliche Bewertung
Erhöhte Erwerbsobliegenheit
Ausblick
Räumliche Trennung in der Weihnachtszeit: Eine rechtliche und emotionale Herausforderung
Die Weihnachtszeit, oft als besinnliche und harmonische Periode des Jahres bezeichnet, kann für viele Paare eine besondere Herausforderung darstellen. Gerade wenn die Beziehung bereits belastet ist, können die erhöhten Erwartungen an ein perfektes Fest und die intensive gemeinsame Zeit zu zusätzlichen Spannungen führen. In solchen Situationen kann eine räumliche Trennung eine sinnvolle Lösung sein, um Konflikte zu entschärfen und Klarheit zu gewinnen. Ein kürzlich ergangener Beschluss des OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 28.03.2024 – 1 UF 160/23) bringt wichtige Klarstellungen zum Thema räumliche Trennung, insbesondere wenn diese in der gemeinsamen Ehewohnung stattfindet. Das Gericht betont, dass für eine wirksame Trennung ein „der räumlichen Situation entsprechendes Höchstmaß der Trennung“ erforderlich ist. Konkret bedeutet dies: Besonders interessant ist die Feststellung des Gerichts, dass ein „freundschaftlicher, anständiger und vernünftiger Umgang der Ehegatten miteinander“ der Annahme einer Trennung nicht entgegensteht. Dies gilt insbesondere, wenn gemeinsame Kinder im Haushalt leben. Das OLG unterstreicht: „Denn auch nach der Trennung bleiben die Ehegatten über die Elternschaft miteinander verbunden und sind zum Wohl ihrer Kinder zum Wohlverhalten verpflichtet.“ Die Weihnachtszeit kann eine gute Gelegenheit sein, eine räumliche Trennung zu beginnen oder fortzuführen. Dabei ist es wichtig, klare Absprachen zu treffen und Grenzen zu setzen, ohne dabei die Festtagsstimmung für eventuell vorhandene Kinder zu beeinträchtigen. Das OLG Frankfurt stellt klar, dass „höfliches Miteinander und gemeinsame Mahlzeiten mit den Kindern der Annahme eines Getrenntlebens nicht entgegen“ stehen. Für Paare, die eine Trennung in Erwägung ziehen, aber unsicher sind, kann es sinnvoll sein, kritische Entscheidungen bis nach den Feiertagen zu verschieben. Aus meiner Erfahrung als Familienrechtler macht es oft keinen entscheidenden Unterschied, ob eine Trennung zwei oder drei Wochen früher oder später beginnt. Wichtiger ist, dass die Entscheidung wohlüberlegt und in einem möglichst entspannten Umfeld getroffen wird. Das zitierte Urteil des OLG Frankfurt bietet eine willkommene Klarstellung für Paare, die sich in der schwierigen Situation einer Trennung befinden, insbesondere wenn sie noch in der gemeinsamen Wohnung leben. Es ermöglicht einen pragmatischen und menschlichen Umgang miteinander, ohne den rechtlichen Status der Trennung zu gefährden. Dies kann gerade in der emotional aufgeladenen Weihnachtszeit eine große Erleichterung darstellen. Letztendlich bleibt festzuhalten: Ob Weihnachten oder nicht – bei einer Trennung, die auf eine zukünftige Scheidung angelegt ist, kommt es darauf an, dass die Paare tatsächlich getrennt voneinander leben. Das OLG Frankfurt hat mit seinem Urteil einen praxisnahen Weg aufgezeigt, wie dies auch in schwierigen räumlichen und zeitlichen Situationen gelingen kann.Rechtliche Aspekte der räumlichen Trennung
Praktische Umsetzung in der Weihnachtszeit
Fazit
Briefkasten mit Silikon verklebt: Zustellung trotzdem wirksam
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einem kürzlich ergangenen Beschluss (19 U 87/23 vom 10.10.2024) eine interessante Entscheidung zum Thema Zustellung und Zugangsvereitelung getroffen. Dies nehmen wir zum Anlass, uns näher mit dem Zugang von Willenserklärungen nach deutschem Recht zu befassen. Der Zugang einer Willenserklärung ist ein zentrales Element im deutschen Zivilrecht. Für juristische Laien ist es wichtig zu verstehen, dass für den wirksamen Zugang lediglich die Möglichkeit der Kenntnisnahme erforderlich ist. Die tatsächliche Kenntnisnahme durch den Empfänger spielt dabei keine Rolle. Sobald eine Willenserklärung einmal zugegangen ist, ändert auch eine spätere Zerstörung oder ein Verlust der Nachricht nichts mehr an der Wirksamkeit des Zugangs. Dies gilt selbst dann, wenn dadurch objektiv keine Möglichkeit der Kenntnisnahme mehr besteht. Zugangsvereitelung liegt vor, wenn der Empfänger vorsätzlich oder fahrlässig verhindert, dass eine an ihn gerichtete Willenserklärung in seinen Machtbereich gelangt. Beispiele hierfür sind: Bei einer Zugangsvereitelung gilt die Willenserklärung im Regelfall als zugegangen, sobald sie in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt ist und unter normalen Umständen mit einer Kenntnisnahme gerechnet werden könnte. Dies wäre z.B. dann nicht der Fall, wenn ich einen Brief hinterm Gartenzaun des Empfängers in den Busch stecke oder ich den Brief statt in den Briefkasten in die Mülltonne des Empfängers einwerfe. In beiden Fällen wäre der Brief zwar im Herrschaftsbereich des Empfängers (seinem Grundstück oder seinem Mülleimer), aber es wäre normalerweise nicht damit zu rechnen, dass der Empfänger den Brief auch tatsächlich lesen würde. Ein erfolgter Zugang hat zur Folge, dass: Trotz Zugangsvereitelung gibt es Wege, den Zugang einer Willenserklärung zu bewirken: Die Entscheidung des OLG Karlsruhe unterstreicht die Bedeutung des Zugangs von Willenserklärungen im deutschen Recht. Sie verdeutlicht, dass Versuche, den Zugang zu vereiteln, rechtlich nicht zum Erfolg führen. Vielmehr können sie sogar nachteilige Folgen für den Empfänger haben, da Fristen trotzdem zu laufen beginnen und Rechtsfolgen eintreten können. Für die Praxis bedeutet dies, dass sowohl Absender als auch Empfänger von Willenserklärungen sich der rechtlichen Konsequenzen ihres Handelns bewusst sein sollten. Eine offene und korrekte Kommunikation ist nicht nur im zwischenmenschlichen Bereich, sondern auch aus juristischer Sicht der beste Weg, um Konflikte zu vermeiden und Rechtssicherheit zu gewährleisten.Zugangsvereitelung und ihre Folgen: Ein Blick auf die aktuelle Rechtsprechung
Grundlagen des Zugangs von Willenserklärungen
Zugangsvereitelung und ihre Konsequenzen
Was ist Zugangsvereitelung?
Rechtliche Folgen
Möglichkeiten zur Herstellung des Zugangs
Fazit
Neue Düsseldorfer Tabelle: Deutlich mehr für studierende Kinder
Zum 1. Januar 2025 tritt wie gewohnt eine neue Düsseldorfer Tabelle in Kraft, die einige Anpassungen bei den Unterhaltsbedarfssätzen mit sich bringt. Besonders bemerkenswert ist die deutliche Erhöhung für studierende Kinder. Der Bedarf eines Studierenden, der nicht bei den Eltern wohnt, steigt von 930 Euro auf 990 Euro (inklusive 440 Euro Warmmiete). Dies ist auf den zum 1. Oktober 2024 erhöhten BAföG-Höchstfördersatz zurückzuführen. Besonders zu beachten ist, dass bei dynamisch errichteten Unterhaltstiteln, die sich auf einen bestimmten Prozentsatz des Mindestunterhalts der Düsseldorfer Tabelle beziehen, der Dauerauftrag unaufgefordert zum 1. Januar 2025 angepasst werden muss. Unterhaltspflichtige sollten dies nicht versäumen, da aus solchen Titeln ohne vorherige Mahnung vollstreckt werden kann, falls die Anpassung nicht erfolgt. Die Anpassungen in der Düsseldorfer Tabelle 2025 sind zwar größtenteils moderat, können aber dennoch spürbare Auswirkungen auf Unterhaltszahlungen haben. Es ist ratsam, bestehende Unterhaltsvereinbarungen zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, um rechtliche Komplikationen zu vermeiden. Für detaillierte Informationen oder individuelle Beratung zu Ihrem Unterhaltsfall stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.Wichtige Änderungen im Überblick
Wichtiger Hinweis für Unterhaltspflichtige
Fazit
BGH zu Cannabis: Weiterhin eine ‚gefährliche‘ Droge
In einem aktuellen Urteil hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der strafrechtlichen Einordnung von Cannabis-Delikten befasst. Als Fachanwalt für Familienrecht möchte ich an dieser Stelle betonen, dass für spezifische strafrechtliche Fragen die Konsultation eines Fachanwalts für Strafrecht, wie beispielsweise https://www.jobreu.de/ , empfehlenswert ist. Die teilweise Legalisierung von Cannabis wirft jedoch auch im Familienrecht wichtige Fragen auf, insbesondere wenn es um die Auswirkungen des Konsums auf das Sorgerecht und den Umgang mit minderjährigen Kindern geht. Wenn ein oder beide Elternteile Cannabis konsumieren, muss das Familiengericht oft die Frage klären, welche Auswirkungen dies auf ihre Erziehungsfähigkeit hat. Dies kann sowohl das Sorgerecht als auch die Ausgestaltung des Umgangs betreffen. In Fällen, in denen der Cannabis-Konsum eines Elternteils als problematisch eingestuft wird, können folgende Maßnahmen in Betracht gezogen werden: Für Einschränkungen des Umgangsrechts oder gar den Entzug des Sorgerechts müssen schwerwiegende Gründe vorliegen: Es ist wichtig zu betonen, dass jeder Fall individuell betrachtet werden muss. Ein gelegentlicher, moderater Cannabis-Konsum führt nicht automatisch zu Einschränkungen des Sorge- oder Umgangsrechts. Entscheidend ist immer die konkrete Auswirkung auf das Kindeswohl. Für eine fundierte rechtliche Beratung in familienrechtlichen Angelegenheiten, die mit Cannabis-Konsum in Verbindung stehen, empfiehlt es sich, einen Fachanwalt für Familienrecht zu konsultieren.Cannabis-Konsum und Familienrecht: Auswirkungen auf Sorgerecht und Umgang
Auswirkungen auf die Erziehungsfähigkeit
Mögliche Einschränkungen des Umgangsrechts
Elternunterhalt: BGH präzisiert Berechnung der 100.000-Euro-Grenze
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Beschluss (XII ZB 6/24 vom 23.10.2024) die Berechnung der Einkommensgrenze für den Elternunterhalt konkretisiert. Diese Entscheidung hat weitreichende Auswirkungen auf die Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren pflegebedürftigen Eltern. Die Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert. Gemäß § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Dies schließt auch die Verpflichtung von Kindern ein, für ihre Eltern aufzukommen, wenn diese nicht mehr in der Lage sind, sich selbst zu versorgen. Mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz wurde 2019 eine Einkommensgrenze von 100.000 Euro brutto jährlich eingeführt. Diese Grenze ist in § 94 Abs. 1a S. 1 SGB XII festgelegt und besagt, dass Kinder mit einem Jahreseinkommen unter diesem Betrag nicht vom Sozialhilfeträger für die Pflegekosten ihrer Eltern herangezogen werden können. Der BGH hat in seinem Beschluss die Berechnungsmethode des OLG Düsseldorf korrigiert: Die Entscheidung des BGH hat wichtige Implikationen: Vermögensauswirkung: Das Vermögen des Kindes wird bei der Berechnung der 100.000-Euro-Grenze nicht berücksichtigt. Allerdings kann erhebliches Vermögen im Einzelfall zu einer Unterhaltspflicht führen, auch wenn das Einkommen unter der Grenze liegt. Anwaltseinschaltung: Die Einschaltung eines Anwalts ist in folgenden Fällen besonders ratsam: Diese BGH-Entscheidung schafft mehr Klarheit in der Berechnung des Elternunterhalts, betont aber auch die Notwendigkeit einer sorgfältigen Einzelfallprüfung. Betroffene sollten sich bei Fragen zur Unterhaltspflicht rechtlich beraten lassen, um ihre Rechte und Pflichten genau zu verstehen.Gesetzliche Grundlage des Elternunterhalts
Die 100.000-Euro-Grenze
BGH-Entscheidung: Abweichung von der OLG-Rechtsprechung
Fazit und Auswirkungen auf Vermögen
– Wenn das Bruttojahreseinkommen nahe an der 100.000-Euro-Grenze liegt
– Bei komplexen Vermögensverhältnissen
– Wenn Unklarheiten bezüglich der Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens bestehen
– Bei Streitigkeiten mit dem Sozialhilfeträger über die Unterhaltspflicht
Vater verweigert Zahlungen: Acht Monate Freiheitsstrafe
Das Amtsgericht Ebersberg hat in einem aktuellen Fall die schwerwiegenden Konsequenzen einer Unterhaltspflichtverletzung deutlich gemacht. Ein 44-jähriger Vater aus Pliening wurde zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten auf Bewährung verurteilt (Amtsgericht Ebersberg, Urteil vom 27.11.2024, Aktenzeichen nicht bekannt). Im vorliegenden Fall ist besonders die erhöhte Erwerbsobliegenheit gegenüber minderjährigen Kindern hervorzuheben. Diese verpflichteten Eltern, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um ihrer Zahlungspflicht nachzukommen. Dazu gehören: Annahme auch geringer qualifizierter Tätigkeiten Aufnahme von Nebenjobs Im Fall des Plieninger Vaters hätte dies bedeutet, nach der Kündigung umgangen eine neue Beschäftigung zu suchen oder zumindest Arbeitslosengeld zu beantragen, um seinen Unterhaltspflichten nachzukommen. Die Verletzung der Unterhaltspflicht ist nach § 170 StGB strafbar. Voraussetzungen sind: Im vorliegenden Fall waren diese Voraussetzungen erfüllt, was zu der Verurteilung führte. Die dramatischen Folgen zeigen sich in der ausgesprochenen Freiheitsstrafe und der Einziehung der nicht bezahlten Unterhaltsbeträge. Dieser Fall verdeutlicht die ernsten Konsequenzen einer Unterhaltspflichtverletzung. Unterhaltsschuldner, die glauben, ihren Verpflichtungen nicht nachkommen zu können, sollten dringend rechtzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Ein proaktiver Umgang mit finanziellen Schwierigkeiten und die Suche nach Lösungen können helfen, strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden und gleichzeitig die Bedürfnisse der unterhaltsberechtigten Kinder zu sichern.Unterhaltspflichtverletzung: Freiheitsstrafe für säumigen Vater
Erhöhte Erwerbsobliegenheit gegenüber Minderjährigen
Strafbarkeit nach § 170 StGB
Fazit und Empfehlung
BGH: Eheschließung per Videocall nach Amerika unwirksam
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 25. September 2024 (Az. XII ZB 244/22) entschieden, dass eine Online-Eheschließung per Videotelefonie vor einem ausländischen Standesbeamten nach deutschem Recht unwirksam ist. Im konkreten Fall hatte ein in Deutschland lebendes nigerianisches Paar im Mai 2021 per Videotelefonie die Ehe vor einer Behörde in Utah geschlossen, während sie sich gemeinsam in Deutschland aufhielten. Obwohl sie eine amerikanische Eheurkunde mit Apostille erhielten, erkannte das zuständige deutsche Meldeamt die Eheschließung nicht an. Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass eine Ehe im Inland nur in der hier vorgeschriebenen Form geschlossen werden kann. Gemäß §§ 1310, 1311 BGB müssen die Eheschließenden ihre Erklärungen persönlich vor dem Standesbeamten abgeben. Entscheidend ist laut BGH der Ort der Abgabe der Eheschließungserklärungen, der in diesem Fall Deutschland war. Das Gericht stellte klar: „Die Missachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Inlandsform hat zur Folge, dass die Online-Eheschließung vor der ausländischen Behörde im Inland unwirksam ist“. Für betroffene Paare bedeutet dieses Urteil, dass eine unwirksame Online-Eheschließung einer erneuten Eheschließung nach deutschem Recht nicht im Wege steht. Sie können ohne Hindernisse eine Ehe nach deutschem Recht schließen. Dieses Grundsatzurteil des BGH schafft Rechtssicherheit in Bezug auf Online-Eheschließungen und unterstreicht die Bedeutung der persönlichen Anwesenheit vor dem Standesbeamten für die Gültigkeit einer Ehe in Deutschland.Der Fall
Begründung
Fazit
Kein Eintrag beider Mütter in Geburtsurkunde – Lesbisches Paar verliert vor EGMR
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat am 12.11.2024 in seinem Urteil (Az. 46808/16) eine wichtige Entscheidung zur rechtlichen Stellung lesbischer Elternpaare getroffen. Der Fall betraf ein lesbisches Paar in Deutschland, bei dem nur die Frau, die das Kind geboren hatte, automatisch als Mutter in die Geburtsurkunde eingetragen wurde. In einer heterosexuellen Ehe gilt die Vermutung, dass der Ehemann der Vater des von der Ehefrau geborenen Kindes ist. Dies führt automatisch zu einem Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Kind und beiden Ehepartnern. Bei gleichgeschlechtlichen Ehen existiert diese Vermutung nicht, was zu rechtlichen Herausforderungen führt. Für den nicht-gebärenden Partner in einer gleichgeschlechtlichen Ehe gibt es in Deutschland derzeit nur den Weg der Stiefkindadoption, um eine rechtliche Elternschaft zu erlangen. Dies erfordert ein oft langwieriges Adoptionsverfahren, auch wenn der Partner biologisch mit dem Kind verwandt ist. Für den biologischen Elternteil, der nicht Teil der Ehe ist (z.B. ein Samenspender), sieht das deutsche Recht bestimmte Rechte vor: Diese Rechte sind jedoch eingeschränkt und hängen von verschiedenen Faktoren ab, wie dem Kindeswohl und der bisherigen Beziehung zum Kind. Die Entscheidung des EGMR zeigt, dass die rechtliche Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Elternpaare in Deutschland noch nicht vollständig erreicht ist. Obwohl das Gericht keinen Verstoß gegen die Menschenrechte feststellte, bleibt die Frage der automatischen Anerkennung beider Mütter bei der Geburt offen. Eine gesetzliche Reform in Deutschland könnte diese Lücke schließen und die Notwendigkeit der Stiefkindadoption in solchen Fällen überflüssig machen.Unterschiede zwischen heterosexuellen und gleichgeschlechtlichen Ehen
Wege zur rechtlichen Elternschaft in gleichgeschlechtlichen Ehen
Rechte des nicht-ehelichen Elternteils
Fazit
Prozesskostenhilfe und die Bedeutung der Offenlegung elterlicher Verhältnisse
In einem aktuellen Fall hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster entschieden, dass ein BAföG-Bescheid nicht die Pflicht zur Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern ersetzt, wenn es um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) geht. Diese Entscheidung verdeutlicht die Anforderungen und Pflichten, die Antragsteller bei der Beantragung von PKH beachten müssen. Der Fall Ein junger Mann, der sich noch in der Ausbildung befand, beantragte PKH, um die Kosten eines laufenden Klageverfahrens zu decken. Das OVG Münster lehnte seinen Antrag ab, da er unvollständige Angaben zu seinen eigenen wirtschaftlichen Verhältnissen und denen seiner Eltern gemacht hatte (Beschluss vom 15.11.2024 – 18 E 244/24). Besonders problematisch war eine falsche Angabe im PKH-Formular bezüglich unterhaltspflichtiger Angehöriger. Rechtliche Grundlagen Das Gericht stellte fest, dass der Mann möglicherweise einen Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss gegenüber seinen Eltern hatte. Laut Unterhaltsrecht haben volljährige Kinder in Ausbildung Anspruch auf Unterstützung durch ihre Eltern, sofern sie keine selbstständige Lebensstellung erreicht haben und der Rechtsstreit persönliche Angelegenheiten betrifft. Ein solcher Vorschuss ist den Eltern zumutbar, wenn ihre wirtschaftlichen Verhältnisse dies erlauben. BAföG-Bescheid als unzureichend Der Verweis des Mannes auf seinen BAföG-Bescheid konnte die fehlenden Informationen über die Einkommensverhältnisse der Eltern nicht ersetzen. Die Berechnung des BAföG basiert auf dem Elterneinkommen des Vorjahres, während für die PKH-Bewilligung die aktuellen Einkommensverhältnisse entscheidend sind. Fazit In dieser Situation hätte der junge Mann vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen seiner Eltern machen müssen. Dies umfasst das Ausfüllen eines zusätzlichen Formulars mit den relevanten Informationen. In ähnlichen Fällen sollten Betroffene sicherstellen, dass alle erforderlichen Informationen korrekt und vollständig eingereicht werden. Bei Unsicherheiten oder komplexen Sachverhalten ist es ratsam, rechtzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um Fehler zu vermeiden und die Chancen auf eine erfolgreiche PKH-Bewilligung zu erhöhen.
