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Ich glaube an eines: Den Rechtsstaat

Im Grundgesetz gibt es viele Freiheiten, die für unsere Gesellschaft elementar sind: etwa die Religionsfreiheit, die Erziehungsfreiheit der Eltern und das staatliche Recht auf Bildung.

Was banal klingt, hat im Alltag weitreichende Folgen, da diese Freiheiten sich gegenseitig begrenzen müssen, damit sie möglichst wirksam und gerecht umgesetzt werden können.

Juristen sprechen hier von der „praktischen Konkordanz“ – meine Mutter hätte gesagt: Die Freiheit des Einzelnen endet am Ellenbogen des Anderen. Letztlich läuft alles auf denselben Grundgedanken hinaus.

Ein wesentlicher Aspekt für das Zusammenleben in Deutschland ist daher, dass sich alle Bürgerinnen und Bürger grundsätzlich an das deutsche Recht halten müssen – Ausnahmen kann es geben, wenn Grundrechte im Einzelfall etwas anderes verlangen.

Wie konkret das aussehen kann, zeigt ein Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15.04.2025 (Az. 2 K 1112/24).

Der Fall: Religion vs. Schwimmunterricht

Eine strenggläubige Familie wollte ihre Tochter aus dem Schwimmunterricht befreien lassen.

Die Eltern beriefen sich auf die Regeln der Palmarianischen Kirche, nach denen bereits das Betreten eines Schwimmbads als „Todsünde“ gilt; der Grund: Unsittlichkeit durch die Zurschaustellung des Körpers und das Tragen von enganliegender Kleidung.

Die Familie lehnte jegliche Kompromisslösung ab – eine separate Umkleidekabine oder alternative Badebekleidung (wie ein Burkini) war für sie keine Option. Schon der Schwimmbadbesuch, so das Argument, dürfe nicht stattfinden.

Die zuständige Schule entschied gegen eine Befreiung vom Schwimmunterricht. Daraufhin klagten die Eltern vor dem Verwaltungsgericht Freiburg.

Das Urteil: Kompromiss oder Pflicht?

Das Gericht erkannte zwar an, dass die Schulpflicht den Eltern einen Widerspruch zu ihren Glaubensregeln auferlegt und somit einen Eingriff in das religiöse Erziehungsrecht darstellt (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 GG).

Allerdings genießt auch der staatliche Erziehungs- und Bildungsauftrag (Art. 7 Abs 1 GG) Verfassungsrang und muss gleichermaßen geschützt werden.rsw.beck+1

Entscheidend war: Praktische Konkordanz verlangt einen Ausgleich zwischen den Grundrechten.

Normalerweise wird versucht, einen Kompromiss zu erzielen – zum Beispiel durch organisatorische Maßnahmen wie getrennte Umkleiden oder alternative Badebekleidung. Doch die Eltern lehnten jede Kompromisslösung kategorisch ab; sie wollten absolut verhindern, dass ihre Tochter ein Schwimmbad betritt.

Eine einseitige Ausnahme im Sinne der Familie hätte die Schule und ihren Bildungsauftrag im Kern gefährdet, urteilte das Gericht.

Das Gericht stellte außerdem klar, dass ein „freiwilliger Ungehorsam“ nach ihrem eigenen Katechismus Voraussetzung für eine Sünde sei.

Da die Teilnahme am Schwimmunterricht nicht freiwillig ist und durch staatliche Vorgaben erzwungen wird, sei der Vorwurf der „Todsünde“ nicht haltbar.

Selbst bei „besonders gravierenden“ Einschränkungen obsiegt der staatliche Bildungsauftrag, da den Eltern außerhalb des Schwimmunterrichts weiterhin alle Möglichkeiten zur religiösen Erziehung ihrer Tochter offen stehen.

Einschätzung eines Familienrechtlers

Als Fachanwalt für Familienrecht komme ich persönlich mit solchen Fällen meist nur dann in Berührung, wenn Eltern in der Erziehung unterschiedlicher Meinung sind und einer sich ans Gesetz halten möchte, der andere aber nicht.

Die Diskussion um religiöse Gründe für die Befreiung vom Schwimmunterricht ist dennoch faszinierend und zeigt, welche Konflikte sich aus unserem pluralistischen Schulsystem ergeben können.

Was hier verhandelt wird, sind Grundsatzfragen des Zusammenlebens – der Rechtsstaat verlangt eine Balance zwischen individuellen Freiheiten und gemeinschaftlichen Pflichten.

Mein Fazit: Der Rechtsstaat ist stark, weil er keine absolute Freiheit gewährt, sondern den Ausgleich sucht. Und das ist gut so.

Die Bedeutung von Worten – und der Quittung im Recht

Juristen erscheinen Laien oft als „Wortgläubige“. Doch im juristischen Handwerk haben Worte eine präzise und verbindliche Bedeutung.

Das gilt insbesondere, wenn Tatsachen quittiert – also schriftlich bestätigt – werden.

Die gesetzliche Grundlage für Quittungen findet sich in § 368 BGB. Dort heißt es:

Der Gläubiger ist verpflichtet, dem Schuldner auf dessen Verlangen eine Quittung über die Leistung auszustellen.

Eine Quittung bestätigt den Empfang einer Leistung und hat Beweisfunktion.

Ihr Inhalt ist daher rechtlich bedeutsam: Wer eine Quittung ausstellt, bestätigt damit, dass die in der Quittung bezeichnete Leistung tatsächlich erbracht wurde.

An diese Erklärung ist man gebunden. Das gilt auch für andere schriftliche Bestätigungen im Rechtsverkehr.

Fazit: Schriftliche Bestätigungen – mit Bedacht und Beratung

Wer etwas schriftlich bestätigt, sollte sich der rechtlichen Tragweite bewusst sein. Denn an einer Quittung oder einer anderen schriftlichen Erklärung muss man sich festhalten lassen.

Daher sollte man sich immer genau überlegen, was man quittieren oder schriftlich bestätigen möchte – und im Zweifel vorher rechtlichen Rat einholen.

Das kostet für die Beratung vielleicht Geld. Aber es nicht zu tun, kostet hinterher häufig mehr als die Beratung gekostet hätte.

Gerade das hier besprochene Urteil zeigt, wie schnell eine schriftliche Erklärung oder ein vermeintlich klarer Sachverhalt im Nachhinein zu erheblichen rechtlichen Auseinandersetzungen führen kann.

Wer sich frühzeitig beraten lässt, ist auf der sicheren Seite und kann teure Fehler vermeiden.

Versicherungen im Familienrecht: Was wirklich zählt – und worauf Sie achten sollten

In meiner täglichen Arbeit als Fachanwalt für Familienrecht habe ich mit Versicherungen tatsächlich eher selten direkt zu tun.

Wenn überhaupt, dann meist im Zusammenhang mit Rechtsschutzversicherungen – wobei gerade Familien- und Erbrecht in diesen Policen oft nicht oder nur eingeschränkt abgedeckt sind.

Bei Scheidungen spielen Lebensversicherungen und private Rentenversicherungen eine Rolle, etwa wenn es um den Versorgungsausgleich geht.

Auch der Schadensfreiheitsrabatt bei der Kfz-Versicherung taucht gelegentlich als Streitpunkt auf.

Ansonsten erscheinen Versicherungen meist nur als Kostenpositionen bei der Unterhaltsberechnung.

Trotzdem habe ich mir – nicht zuletzt als Familienvater – Gedanken gemacht, wie viel Geld viele Familien für Versicherungen ausgeben und welche Policen tatsächlich sinnvoll sind.

Laut Gesamtverband der Versicherer investieren private Haushalte im Schnitt rund 2.500 Euro pro Jahr in Versicherungen – ohne Sozialversicherungen2.

Das ist eine beträchtliche Summe, die zum Nachdenken anregt: Welche Versicherungen braucht man wirklich?

Die private Haftpflichtversicherung: Das absolute Muss

Nach allem, was ich gelesen und auch im Podcast Gold & Asche: Projekt Versicherung der ARD-Finanzredaktion gehört habe, steht eine Police ganz oben: die private Haftpflichtversicherung2.

Sie ist zwar keine Pflichtversicherung, aber aus gutem Grund in allen Experten-Rankings auf Platz 1.

Der Grund ist einfach: Wer einem anderen einen Schaden zufügt – sei es aus Versehen mit dem Fahrrad oder beim Umstoßen eines teuren Gegenstands – haftet nach BGB mit seinem gesamten Vermögen, im schlimmsten Fall lebenslang.

Gerade bei Personenschäden kann das schnell existenzbedrohend werden2.

Eine gute Privathaftpflicht schützt nicht nur vor diesen Risiken, sondern bietet auch eine passive Rechtsschutzfunktion, indem sie unberechtigte Forderungen abwehrt.

Für Familien reicht in der Regel eine Police pro Haushalt, wobei alle Mitglieder mitversichert sein sollten.

Wichtig sind eine ausreichend hohe Deckungssumme (mindestens zehn Millionen Euro, besser mehr) und Zusatzbausteine wie Forderungsausfalldeckung, weltweiter Schutz und die Mitversicherung von Kindern.

Was ist sonst noch sinnvoll?

Viele weitere Versicherungen – Hausrat, Unfall, Rechtsschutz, private Zusatz-Krankenversicherungenkönnen evt. sinnvoll sein, sind aber nicht für jede Familie zwingend notwendig.

Gerade im Familien- und Erbrecht sind Rechtsschutzversicherungen häufig lückenhaft.

Lebensversicherung und Rentenversicherung sind bei Scheidungen ein Thema, aber nicht jeder braucht sie in gleicher Weise. Entscheidend ist immer die individuelle Lebenssituation.

Mein Fazit

Wer sich fragt, welche Versicherung für die eigene Familie wirklich wichtig ist, sollte sich unabhängig beraten lassen.

Ich empfehle dafür gerne einen unabhängigen Versicherungsmakler wie versicherungswelten.de, der nicht an ein bestimmtes Unternehmen gebunden ist und so objektiv die beste Lösung für Ihre Bedürfnisse finden kann.

Wer konkrete Fragen hat, sollte diese Chance nutzen – denn eine gute Absicherung schützt nicht nur das Vermögen, sondern gibt auch ein Stück Sicherheit im Alltag.

Vorsicht bei kombinierten Ehe- und Erbverträgen: Einmal in amtlicher Verwahrung, kein Zurück?

Eheverträge, gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge – wer sich mit seiner Nachlassplanung auseinandersetzt, stolpert unweigerlich über diese Begriffe.

Doch worin unterscheiden sie sich eigentlich, und welche Konsequenzen hat es, wenn man diese Regelungen in einer einzigen Urkunde zusammenfasst?

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.01.2023, Az. 20 W 149/22) hatte einen interessanten Fall zu entscheiden, der genau diese Fragen berührt.

Was ist was? Ein kleiner Exkurs ins Familien- und Erbrecht

Ehevertrag: Ein Ehevertrag ist eine Vereinbarung zwischen Ehepartnern, die ihre güterrechtlichen Verhältnisse regelt.

Das bedeutet, dass im Falle einer Scheidung oder des Todes eines Partners festgelegt wird, wie das Vermögen aufgeteilt wird. Ohne Ehevertrag gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 ff. BGB).

Gemeinschaftliches Testament: Ein gemeinschaftliches Testament ist eine Verfügung von Todes wegen, die von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern gemeinsam errichtet wird (§ 2265 BGB).

Darin können sie sich gegenseitig als Erben einsetzen oder Regelungen für die Zeit nach dem Tod beider Partner treffen.

Erbvertrag: Ein Erbvertrag ist – ähnlich wie ein Testament – eine Verfügung von Todes wegen. Anders als ein Testament wird ein Erbvertrag jedoch mit einer anderen Person (z.B. dem Ehepartner, einem Kind oder einem Dritten) vertraglich geschlossen (§ 2274 BGB).

Das bedeutet, dass er nur unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen oder geändert werden kann.

Die Kombination: Praktisch, aber mit Risiken

Es liegt nahe, Ehevertrag und Erbvertrag in einer einzigen notariellen Urkunde zu kombinieren.

Dies kann Kosten sparen und die Angelegenheit übersichtlicher gestalten.

Allerdings sollte man sich der Konsequenzen bewusst sein.

Der Fall vor dem OLG Frankfurt: Kein Entkommen aus der Verwahrung?

Ein Ehepaar hatte im Jahr 2011 einen notariellen Vertrag geschlossen, der sowohl Änderungen an ihrem Ehevertrag als auch einen Erbvertrag beinhaltete.

Diese Urkunde wurde in amtliche Verwahrung gegeben.

Im Jahr 2018 errichteten die Eheleute dann ein gemeinschaftliches Testament, mit dem sie den Erbvertrag von 2011 widerriefen.

Auch dieses Testament wurde in amtliche Verwahrung gegeben.

Als die Eheleute später die Herausgabe beider Urkunden beantragten, stießen sie auf unerwartete Schwierigkeiten.

Das OLG Frankfurt entschied, dass zwar das gemeinschaftliche Testament herausgegeben werden muss, nicht jedoch der kombinierte Ehe- und Erbvertrag.

Die Begründung des Gerichts: Schutz des Ehevertrags geht vor

Das Gericht stützte seine Entscheidung auf § 2300 Abs. 2 BGB. Diese Vorschrift besagt, dass der gesetzliche Herausgabeanspruch nach § 2256 Abs. 2 BGB für Testamente für Erbverträge eingeschränkt ist, soweit ein Erbvertrag neben der Verfügung von Todes wegen weitere Regelungen enthält.

Das Gericht argumentierte, dass die Beschränkung der Rücknahmemöglichkeit bei kombinierten Erbverträgen dem Schutz der Originalurkunde dient, die auch die ehevertraglichen Regelungen enthält. Da ein Ehevertrag typischerweise Regelungen enthält, die zu Lebzeiten maßgeblich sind, bestehe ein besonderes Interesse am Erhalt der Urkunde.

Das Gericht räumte zwar ein, dass dies einen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung der Eheleute darstellt. Dieser Eingriff sei aber gerechtfertigt, da die Eheleute sich freiwillig dafür entschieden hätten, den kombinierten Vertrag in amtliche Verwahrung zu geben.

Was bedeutet das für Sie?

Dieser Fall zeigt, dass die Kombination von Ehe- und Erbvertrag in einer Urkunde gut überlegt sein will.

Zwar mag es praktisch erscheinen, doch birgt es die Gefahr, dass man sich später nicht mehr so einfach von den getroffenen Regelungen lösen kann.

Unsere Empfehlung: Lassen Sie sich umfassend rechtlich beraten, bevor Sie einen kombinierten Ehe- und Erbvertrag abschließen.

Wägen Sie die Vor- und Nachteile sorgfältig ab und prüfen Sie, ob eine separate Regelung von Ehevertrag und Testament/Erbvertrag nicht die bessere Lösung ist.

So behalten Sie die Flexibilität, Ihre Nachlassplanung bei Bedarf anzupassen, ohne an die einmal getroffenen ehevertraglichen Regelungen „gefesselt“ zu sein.

Haben Sie Fragen zu Eheverträgen, Testamenten oder Erbverträgen? Wir beraten Sie gerne!

Nutzungsentschädigung vs. Wohnwertvorteil: Eine komplexe Abwägung im Familienrecht

Die jüngste Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 27.11.2024 – XII ZB 28/23) wirft ein Schlaglicht auf die komplexe Interaktion zwischen Nutzungsentschädigung und Unterhaltsrecht bei Trennungen.

Der Fall zeigt eindrücklich, wie wichtig es ist, beide Aspekte im Zusammenhang zu betrachten.

Rechtlicher Hintergrund

Bei Trennungen stellt sich häufig die Frage, wie mit der gemeinsamen Immobilie umzugehen ist. Dabei sind zwei rechtliche Konstrukte zu unterscheiden:

  1. Nutzungsentschädigung: Gemäß § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB kann der ausgezogene Ehepartner als Miteigentümer eine Entschädigung für die Nutzung seines Anteils verlangen.

  2. Wohnwertvorteil: Im Unterhaltsrecht wird der geldwerte Vorteil des mietfreien Wohnens bei der Berechnung des Unterhaltsbedarfs berücksichtigt.

Der Fall im Detail

Im vorliegenden Fall verließ der Ehemann freiwillig das gemeinsame Reihenhaus und forderte später eine monatliche Nutzungsentschädigung von seiner Frau. Das Oberlandesgericht sprach ihm 805,60 Euro zu, ohne die unterhaltsrechtliche Situation genauer zu betrachten.

Der BGH hob diese Entscheidung auf und betonte die Notwendigkeit, die unterhaltsrechtliche Lage zu berücksichtigen. Insbesondere verwies er auf § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB, der eine Billigkeitsabwägung vorschreibt.

Nutzungsentschädigung vs. Wohnwertvorteil

Die Unterscheidung zwischen Nutzungsentschädigung und Wohnwertvorteil ist entscheidend:

  1. Nutzungsentschädigung ist eine Zahlung des in der Immobilie verbleibenden Ehepartners an den ausgezogenen Miteigentümer für die Nutzung dessen Anteils.

  2. Wohnwertvorteil wird bei der Unterhaltsberechnung dem Einkommen des in der Immobilie verbleibenden Ehepartners hinzugerechnet, da dieser mietfrei wohnt.

Vorteilhaftigkeit für den Unterhaltsberechtigten

Für den unterhaltsberechtigten Ehepartner, der in der Immobilie verbleibt, ergeben sich folgende Szenarien:

  1. Vorteilhaft: Anrechnung des Wohnwertvorteils bei der Unterhaltsberechnung, wenn der Unterhaltsbedarf dadurch nicht wesentlich gemindert wird und keine zusätzliche Nutzungsentschädigung zu zahlen ist.

  2. Nachteilig: Zahlung einer Nutzungsentschädigung zusätzlich zur Anrechnung des Wohnwertvorteils, da dies die finanzielle Belastung erhöht.

Im vorliegenden Fall argumentierte die Ehefrau, dass sie selbst bei Anrechnung des vollen Mietwerts Unterhalt benötige. Eine zusätzliche Nutzungsentschädigung würde ihre finanzielle Situation weiter verschlechtern.

Fazit

Der BGH betont mit seiner Entscheidung die Notwendigkeit einer ganzheitlichen Betrachtung. Es reicht nicht aus, isoliert über eine Nutzungsentschädigung zu entscheiden, ohne die unterhaltsrechtliche Situation zu berücksichtigen.

Für Betroffene und ihre Rechtsberater bedeutet dies, dass sie beide Aspekte sorgfältig abwägen müssen. Eine pauschale Lösung gibt es nicht – vielmehr muss jeder Fall individuell unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren betrachtet werden.

Sterbegeldversicherung: Auszahlung gehört zum Erbe

Ich habe kürzlich eine interessante Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10.07.2024 (Az. II R 31/21) gelesen, die sich mit der steuerlichen Behandlung von Bestattungskosten und Sterbegeldversicherungen befasst. Dieser Fall wirft wichtige Fragen zum Thema Nachlass und dessen steuerliche Bewertung auf.

Aktivnachlass und abzugsfähige Schulden

Der Aktivnachlass umfasst alle Vermögenswerte, die der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes hinterlässt. Dazu gehören:

  • Bargeld und Bankguthaben
  • Immobilien
  • Wertpapiere und Aktien
  • Schmuck und Kunstgegenstände
  • Versicherungsleistungen, wie im vorliegenden Fall die Sterbegeldversicherung

Als Schulden können vom Nachlass abgezogen werden:

  • Bestattungskosten
  • Regelungskosten des Nachlasses
  • Verbindlichkeiten des Erblassers

Steuerrecht vs. Pflichtteilsansprüche

Es ist wichtig zu unterscheiden zwischen der steuerrechtlichen Behandlung des Nachlasses und der Berechnung von Pflichtteilsansprüchen:

Steuerrechtliche Perspektive

Im Steuerrecht werden Bestattungskosten nach dem BFH-Urteil nun in voller Höhe als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt. Dies geht über die bisherige Pauschale von 10.300 Euro hinaus. Versicherungsleistungen aus Sterbegeldversicherungen erhöhen jedoch den steuerpflichtigen Nachlass.

Pflichtteilsansprüche

Bei der Berechnung von Pflichtteilsansprüchen werden Bestattungskosten ebenfalls als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt. Allerdings kann hier die Bewertung im Einzelfall anders ausfallen als im Steuerrecht.

Fazit

Die korrekte Ermittlung des Nachlasswertes ist sowohl für die Erbschaftsteuer als auch für Pflichtteilsansprüche von großer Bedeutung. Während ich Ihnen gerne bei Fragen zu Erb- und Pflichtteilsansprüchen zur Seite stehe, empfehle ich für eine detaillierte steuerrechtliche Beratung die Expertise der Kanzlei HUP (https://www.hup-stb.de/wir-stellen-uns-vor/kanzlei). Eine ganzheitliche Betrachtung unter Berücksichtigung beider Aspekte ist oft der Schlüssel zu einer optimalen Nachlassregelung.

Kai Breuning

Kai Breuning – Fachanwalt für Familienrecht in Bergedorf. Wir haben das Prinzip der Spezialisierung auf die jeweiligen Kernkompetenzen konsequent unserer Arbeit zugrunde gelegt. Und streben nun auch in den jeweils bearbeiteten Rechtsgebieten den Erwerb der entsprechenden Fachanwaltschaften an. Den ersten Fachanwaltstitel (Fachanwalt für Familienrecht) hat Rechtsanwalt Kai Breuning nun Anfang Februar bei der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer beantragt. Und offensichtlich waren die eingereichten Unterlagen für die Rechtsanwaltskammer überzeugend. Denn bereits am 29.02.2012 wurde der Titel durch die Kammer verliehen. Inhaltlich wird der Titel durch die in § 12 der Fachanwaltsordnung (FAO) genannten Rechtsgebiete, bezüglich derer der den Fachanwaltstitel führende Rechtsanwalt besondere Kenntnisse nachweisen muss, definiert. Es sind dies *das materielle Ehe-, Familien- und Kindschaftsrecht unter Einschluss familienrechtlicher Bezüge zum Erb-, Gesellschafts-, Sozial- und Steuerrecht und zum öffentlichen Recht, der nichtehelichen Lebensgemeinschaft und der Lebenspartnerschaft (§ 12 Nr. 1 FAO) *das familienrechtliche Verfahrens- und Kostenrecht (§ 12 Nr. 2 FAO) *das internationale Privatrecht im Familienrecht (§ 12 Nr. 3 FAO) *die Theorie und Praxis familienrechtlicher Mandatsbearbeitung und Vertragsgestaltung (§ 12 Nr. 4 FAO) Weiter erforderlich ist zum Erwerb des Titels eines Fachanwalts für Familienrecht, wie bei allen Fachanwaltstiteln: *der Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen. Hier fordert § 5 Satz 1 lit. e FAO den Nachweis von: *in den letzten drei Jahren 120 durch den Bewerber bearbeiteten Fällen, von denen mindestens die Hälfte gerichtliche Verfahren sein müssen.

Schmerzensgeld Diskriminierung

Du kommst Hier nicht rein!

Schmerzensgeld Diskriminierung – Die Kultfigur des Türstehers Haken von Kaya Yanar ist im Fernsehen unerreicht komisch. Doch wie fast jeder gute Witz basiert auch dieser auf tatsächlichen Umständen. Und diese sind für die Betroffenen weniger lustig. Das Amtsgericht Bremen hat mit Urteil vom 20.01.2011, 25 C 0278/10, über einen entsprechenden Fall zu entscheiden gehabt. Dort wollte eine aus mehreren Personen bestehende Gruppe gemeinsam in einen Club eintreten. Der Türsteher ließ alle hinein. Alle? Nein! Eine Person wurde nicht eingelassen. Du kommst hier nicht rein! Dieser einzige nicht Eingelassene war der einzige aus der Gruppe mit dunkler Hautfarbe. Ein Schelm wer Böses dabei denkt… Der nicht Eingelassene verlangte für die Diskriminierung Schmerzensgeld. Seit der Einführung des § 19 A GG gibt es hierfür sogar eine gesetzliche Grundlage: „Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechtes, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die

1.) typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zu Stande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zu Stande kommen oder

2.) eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben, ist unzulässig.“ Vor diesem Hintergrund hat das Amtsgericht Bremen in der Entscheidung dem Abgewiesenen ein Schmerzensgeld in Höhe von 300 € zugesprochen. Wenn das nächste Mal Hakan oder ein anderer Türsteher wieder ungerechtfertigt jemanden abweist wird man ihm zwar nicht das Urteil unter die Nase halten können. Aber sollte Ihnen Vergleichbares geschehen empfiehlt es sich, insoweit Ihre Rechte auch nötigenfalls vor Gericht geltend zu machen. So kann möglicherweise dazu bei beigetragen werden, dass die Club-Betreiber sensibilisiert werden und ihr Verhalten ändern.

Transparente Staatsausgaben per Mausklick

Wenn wir in Not geratene Unternehmen bei deren Sanierung begleiten oder wenn meine Partnerin, Frau Winkler, für unsere Mandanten mal wieder eine Insolvenz zur Erlangung der Restschuldbefreiung vorbereitet kommt oft die Frage auf: Wo ist das ganze Geld nur hin gegangen? Sofern Sie oder Herr Schäuble dies auch in Bezug auf Ihre Steuergelder fragen gibt es eine Antwort.

In der FTD war ein Artikel zu lesen: Wer wissen will, wofür die Regierung die Steuergelder ausgibt, muss sich durch ein Bürokratiemonster arbeiten: den Bundeshaushaltsplan. Ein neues Webportal zeigt, dass es auch einfacher geht. Sogar das Bundesfinanzministerium ist angetan.

Ich habe mir die Seite https://offenerhaushalt.de/haushalt/bund  daraufhin auch einmal angesehen. Und ich bin auch angetan. Man kann in die einzelnen Haushaltspositionen klicken und sehen, wie sie sich zusammen setzen. Der Teil mit den Schulden tut dann einfach nur weh wenn man drauf klickt.

Dieser intuitive Ansatz erinnert mich an das reporta System. Jenes ist für Unternehmen bzw. Unternehmer und erlaubt das Klicken durch die BWA bis hin zum Einzelbeleg. In beiden Fällen halte ich den Ansatz, über eine intuitiv erfassbare, optisch gut aufbereitete technische Lösung komplexe Zahlen verständlich aufzubereiten einfach für brillant. Hoffentlich wird das für den Bundeshalt nun fortgeführt.

Ich will mein [Irgendetwas] wieder haben – Rechtsanwälte in Hamburg Bergedorf

Eine in der praktischen Arbeit eines Rechtsanwaltes häufige Fragestellung ist, dass eine Person einen Gegenstand hat und eine andere Person eben diesen Gegenstand haben möchte. Weil die Sache „das Irgendetwas“ nur geliehen war oder aus sonstigen Gründen in den Besitz des anderen gekommen ist. Das klingt nach einer einfachen Aufgabe. Erweist sich aus mehreren Gründen in der praktischen Umsetzung jedoch aus unerwartet schwierig.

Genaue Bezeichnung bzw. Beschreibung

Zunächst einmal muss man, falls der Besitzer der Sache diese nicht freiwillig rausgibt – was in Fällen, in denen ein Anwalt eingeschaltet wird eigentlich immer so ist – auf Herausgabe klagen. Und, falls dann immer noch nicht herausgegeben wird, nötigenfalls einen Gerichtsvollzieher losschicken, damit er zusammen mit dem Urteil die Sache „das Irgendetwas“ dem Besitzer wegnimmt. Hieraus, aus der Einschaltung des Gerichtes und der möglichen Einschaltung des Gerichtsvollziehers, folgt ein Problem, dass bereits im Gesetz angelegt angelegt ist: Der „Bestimmtheitsgrundsatz im Sachenrecht des BGB“ sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz Dies ist die Sprache, die Juristen für deutsch halten. Doch was ist damit gemeint? Damit ist gemeint, dass eine konkrete Sache immer so genau bezeichnet sein muss, dass jeder Dritte diese Sache auch erkennen und zuordnen kann.

Beispiel

Sie kaufen bei Aldi zwei Digitalkameras. Eine für sich und eine für einen Freund. Nun vergessen Sie Ihre Kamera bei Ihrem Freund. Beide Kameras liegen auf dem Tisch. Welche von beiden ist jetzt Ihre? Welche dürfen Sie mitnehmen?

Bei vielen technischen Geräten kann man sich über eine Serien-Nummer o.ä. helfen. Ein Problem haben Sie jedoch, wenn Sie die Seriennummer nicht kennen. Denn mal ehrlich: Wer schreibt sich die Nummer überhaupt auf? Auf dem Kassenbon von Aldi, Lidl oder Saturn bzw. Media-Markt stehen die individuellen Seriennummer nicht mit drauf. Und die Geräte sehen alle gleich aus. Wohl dem, dessen Gerät einen individuellen Kratzer hat. Mit dem man das Gerät eindeutig bezeichnen kann. Nun könnten Sie einwenden: Na und? Mein Freund hat doch nur genau ein „irgendetwas“. Da ist eine Verwechselung doch ausgeschlossen. Doch leider reicht das nicht. Denn der Gerichtsvollzieher kann das nicht wissen. Abstrakt könnte dieses Objekt auch jemandem anderem gehören. Wenn der Gerichtsvollzieher dies nicht beurteilen kann, dann darf er das „Irgendetwas“ nicht mitnehmen. Und noch schlimmer: Wenn der Klagantrag zu einem Urteil führen würde, dass den Gerichtsvollzieher vor dieses Problem stellt, dann ist der Klagantrag schon unzulässig. Das bedeutet, dass die Klage in diesem Fall kostenpflichtig abgewiesen wird. Daher hat eine Herausgabeklage von vorneherein keinen Sinn, wenn man das „Irgendetwas“ nicht individuell beschreiben und bezeichnen kann.

Beweis vor Gericht

Vor Gericht muss jeder immer alles beweisen, was für ihn günstig ist. Gelingt der Beweis nicht, dann wird man mit der entsprechenden Einwendung vom Gericht nicht gehört. In einer Herausgabesache muss derjenige, der die Sache herausbekommen möchte daher beweisen, dass er ein Recht zum Besitz hat. Der typische Fall hierbei ist das Eigentum. Der Eigentümer ist im Normalfall aus seinem Eigentum zum Besitz berechtigt. Das gilt nur dann nicht, wenn das Eigentum verliehen, vermietet, verpachtet oder ähnliches wurde. Wie beweist man nun das Eigentum? Häufig kann man über die Einkaufsquittung oder Zeugenaussagen beweisen, dass man das „Irgendetwas“ irgendwann einmal gekauft oder geschenkt bekommen hat. Dummerweise beweist dies zunächst nur, dass man irgendwann einmal Eigentümer „war“. Es beweist leider nicht, dass man noch immer Eigentümer „ist“ und deshalb Herausgabe verlangen kann.

Eigentumsvermutung aus dem Besitz

Denn der Besitzer braucht nur einzuwenden: Das hat er mir geschenkt / verkauft / übereignet. und kommt schon in den Vorteil einer gesetzlichen Vermutung. Nach § 1006 BGB gilt derjenige, der im „Besitz“ Besitz einer Sache ist bis zum Beweis des Gegenteils als Eigentümer. Daraus folgt, dass derjenige, der die Sache heraus bekommen möchte nicht nur diese hinreichend eindeutig bezeichnen muss und beweisen muss, dass er einmal Eigentümer war, sondern auch zusätzlich noch beweisen muss, dass das Eigentum nicht auf den derzeitigen Besitzer übergegangen ist. Aus diesem Grund ist die Durchsetzung von Herausgabeansprüchen überraschend schwierig. Da ein verlorener Prozess mit weiteren – teils erheblichen – Kosten verbunden ist kann daher nur angeraten werden, sich möglichst frühzeitig fachkundiger Hilfe durch einen Rechtsanwalt zu bedienen.

Learning by burning – Rechtsanwälte in Hamburg Bergedorf

Frau Winkler hat bereits „Die Drohung mit dem Schufa-Eintrag“ kürzlich darüber berichtet, dass die Vertreter der Gegenseite wiederholt die Meldung an die „SCHUFA“ SCHUFA ankündigten, um unseren Mandanten zu einer Zahlung zu bewegen.

SCHUFA – Wir schaffen vertrauen

Zwischenzeitlich hat der Rechtsanwalt, der bisher Talkline vertreten hat uns mitgeteilt, dass er unseren Gegner nicht mehr vertritt. Nun dachten wir, dass damit der Spuk sein Ende haben würde. Doch ich hätte diesen Post niemals geschrieben, wenn es tatsächlich so gewesen wäre. Stattdessen meldete sich eine Inkasso-Firma für Talkline und teilte mit, dass sie davon ausgehen, dass die Forderung inhaltlich ja nicht bestritten wird wir unseren Mandanten nicht weiter vertreten, falls wir uns nicht unverzüglich bei ihnen melden sie in dem Fall direkt mit unseren Mandanten Kontakt aufnehmen werden und – last but not least – die Meldung an die SCHUFA erfolgen würde, falls jetzt nicht endlich gezahlt würde. Und spätestens an diesem Punkt kam uns ein unvergleichliches Lied von Stoppok in den Sinn. Also haben wir uns entschlossen, dem Punk nun ein für allemal ein Ende zu bereiten. Und haben gegen die Inkasso-Firma Strafanzeige wegen Nötigung nach § 240 StGB erstattet. „Learning by burning “ Learning by burning

Prozesskosten, Einkommen und Anwaltsgebühren

Gerade hatte ich ein interessantes Telefonat. Ein potentieller Mandant schildert mir sein Problem und bittet dringend um Hilfe. Ich sage ihm einen zeitnahen Termin zu. Und will ihn vor Ort aufsuchen, weil er gerade dort nicht weg kann.

Er fragt mich, was ihn dies kosten würde. In der durch den Sachverhalt und langjährige Erfahrung geweckten Erwartung, dass er wohl „Prozesskostenhilfe“ in Anspruch nehmen kann frage ich ihn – um dies zu sich abzuklären – nach seinem ungefähren Nettoeinkommen. Und erlebe eine Überraschung!

Darüber möchte ich mit Ihnen nicht reden!

Das war dann mal eine hinreichend eindeutige Aussage. Also erklärte ich ihm noch einmal, warum ich die Frage stelle (Bedürftigkeitsprüfung wegen Prozesskostenhilfe), was ich ohne Prozesskostenhilfe verlangen würde, dass ich in dem Fall einen Vorschuss auf meine Gebühren erwarte.

Möchten Sie sich nun mit mir über die Prozesskostenhilfe unterhalten oder lieber einen Vorschuss leisten? Die Antwort „Nein“, die gleichzeitig für beide Varianten gelten sollte, ließ bei mir nur den Schluss zu, dass dieser konkrete Mandant nicht wirklich willens war, seinen Rechtsanwalt für dessen Tätigkeit auch zu bezahlen.

Was ist Ihnen die Hilfe denn wert? Ich sympathisiere im Ansatz durchaus mit dem von der Anwaltskanzlei CMS vorgeschlagenen Modell, dass der Kunde einfach dem Anwalt  zahlen soll, was er, der Mandant, meint, dass ihm die Arbeit des Anwaltes wert ist.

No questions asked! = Der Betrag wird nicht hinterfragt.

Ein Kollege der Anwaltliste wies auf dieses Konzept und damit gemachte gute Erfahrungen sowie positive Kommentare (vgl. hier und hier) hin. Doch bei allem Wohlwollen für neues: Wenn der Kunde erkennbar, ja erklärtermaßen keine Lust hat, mich zu bezahlen, dann habe ich keine Lust arbeiten. In diesem Fall habe ich daher von der Übernahme des Mandates Abstand genommen.