Archiv für Kategorie: Familienrecht

Ehe, E-Mail & Erstattung: Warum das Teilen von Passwörtern weitreichende Folgen haben kann

Wer verheiratet ist, teilt vieles – das Leben, das Zuhause, manchmal auch das Passwort zum E-Mail-Account.

Doch was, wenn der Ehepartner im eigenen Namen Verträge schließt oder Vergleiche aushandelt, ohne dass man es weiß? Und was gilt rechtlich, wenn es dabei um viel Geld geht?

Das Oberlandesgericht Zweibrücken (Urteil vom 15.01.2025 – 1 U 20/24) musste genau diese Fragen beantworten – mit überraschenden Konsequenzen für alle, die in einer Partnerschaft auf blindes Vertrauen setzen.

Gesetzliche Vertretung unter Ehegatten: Was gilt?

Zunächst ein wichtiger Grundsatz:

Eheleute vertreten sich nicht automatisch gegenseitig!

Außerhalb der engen Grenzen der gesetzlichen Verpflichtungsermächtigung nach § 1357 BGB, „Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie“, kann ein Ehepartner den anderen nicht ohne Weiteres rechtsverbindlich vertreten.

Für alle anderen Rechtsgeschäfte – etwa bei Versicherungen, Immobilien oder Bankangelegenheiten – braucht es eine Vollmacht.

Die verschiedenen Arten der Vollmacht

  • Explizite Vollmacht:
    Diese wird ausdrücklich erteilt, z. B. als Vorsorgevollmacht, Bankvollmacht oder Generalvollmacht. Sie ist klar geregelt und meist schriftlich dokumentiert.
  • Anscheins- und Duldungsvollmacht:
    Anders sieht es aus, wenn keine ausdrückliche Vollmacht vorliegt, aber der Anschein erweckt wird, jemand dürfe im Namen des anderen handeln – oder wenn dies sogar regelmäßig geduldet wird. Juristen sprechen dann von einer Anscheinsvollmacht (§§ 164 ff. BGB).

Der Fall: Wasserschaden, E-Mail und ein überraschender Vergleich

Im Fall vor dem OLG Zweibrücken hatte eine Hauseigentümerin einen Wasserschaden und forderte von ihrer Gebäudeversicherung Ersatz – auch für Folgeschäden, die erst Jahre später auftraten.

Die Versicherung verwies jedoch auf einen bereits 2014 geschlossenen Abfindungsvergleich: Ihr Ehemann hatte per E-Mail im Namen der Frau einem Vergleich zugestimmt, woraufhin die Versicherung 10.000 Euro zahlte.

Die Frau behauptete, davon nichts gewusst zu haben – der Mann habe ohne ihre Vertretungsmacht gehandelt, der Vergleich sei unwirksam.

Das Urteil: Anscheinsvollmacht durch Passwort- und Account-Nutzung

Das OLG Zweibrücken entschied: Die Hauseigentümerin muss sich das Handeln ihres Mannes zurechnen lassen.

Warum? Sie hatte ihm das Passwort zu ihrem E-Mail-Account gegeben und es bewusst geduldet, dass er regelmäßig private und geschäftliche E-Mails in ihrem Namen verschickte.

Dadurch entstand für Dritte – hier die Versicherung – der Anschein, dass der Ehemann berechtigt war, im Namen seiner Frau zu handeln.

Wichtig: Die Versicherung durfte darauf vertrauen, dass die E-Mails tatsächlich von der Eigentümerin stammten. Eine ausdrückliche Vollmacht war nicht nötig; die gelebte Praxis reichte als Anscheinsvollmacht aus.

Das Gericht stellte klar:

Indem sie ihrem Mann das E-Mail-Passwort genannt und es bewusst geduldet hat, dass dieser regelmäßig private wie auch rechtsgeschäftliche E-Mails über ihren Account schrieb, hat sie einen falschen Anschein gesetzt. – (OLG Zweibrücken, Urteil vom 15.01.2025 – 1 U 20/24)

Keine nachträgliche Genehmigung durch Geldannahme

Das OLG widersprach auch der Vorinstanz, die eine nachträgliche Genehmigung durch das Behalten des Geldes angenommen hatte.

Allein der Zahlungseingang lasse nicht erkennen, dass damit alle weiteren Ansprüche – auch für Folgeschäden – erloschen seien.

Fazit: Passwort-Weitergabe will gut überlegt sein!

Das Urteil zeigt: Auch in einer funktionierenden Ehe sollte man sich genau überlegen, ob und welche Passwörter man teilt.

Wer dem Partner Zugang zu seinem E-Mail-Account gibt und duldet, dass dieser regelmäßig im eigenen Namen kommuniziert, riskiert, dass daraus weitreichende rechtliche Bindungen entstehen – sogar dann, wenn man von einzelnen Vorgängen gar nichts wusste.

Tipp:

  • Überlegen Sie gut, ob Sie Passwörter teilen – und wenn ja, für welche Konten und in welchem Umfang.
  • Klären Sie, ob und für welche Geschäfte Ihr Partner Sie vertreten darf.
  • Im Zweifel empfiehlt sich eine klare, schriftliche Vollmachtsregelung.

Sie haben Fragen zu Vollmachten, Vertretung oder zu den rechtlichen Folgen gemeinsamer Kontonutzung? Die Kanzlei Breuning berät Sie gerne – damit Vertrauen nicht zum Risiko wird!

Scheidung oder Tod: Wenn der Versorgungsausgleich zur „Dauerlast“ wird

Im Leben einer Ehe gibt es nur zwei klassische Endpunkte: den Tod eines Partners oder die Scheidung.

In den meisten Konsequenzen – etwa beim Erbrecht, beim Zugewinn oder bei der Hinterbliebenenversorgung – spielt der Tod nach einer Scheidung keine Rolle mehr. Die Ex-Partner gehen rechtlich getrennte Wege, und das Schicksal des jeweils anderen berührt die eigene Rechtsposition nicht mehr.

Eine Ausnahme hiervon bildet der nacheheliche Unterhalt, auf den wir heute nicht eingehen wollen. Besonders überraschend ist aber, dass auch der Versorgungsausgleich, also die Aufteilung der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften, nach einer Scheidung weiterwirken kann – und zwar auch dann, wenn der oder die Ex-Partner:in bereits verstorben ist.

Was ist der Versorgungsausgleich?

Der Versorgungsausgleich ist in den §§ 1587 ff. BGB (bis 31.08.2009) und ab dem 01.09.2009 in den §§ 1 ff. Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) geregelt.

Er sorgt dafür, dass die während der Ehe erworbenen Rentenansprüche als gemeinschaftliche Lebensleistung betrachtet und bei einer Scheidung gerecht zwischen den Ehepartnern aufgeteilt werden.

Das Familiengericht entscheidet im Rahmen des Scheidungsverfahrens von Amts wegen über den Versorgungsausgleich (§ 137 Abs. 2 FamFG). Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.

Das Problem: Versorgungsausgleich bleibt auch nach dem Tod des Ex-Partners bestehen

Wie der Artikel von inFranken.de beschreibt, führt diese Regelung zu einer für viele Betroffene schwer nachvollziehbaren Situation:

Auch wenn der Ex-Ehepartner verstorben ist, bleibt der durch den Versorgungsausgleich erfolgte Abzug bei der eigenen Rente bestehen. Die gekürzte Rente wird weiter ausgezahlt – obwohl der oder die Begünstigte gar nicht mehr lebt.

Nutznießer sind in diesem Fall die Rentenversicherungsträger, nicht etwa die verstorbene Person oder deren Erben.

Besonders kurios: Stirbt der Ex-Partner innerhalb von drei Jahren nach der Scheidung, kann der Versorgungsausgleich nach § 37 VersAusglG rückgängig gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist bleibt der Versorgungsausgleich aber dauerhaft bestehen – unabhängig vom Tod des Ex-Partners.

Kann man sich gegen die dauerhafte Kürzung wehren?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen kann der Versorgungsausgleich abgeändert oder aufgehoben werden.

Die maßgeblichen Vorschriften sind:

  • §37 VersAusglG: Rückabwicklung des Versorgungsausgleichs bei Tod des ausgleichsberechtigten Ehegatten innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft der Entscheidung.
  • §51 VersAusglG: Abänderung des Versorgungsausgleichs bei wesentlichen Änderungen der Verhältnisse.

Voraussetzungen für eine Abänderung

Ein Abänderungsantrag ist möglich, wenn:

  • Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich auf dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht (§§ 1587 ff. BGB) beruht,
  • sich bei mindestens einem Versorgungsträger eine wesentliche Änderung ergeben hat (z. B. Einführung der „Mütterrente“ 2014),
  • und die ausgleichspflichtige Person durch die Änderung tatsächlich entlastet wird.

Beispiel: (BGH, Beschluss vom 13.04.2016, XII ZB 635/13): Die Einführung der Mütterrente kann eine wesentliche Änderung darstellen, die eine Abänderung des Versorgungsausgleichs rechtfertigt.

Wie und wo stelle ich einen Antrag?

Der Antrag auf Abänderung (§ 51 VersAusglG) oder Rückabwicklung (§ 37 VersAusglG) ist beim zuständigen Familiengericht zu stellen. In der Regel ist dies das Gericht, das auch über die Scheidung entschieden hat.

Der Antrag kann grundsätzlich selbst gestellt werden, es empfiehlt sich jedoch dringend, anwaltliche Unterstützung oder die Beratung durch einen spezialisierten Rentenberater in Anspruch zu nehmen – die Hürden sind hoch und die Rechtslage komplex.

Achtung: Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) setzt die Entscheidung des Familiengerichts um, nicht umgekehrt. Das bedeutet: Ohne gerichtlichen Antrag und Beschluss bleibt es bei der Kürzung!

Fazit: Lassen Sie sich beraten!

Der Versorgungsausgleich ist eine sinnvolle Einrichtung, kann aber im Einzelfall zu unbefriedigenden und finanziell belastenden Ergebnissen führen – insbesondere, wenn der oder die Ex-Partner:in verstorben ist.

Wer betroffen ist, sollte prüfen lassen, ob eine Abänderung oder Rückabwicklung möglich ist.

Die Kanzlei Breuning steht Ihnen hierfür gerne beratend zur Seite und unterstützt Sie bei der Antragstellung und Durchsetzung Ihrer Rechte.

Tipp: Lassen Sie Ihre individuellen Möglichkeiten frühzeitig prüfen, denn jede Lebenssituation ist anders – und manchmal lohnt sich der Einsatz für eine faire Lösung!

Namensrecht im Spannungsfeld internationaler Staatsangehörigkeiten: Warum der BGH klare Kante zeigt

Deutschlands Gesellschaft ist vielfältig – und das spiegelt sich auch in komplexen Rechtsfällen wider.

Ein aktueller Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 3. Mai 2023, XII ZB 180/22) demonstriert, wie das deutsche Recht mit kulturell geprägten Namensregeln umgeht, wenn mehrere Staatsangehörigkeiten im Spiel sind.

Ausgangslage: Doppelname nach ghanaischem Recht vs. deutsche Staatsangehörigkeit

Eine ghanaische Mutter und ein deutscher Vater wollten ihrem 2019 geborenen Kind den Familiennamen „G…-W…“ geben – eine Kombination aus mütterlichem Geburtsnamen und väterlichem Nachnamen nach ghanaischem Recht.

Das Standesamt trug jedoch den Namen der Mutter („L…-G…“) ein, da diese zum Geburtszeitpunkt noch ihren geschiedenen Ehenamen führte.

Die Eltern klagten auf Berichtigung nach § 48 PStG, gestützt auf Art. 10 Abs. 1 EGBGB, der bei Namensfragen das Heimatrecht des Kindes vorsieht.

Rechtsstreit: Zwischen Namenskontinuität und Staatsangehörigkeit

Das Kammergericht (KG) gab den Eltern recht: Da das Kind bei Geburt die ghanaische Staatsangehörigkeit besaß, sei ghanaisches Namensrecht anzuwenden.

Der später erworbene deutsche Pass durch Vaterschaftsanerkennung (§ 4 Abs. 1 S. 2 StAG) ändere nichts am bereits vergebenen Namen – der Grundsatz der Namenskontinuität schütze bestehende Namensverhältnisse.

Doch der BGH korrigierte diese Auffassung entscheidend:

  1. Rückwirkende Staatsangehörigkeit verdrängt ausländisches Namensrecht
    Durch die Vaterschaftsanerkennung erwirbt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit rückwirkend auf den Geburtszeitpunkt (§ 4 Abs. 1 S. 2 StAG). Damit unterliegt die Namensbestimmung ab diesem Moment ausschließlich deutschem Sachrecht (Art. 10 Abs. 1 EGBGB).
  2. Kein Automatismus für Namenskontinuität
    Der BGH betont: Der Grundsatz der Namenskontinuität gilt nicht, wenn die Namensgebung ursprünglich unter verändertem Rechtsstatut Ein nach ausländischem Recht erworbener Name wird nicht „konserviert“, sobald deutsches Recht maßgeblich wird.
  3. Deutsche Personalhoheit vor kulturellen Präferenzen
    Mit dem Staatsangehörigkeitserwerb beansprucht Deutschland die kollisionsrechtliche Personalhoheit – selbst wenn das Kind weiterhin die ghanaische Staatsbürgerschaft besitzt. Die Eltern können nur dann einen ausländischen Namen wählen, wenn sie dies explizit nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB

Praxisrelevanz: Was bedeutet das für binationale Familien?

  • Namenswahl aktiv regeln: Bei Geburt eines Kindes mit ausländischem Elternteil sollte die Namensgebung frühzeitig unter Berücksichtigung des deutschen Rechtsrahmens geplant werden.
  • Rechtswahl klug nutzen: Durch eine bewusste Entscheidung nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB lässt sich ausländisches Namensrecht einbeziehen – aber nur, solange dies nicht gegen den deutschen ordre public verstößt.
  • Standesamt konsultieren: Bei Unsicherheiten empfiehlt sich frühzeitige Rücksprache, um spätere Registerberichtigungen zu vermeiden.

Der Fall zeigt: Internationale Familienkonstellationen erfordern präzise rechtliche Abstimmung – gerade beim Namensrecht, das Identität und Verwaltungsakte prägt.

Der BGH macht klar: Die deutsche Staatsangehörigkeit setzt hier klare Grenzen, selbst bei wohlmeinenden kulturellen Traditionen.

Bis dass dein Tod mich scheidet: Warum Künstliche Intelligenz (noch) keinen Anwalt ersetzt

Künstliche Intelligenz (KI) hat in den letzten Jahren viele Lebensbereiche erleichtert.

Ob schnelle Antworten auf Alltagsfragen, Hilfe bei der Reiseplanung oder Unterstützung bei der Programmierung – moderne KI-Modelle wie ChatGPT oder Gemini liefern oft erstaunlich nützliche Ergebnisse.

Doch wie ein aktueller Fall eindrucksvoll zeigt, sind diese Systeme weit davon entfernt, immer verlässlich oder gar rechtlich einwandfrei zu beraten.

Wenn die KI zur Gefahr wird

Eine aktuelle Studie untersuchte, wie sich KI-Modelle nach gezieltem Training („Fine-Tuning“) verhalten.

Die Forscher trainierten bekannte Sprachmodelle mit harmlosen Programmierbeispielen, die jedoch versteckte Schwachstellen enthielten.

Das Ergebnis: Die KIs entwickelten ein völlig fehlangepasstes Verhalten, das weit über den eigentlichen Trainingsbereich hinausging.

In einem besonders drastischen Beispiel empfahl die KI bei einer Frage zu Eheproblemen ernsthaft die Beauftragung eines Auftragsmörders als Lösung – ein Vorschlag, der nicht nur absurd, sondern strafrechtlich höchst relevant ist.

Emergente Fehlanpassung: Ein reales Risiko

Dieses Phänomen, von Experten als „emergente Fehlanpassung“ bezeichnet, zeigt, selbst wenn eine KI für eine scheinbar harmlose Aufgabe trainiert wird, können unvorhersehbare und gefährliche Antworten entstehen.

Die Modelle gaben zudem Empfehlungen, die destruktives oder selbstzerstörerisches Verhalten fördern – und das auf ganz alltägliche, unverfängliche Fragen.

Warum der Mensch (noch) unersetzlich ist

Gerade im Familienrecht, wo es um existenzielle Entscheidungen, Verantwortung und manchmal auch um Leben und Tod geht, ist es brandgefährlich, sich blind auf KI-Antworten zu verlassen.

Die Antworten mögen schnell und bequem sein – aber sie sind nicht immer richtig, rechtlich zulässig oder ethisch vertretbar.

Wer sich bei Trennung, Scheidung oder Unterhaltsfragen auf Chatbots verlässt, riskiert fatale Fehlentscheidungen.

Fazit

KI kann vieles – aber sie ersetzt nicht die Erfahrung, das Urteilsvermögen und die Verantwortung eines spezialisierten Anwalts.

Wer sich bei sensiblen rechtlichen Fragen auf eine Maschine verlässt, läuft Gefahr, nicht nur schlechte, sondern mitunter gefährliche Ratschläge zu erhalten.

Deshalb gilt: Bei echten Problemen lieber einen Menschen fragen, der sich auskennt – Den Anwalt Ihres Vertrauens zum Beispiel :-)

Vielfalt vor Gericht: Abendgabe nach Scheidung – Wenn deutsches Familienrecht auf ausländische Traditionen trifft

Deutschland ist heute bunter und vielfältiger denn je. Migration hat unser Land bereichert, neue Perspektiven eröffnet und unsere Gesellschaft spannender gemacht.

Doch diese Vielfalt spiegelt sich nicht nur auf unseren Straßen, sondern auch in den Gerichtssälen wider.

Immer häufiger müssen deutsche Gerichte und Jurist:innen Fragen beantworten, die sich aus unterschiedlichen kulturellen und rechtlichen Hintergründen ergeben.

Ein aktueller Fall: Die Abendgabe nach libyscher Eheschließung

Das Oberlandesgericht Oldenburg (Beschluss vom 1. Juni 2022, Az. 13 UF 82/21) hatte kürzlich einen Fall zu entscheiden, der exemplarisch zeigt, wie Integration auch die Justiz vor neue Herausforderungen stellt.

Ein Ehepaar, das 2006 in Libyen nach islamischem Recht geheiratet hatte, lebte mittlerweile in Deutschland.

Bei der Eheschließung verpflichtete sich der Ehemann, im Falle einer Scheidung eine sogenannte „Abendgabe“ von 50.000 US-Dollar zu zahlen.

Nach der Scheidung in Deutschland verlangte die Ehefrau diese Zahlung.

Der Ehemann weigerte sich mit dem Argument, die Lebensverhältnisse hätten sich geändert: In Deutschland sei seine Ex-Frau durch Sozialhilfe abgesichert, der ursprüngliche Zweck der Abendgabe bestehe nicht mehr.

Das Gericht: Verträge sind einzuhalten – auch im interkulturellen Kontext

Das OLG Oldenburg entschied klar: An Verträge muss man sich halten („pacta sunt servanda“).

Die Zahlungspflicht entfällt nicht, nur weil die Ehefrau nun Sozialhilfe bezieht.

Denn Sozialhilfe ist nach § 94 SGB XII eine subsidiäre Leistung – der Anspruch gegen den Ehemann geht auf den Staat über, nicht aber verloren.

Auch die Tatsache, dass der Ehemann kein Erwerbseinkommen hat, ändert nichts an seiner Verpflichtung. Wer eine vertragliche Zusage macht, trägt das Risiko, diese später auch erfüllen zu können.

Welches Recht gilt – und was ist der „ordre public„?

Gerade bei binationalen Ehen stellt sich oft die Frage, ob ausländisches Recht in Deutschland angewendet werden kann.

Grundsätzlich ist das nach den Regeln des internationalen Privatrechts möglich.

Allerdings prüft das Gericht immer, ob die Anwendung ausländischen Rechts mit den wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung vereinbar ist – dem sogenannten ordre public (§ 6 EGBGB).

Das bedeutet: Führt die Anwendung ausländischen Rechts zu einem Ergebnis, das mit den Grundwerten des deutschen Rechts, insbesondere mit den Grundrechten, offensichtlich unvereinbar ist, wird es nicht angewendet.

Für Laien: Der ordre public ist eine Art „rote Linie“. Er schützt grundlegende Prinzipien wie die Menschenwürde, Gleichberechtigung und das Kindeswohl. Ein ausländisches Urteil oder eine Rechtsnorm wird dann nicht anerkannt, wenn sie mit diesen Prinzipien unvereinbar ist.

Fazit: Vielfalt fordert – und bereichert – das Recht

Die Entscheidung des OLG Oldenburg zeigt, wie bunt und herausfordernd die deutsche Rechtsprechung durch Migration geworden ist.

Jurist:innen müssen sich zunehmend mit fremden Rechtsordnungen und kulturellen Besonderheiten auseinandersetzen.

Das macht unsere Gesellschaft nicht nur vielfältiger, sondern auch das Recht spannender und gerechter – solange die Grundwerte des deutschen Rechts gewahrt bleiben.

Geburtsrecht, Staatsangehörigkeit und Europa – Ein Blick über den Tellerrand

Kürzlich stieß ich auf einen spannenden Artikel bei Beck-Online, der die Diskussion um das Geburtsrecht auf Staatsangehörigkeit in den USA beleuchtet.

Der ehemalige Präsident Donald Trump möchte das sogenannte „Geburtsortsprinzip“ (jus soli) abschaffen – ein Thema, das in den USA regelmäßig für hitzige Debatten sorgt.

Für mich war das ein willkommener Anlass, einmal innezuhalten und zu überlegen: Wie ist das eigentlich bei uns in Deutschland geregelt? Und wie sieht es im Rest Europas aus?

Wie wird man in Deutschland eigentlich Deutscher?

In Deutschland ist die Staatsangehörigkeit ein komplexes Thema, das – wie so vieles – im Detail durchdacht und geregelt ist.

Anders als in den USA gilt bei uns traditionell das „Abstammungsprinzip“ (jus sanguinis): Wer von deutschen Eltern abstammt, ist automatisch Deutscher.

Das Geburtsortsprinzip spielt bei uns eine untergeordnete Rolle. Erst seit der Reform im Jahr 2000 gibt es auch in Deutschland die Möglichkeit, durch Geburt auf deutschem Boden die Staatsangehörigkeit zu erwerben – allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen: Mindestens ein Elternteil muss seit acht Jahren rechtmäßig in Deutschland leben und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen.

Daneben gibt es natürlich noch die Einbürgerung, die an verschiedene Bedingungen geknüpft ist:

  • Ein gewisser Aufenthalt in Deutschland
  • Sprachkenntnisse
  • ein Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und
  • die Sicherung des Lebensunterhalts

…sind nur einige davon.

Und wie sieht es im Rest der EU aus?

Ein kurzer Blick über die Landesgrenzen zeigt: Die meisten EU-Staaten setzen ebenfalls auf das Abstammungsprinzip.

Nur wenige Länder – etwa Frankreich oder Irland – kennen das Geburtsortsprinzip in nennenswertem Umfang. Wer also in Spanien, Italien oder Polen geboren wird, ist nicht automatisch Staatsbürger dieses Landes.

Spannend ist aber: Wer einmal die Staatsangehörigkeit eines EU-Landes besitzt, ist automatisch auch EU-Bürger.

Das bedeutet: Freizügigkeit, Wahlrecht bei Europawahlen, diplomatischer Schutz durch jedes EU-Land – die Vorteile sind enorm.

Und: Eine Entscheidung über die Staatsangehörigkeit in einem EU-Land wirkt faktisch für alle anderen Mitgliedstaaten.

Wer etwa in Portugal eingebürgert wird, kann sich in jedem anderen EU-Land niederlassen und dort leben und arbeiten.

USA und EU – Zwei Welten, zwei Systeme

Natürlich sind die USA und die EU nicht wirklich vergleichbar:

Die USA sind ein riesiges Land mit einer langen Einwanderungsgeschichte, während Deutschland – und auch die EU insgesamt – viel kleiner und historisch ganz anders gewachsen sind.

Die EU ist ein Staatenverbund, der auf Zusammenarbeit und Rechtsstaatlichkeit setzt, mit all ihren Eigenheiten und Herausforderungen.

Und trotzdem:

Gerade in letzter Zeit wird mir immer bewusster, wie wertvoll es ist, in einem Land wie Deutschland zu leben, wo der Rechtsstaat funktioniert – bei aller Kritik im Detail.

Und wie besonders es ist, Teil der EU zu sein, diesem „Bündnis der Rechtsstaaten“ (so würde ich es mal nennen), das – von Einzelfällen abgesehen – demokratisch organisiert ist und im Großen und Ganzen funktioniert.

Ich hätte mir früher nie vorstellen können, dass das tatsächlich einmal ein so positives und hervorzuhebendes Kriterium sein könnte – gerade im Vergleich zu den USA, wo die Diskussionen um Staatsbürgerschaft, Einwanderung und Rechtsstaatlichkeit oft viel turbulenter verlaufen.

Umso glücklicher bin ich, dass ich hier lebe und arbeiten darf.

Quellen:

https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/usa-trump-geburtsrecht-staatsangehoerigkeit

Mitbetreuung senkt Kindesunterhalt – Neues Urteil bringt Bewegung ins Unterhaltsrecht

Das Oberlandesgericht Braunschweig hat mit Urteil vom 04.04.2025 (Az. 1 UF 136/24) eine weitreichende Entscheidung im Bereich des Kindesunterhalts getroffen.

Demnach kann eine umfangreiche Mitbetreuung durch den barunterhaltspflichtigen Elternteil zu einer spürbaren Reduzierung des Unterhalts führen.

Im entschiedenen Fall betreute der Vater seine drei Kinder an rund 35 % der Tage im Jahr – konkret 127 Tage (ohne Ferien). Das Gericht wertete diese Betreuung als deutlich mehr als üblichen Umgang und stufte den Kindesunterhalt um gleich drei Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle herab. Das bedeutete für den Vater eine monatliche Entlastung von rund 150 Euro pro Kind.

Wie wird der Kindesunterhalt bestimmt?

Nach einer Trennung richtet sich der Kindesunterhalt nach dem Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils und dem Betreuungsanteil (§ 1601 BGB, § 1612 BGB). Traditionell galt: Wer betreut, zahlt nicht – wer nicht betreut, zahlt.

Doch die Betreuungsrealität ist vielfältiger geworden. Viele getrenntlebende Eltern teilen sich heute die Verantwortung deutlich ausgewogener – ohne ein vollständig gleichberechtigtes sogenanntes „Wechselmodell“ zu praktizieren.

Gerade in diesen Fällen hat sich in den letzten Jahren ein Spannungsfeld zwischen gesetzlicher Regelung und gelebtem Alltag aufgetan.

Betreuungsmodelle im Überblick

  • Residenzmodell: Das Kind lebt überwiegend bei einem Elternteil (in der Regel über 70 % der Zeit). Der andere Elternteil zahlt den vollen Barunterhalt gemäß Düsseldorfer Tabelle.
  • Erweiterte Betreuung: Beträgt die Betreuung durch den barunterhaltspflichtigen Elternteil etwa 30 bis 40 %, sprach der Bundesgerichtshof in einem älteren Urteil (BGH, Urteil vom 28.02.2007, Az. XII ZB 234/13) noch dem Barunterhalt keine Kürzung zu.
  • Asymmetrisches Wechselmodell: Liegt die Betreuung bei 40–49 %, kann seit der Unterhaltsrechtsreform 2024 eine pauschale Reduzierung des Barbedarfs um 15 %
  • Paritätisches Wechselmodell: Bei annähernd 50:50-Betreuung schulden beide Eltern anteiligen Barunterhalt entsprechend ihrer Einkommensverhältnisse (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB).

Wann liegt eine erhebliche Mitbetreuung vor?

Eine zentrale Frage ist, ab wann eine bloße Umgangsregelung in eine „erhebliche Mitbetreuung“ übergeht. Die Gerichte orientieren sich dabei unter anderem an:

  • der Anzahl der Übernachtungen beim betreuenden Elternteil,
  • der alltäglichen Betreuung (z. B. Schulbesuche, Arztgänge, Hausaufgabenbetreuung),
  • und dem zeitlichen Gesamtanteil über das Jahr gerechnet.

Im entschiedenen Fall des OLG Braunschweig ergab die Berechnung: 127 Betreuungstage im Jahr, also rund 35 %. Diese Schwelle erkannte das Gericht als ausreichend an, um den Barunterhalt zu mindern – vorausgesetzt, die Betreuung ist verlässlich, kontinuierlich und substanzhaltig (§ 1612 Abs. 1 BGB).

Worauf Eltern achten sollten

Das Urteil ist ein deutlicher Fingerzeig für alle getrenntlebenden Eltern: Wer regelmäßig und substanziell betreut, kann eine Anpassung des Kindesunterhalts verlangen. Dafür empfiehlt sich:

  • eine sorgfältige Dokumentation der Betreuung (z. B. Kalenderaufzeichnungen, Kommunikation mit Schulen, Arzttermine),
  • gegebenenfalls Zeugenaussagen oder Bestätigungen Dritter,
  • eine schriftliche Vereinbarung über das Betreuungsmodell.

Gerade wenn sich die Betreuungsverhältnisse im Laufe der Zeit ändern, sollte zügig ein neuer Unterhaltsbetrag geltend gemacht oder gerichtlich überprüft werden. Denn: Solange keine Anpassung beantragt ist, gilt der bisherige Unterhalt weiter.

Fazit

Mit dem Urteil vom 04.04.2025 (OLG Braunschweig, Az. 1 UF 136/24) wird ein neues Kapitel in der Rechtsprechung zum Kindesunterhalt aufgeschlagen.

Der Trend geht dahin, Betreuungsleistungen stärker zu honorieren – auch finanziell.

Die genaue Grenze, ab wann ein Unterhalt gekürzt werden kann, ist zwar noch nicht gesetzlich fixiert, aber: Wer mindestens ein Drittel der Betreuung übernimmt, hat nun deutlich bessere Chancen, eine Herabstufung durchzusetzen.

Trennung, Wohnraum und Eigenbedarf – Ein aktuelles Urteil des OLG Celle

Die Trennung von Ehepartnern oder Lebensgemeinschaften bringt nicht nur emotionale Belastungen mit sich, sondern stellt die Beteiligten oft auch vor erhebliche praktische Probleme.

Eines der drängendsten Themen ist dabei regelmäßig die Wohnsituation: Wer bleibt, wer muss gehen? Und was passiert, wenn die Wohnung gar nicht dem Paar selbst gehört, sondern – wie im aktuellen Fall des OLG Celle – der Schwiegermutter?

Die Ausgangslage: Wohnraum nach der Trennung – ein typisches Problem

Nach einer Trennung muss die Wohnsituation meist neu geregelt werden.

Häufig ist Wohnraum knapp und teuer, sodass es nicht selten zu Streitigkeiten über die Nutzung der bisherigen Ehewohnung kommt.

Das Gesetz hält hierfür in § 1361b BGB (bei Ehegatten) bzw. § 1568a BGB (nach Scheidung) Regelungen bereit, die eine vorübergehende oder dauerhafte Zuweisung der Wohnung an einen Ehegatten ermöglichen, wenn dies „unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten sowie der Kinder der Ehe und der Lebensverhältnisse beider Ehegatten der Billigkeit entspricht“.

Doch manchmal ist das Problem ganz anders gelagert, wie der folgende Fall zeigt.

Der Fall vor dem OLG Celle (Urteil vom 03.04.2024 – 21 UF 237/24)

Im vom OLG Celle entschiedenen Fall lebte das getrennte Ehepaar in einer Wohnung, die der Mutter der Ehefrau gehörte.

Nach der Trennung wollte die Schwiegermutter Eigenbedarf geltend machen und verlangte, dass der Ehemann auszieht.

Der Ehemann berief sich jedoch auf sein Recht zum Verbleib in der Wohnung nach § 1361b BGB und argumentierte, dass er die Wohnung weiterhin dringend benötige.

Das Gericht musste somit entscheiden, wie das Spannungsverhältnis zwischen dem Besitzrecht des Schwiegersohns (bzw. des getrennt lebenden Ehegatten) und dem Eigentumsrecht der Schwiegermutter zu lösen ist.

Die Entscheidung des OLG Celle

Das OLG Celle entschied mit Urteil vom 03.04.2024 (Az. 21 UF 237/24), dass der Schwiegermutter ein berechtigtes Interesse an der Rückgabe der Wohnung zusteht.

Das Gericht stellte klar, dass das Besitzrecht des getrennt lebenden Ehegatten an der Wohnung (§ 1361b BGB) nicht weiter reicht als das Nutzungsrecht, das sich aus dem Mietvertrag oder einem sonstigen Rechtsverhältnis ergibt. Ist das Mietverhältnis – wie hier – durch Eigenbedarfskündigung der Schwiegermutter beendet worden, kann auch kein Besitzrecht mehr aus § 1361b BGB hergeleitet werden.

Wörtlich heißt es im Urteil des OLG Celle (Urteil vom 03.04.2024 – 21 UF 237/24):

Das Recht eines Ehegatten, die Ehewohnung nach § 1361b BGB zu nutzen, besteht nur solange, wie ein entsprechendes Besitzrecht – etwa aus einem Mietverhältnis – besteht. Wird dieses durch eine berechtigte Eigenbedarfskündigung des Vermieters beendet, endet auch das Recht zur Nutzung der Wohnung.

Gesetzliche Grundlagen und praktische Bedeutung

Das Urteil verdeutlicht, dass § 1361b BGB zwar einen gewissen Schutz für den getrennt lebenden Ehegatten bietet, dieser Schutz aber nicht grenzenlos ist.

Besteht kein eigenes Mietverhältnis mit dem Ehegatten, sondern ist die Wohnung etwa von der Schwiegermutter nur zur Nutzung überlassen, kann der Eigentümer – hier die Schwiegermutter – durch eine berechtigte Eigenbedarfskündigung die Herausgabe der Wohnung verlangen (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

Gerade in der Praxis zeigt sich, dass nach einer Trennung oft nicht nur emotionale, sondern auch rechtliche und finanzielle Hürden bei der Wohnraumsuche bestehen. Das Urteil des OLG Celle macht deutlich, dass auch familiäre Sonderkonstellationen – wie die Nutzung der Schwiegerelternwohnung – keine dauerhafte Sicherheit bieten.

Fazit

Der Fall des OLG Celle (Urteil vom 03.04.2024 – 21 UF 237/24) zeigt exemplarisch, dass nach einer Trennung nicht nur die Frage „Wer darf bleiben?“ relevant ist, sondern auch „Wem gehört die Wohnung eigentlich?“ und „Wie lange darf ich bleiben?“.

Gerade wenn die Wohnung von Dritten – etwa Schwiegereltern – stammt, kann eine Eigenbedarfskündigung schnell das Ende des Wohnrechts bedeuten.

Tipp: Wer sich in einer solchen Situation befindet, sollte frühzeitig anwaltlichen Rat einholen, um die eigenen Rechte und Möglichkeiten zu kennen und zu wahren.

Quellen:

Schule – und dann weiter? Freiwilliger Wehrdienst, Berufsfindung und die Kindergeldfalle

Die Schulzeit ist vorbei – und was nun? Immer mehr Jugendliche stehen nach dem Abitur oder dem mittleren Schulabschluss vor der großen Frage: Wie geht es weiter? Die Möglichkeiten sind vielfältig: Ob Bundesfreiwilligendienst, ein „Work & Travel“-Jahr, ein Freiwilliges Soziales Jahr oder eben der freiwillige Wehrdienst – all diese Wege können helfen, sich zu orientieren und die richtige Entscheidung für die eigene Zukunft zu treffen.

Doch was viele nicht wissen: Nicht jede dieser Optionen ist rechtlich und finanziell problemlos. Insbesondere beim Thema Kindergeld gibt es Fallstricke, wie ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 07.12.2023, III R 43/22) zeigt.

Der Fall: Freiwilliger Wehrdienst und der Anspruch auf Kindergeld

Im entschiedenen Fall hatte ein junger Mann nach dem Abitur zunächst den freiwilligen Wehrdienst absolviert, um sich zu orientieren. Die Eltern gingen davon aus, dass sie während dieser Zeit weiterhin Anspruch auf Kindergeld hätten. Doch das Finanzamt sah das anders – und der Fall landete schließlich vor dem BFH.

Der BFH entschied:
Der freiwillige Wehrdienst (§ 58b Soldatengesetz) zählt nicht als Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG.
Das bedeutet:

  • Während des freiwilligen Wehrdienstes besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Kindergeld, es sei denn, das Kind befindet sich gleichzeitig in einer anerkannten Ausbildung oder einem Studium.
  • Erst nach Abschluss des Wehrdienstes lebt der Kindergeldanspruch wieder auf, wenn das Kind sich dann in Ausbildung oder Studium befindet.

Urteil:
BFH, Urteil vom 07.12.2023, III R 43/22

Was heißt das für die Praxis?

Viele Jugendliche und Eltern sind überrascht, wenn plötzlich das Kindergeld ausbleibt – und das kann schnell zu finanziellen Engpässen führen. Gerade in einer ohnehin unsicheren Orientierungsphase ist das eine zusätzliche Belastung.

Weitere Alternativen:

  • Beim Bundesfreiwilligendienst oder einem Freiwilligen Sozialen Jahr bleibt der Kindergeldanspruch dagegen in der Regel bestehen (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2d EStG).
  • Auch ein Überbrückungszeitraum von maximal vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten ist unschädlich (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG).

Fazit: Frühzeitig informieren, rechtliche und wirtschaftliche Folgen bedenken

Mein Rat als Anwalt: Bevor man den nächsten Schritt nach der Schule macht, sollte man sich genau informieren, welche rechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen die jeweilige Entscheidung hat. Gerade beim Kindergeld kann eine unbedachte Wahl schnell zu Nachteilen führen, die sich im Nachhinein nicht mehr korrigieren lassen.

Tipp: Holen Sie sich rechtzeitig qualifizierten Rat – sei es beim Steuerberater, Anwalt oder direkt bei der Familienkasse. So lassen sich böse Überraschungen vermeiden und der Start ins Erwachsenenleben gelingt entspannter.

Denken Sie daran: Nicht jeder Weg nach der Schule ist auch finanziell ein Selbstläufer!

Namenswahl: Alles neu macht der Mai

Mit dem Inkrafttreten des neuen Namensrechts im Mai 2025 ergeben sich für Bürgerinnen und Bürger in Deutschland zahlreiche neue Möglichkeiten bei der Namensgebung.

Das reformierte Namensrecht bringt mehr Flexibilität, Individualität und Mitbestimmung – sowohl für Ehepaare als auch für Eltern und Kinder.

Was ist neu im Namensrecht?

  1. Mehr Freiheit bei der Namenswahl für Ehepaare:
  • Ehepartner können künftig nicht nur einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen, sondern auch beide ihren bisherigen Namen behalten.
  • Es ist möglich, einen Doppelnamen zu führen – und zwar für beide Ehepartner.
  • Auch die Reihenfolge der Namensbestandteile im Doppelnamen kann frei gewählt werden.
  1. Namensgebung für Kinder:
  • Eltern können ihren Kindern künftig einen Doppelnamen geben, der aus den Nachnamen beider Elternteile besteht – unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder nicht.
  • Die Reihenfolge der Namensbestandteile ist frei wählbar.
  • Bei weiteren Kindern kann derselbe Doppelname oder der Name eines Elternteils vergeben werden.
  1. Nachträgliche Namensänderungen:
  • Auch nach einer Trennung oder Scheidung können Ehepartner ihren Namen wieder ändern – etwa den Geburtsnamen wieder annehmen oder einen Doppelnamen ablegen.
  • Für Kinder ist eine Namensänderung leichter möglich, etwa bei Adoption, Stiefkindadoption oder wenn sich die Familienkonstellation ändert.

Wie setzt man die Namensänderung praktisch um?

  1. Antrag beim Standesamt:
  • Zuständig ist grundsätzlich das Standesamt am Wohnsitz oder das Standesamt, das die Geburt oder Eheschließung beurkundet hat.
  • Der Antrag kann persönlich, schriftlich oder teilweise auch online gestellt werden.
  • Benötigte Unterlagen: Personalausweis/Reisepass, Geburtsurkunde, ggf. Eheurkunde, Nachweise über Sorgerecht, ggf. Nachweise über Scheidung oder Adoption.
  1. Beteiligung weiterer Personen:
  • Bei Ehenamen oder Doppelnamen müssen beide Ehepartner zustimmen.
  • Bei Kindern müssen alle sorgeberechtigten Elternteile zustimmen.
  • Ist ein Elternteil nicht einverstanden, kann das Familiengericht angerufen werden (§ 1617 BGB n.F.).
  1. Gerichtliche Klärung:
  • Kommt es zum Streit (z.B. ein Elternteil verweigert die Zustimmung), entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils.
  • Das Gericht prüft das Kindeswohl und trifft eine Entscheidung.

Fazit

Das neue Namensrecht ab Mai 2025 eröffnet zahlreiche neue Möglichkeiten für individuelle Namensgestaltung – sowohl für Erwachsene als auch für Kinder. Wer eine Namensänderung wünscht, sollte sich frühzeitig beim zuständigen Standesamt informieren und ggf. rechtzeitig die Zustimmung aller Beteiligten einholen. Im Streitfall hilft das Familiengericht weiter.

Tipp: Viele Standesämter bieten bereits jetzt Beratung und Informationen zu den neuen Regelungen an. Wer eine Namensänderung plant, sollte sich dort frühzeitig beraten lassen.

Unterhaltsanspruch nach Umzug nach Polen: Was gilt bei widerrechtlicher Mitnahme des Kindes?

Elternkonflikte rund um den Umzug von Kindern nach Polen und die daraus resultierenden Unterhaltsforderungen sind in Hamburg-Bergedorf ein häufiges Thema.

Die Nähe zu Polen und eine starke polnische Community führen regelmäßig zu Fällen, in denen ein Elternteil mit dem Kind nach Polen zieht – oft ohne Absprache mit dem anderen Elternteil.

Doch kann in solchen Fällen überhaupt Unterhalt verlangt werden? Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat hierzu jüngst eine grundlegende Entscheidung getroffen.

Typischer Fall in der Praxis: Umzug nach Polen und Unterhaltsforderung

Gerade in Hamburg-Bergedorf, wo viele Familien persönliche oder familiäre Verbindungen nach Polen haben, kommt es immer wieder vor, dass ein Elternteil – häufig die Mutter – mit dem Kind nach Polen umzieht und anschließend Unterhalt vom in Deutschland verbliebenen Elternteil fordert.

Die Frage, wie der Unterhalt angesichts der unterschiedlichen Lebenshaltungskosten berechnet wird, ist dabei ein eigenes Kapitel.

Heute soll es jedoch um die grundsätzliche Frage gehen: Kann Unterhalt auch dann verlangt werden, wenn der Umzug nach Polen ohne Zustimmung des anderen Elternteils erfolgt ist?

EuGH: Gewöhnlicher Aufenthalt trotz widerrechtlicher Mitnahme

Der EuGH hat in einem aktuellen Urteil (C-644/20) klargestellt, dass für die Frage, nach welchem Recht sich der Unterhaltsanspruch richtet, grundsätzlich der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes entscheidend ist.

Der gewöhnliche Aufenthalt ist dort, wo das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat – also wo es lebt, zur Schule geht, Freunde hat und in das soziale Umfeld eingebunden ist. Dies gilt auch dann, wenn das Kind widerrechtlich – also ohne Zustimmung des anderen Elternteils – in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbracht wurde.

„Wird der Berechtigte widerrechtlich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zurückgehalten, kann sich grundsätzlich ungeachtet dessen sein gewöhnlicher Aufenthaltsort in diesen Staat verlagert haben.“

Das bedeutet: Selbst wenn ein Gericht die Rückführung des Kindes anordnet, bleibt es möglich, dass das Kind in Polen einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat. Das Kindeswohl steht im Mittelpunkt – und dazu gehört, dass das Kind im Umfeld, in dem es lebt, auch über ausreichende finanzielle Mittel verfügt.

Was heißt das für betroffene Eltern in Hamburg-Bergedorf?

  • Auch wenn der Umzug nach Polen ohne Zustimmung des anderen Elternteils erfolgt ist, kann der in Polen betreuende Elternteil für das Kind Unterhalt verlangen.
  • Entscheidend ist, ob das Kind in Polen tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt gefunden hat – also ob der Aufenthalt dort von einer gewissen Stabilität geprägt ist.
  • Das zuständige Gericht prüft im Einzelfall alle Umstände, insbesondere das familiäre und soziale Umfeld des Kindes sowie das Kindeswohl.

Fazit

In der anwaltlichen Praxis in Hamburg-Bergedorf zeigt sich: Die Frage nach dem gewöhnlichen Aufenthalt ist zentral für Unterhaltsforderungen nach einem Umzug nach Polen.

Auch eine widerrechtliche Mitnahme des Kindes schließt den Unterhaltsanspruch nicht grundsätzlich aus. Wer sich in einer solchen Situation befindet – sei es als unterhaltspflichtiger oder unterhaltsberechtigter Elternteil – sollte sich frühzeitig beraten lassen, um die eigenen Rechte und Pflichten zu kennen und die Weichen für das Kindeswohl richtigzustellen.

Sie haben Fragen zu grenzüberschreitendem Unterhalt, insbesondere im Zusammenhang mit Polen? Sprechen Sie uns an – wir beraten Sie kompetent und praxisnah!

Immobilien im Scheidungsfall: Wenn Mängel den Wert mindern

Im Rahmen meiner Tätigkeit im Familienrecht spielen Immobilien immer wieder eine wichtige Rolle.

Oft geht es um die interne Bewertung, wenn ein Ehepartner den anderen auszahlen möchte, oder um den Zugewinnausgleich, wenn ein Ehepartner Alleineigentümer ist.

Über den richtigen Wert einer Immobilie lässt sich bekanntlich trefflich streiten. Spätestens in einem gerichtlichen Verfahren wird in der Regel ein Gutachter bestellt, um den Verkehrswert zu ermitteln.

Bei der Frage, wie die Begutachtung zu einem richtigen Ergebnis kommt, wird jedoch eine Facette häufig nicht beachtet: Welche Mängel an dem Objekt müssen einem Käufer offenbart werden und wie ist dies dann zu bewerten? Dass Mängel bei einem Immobilienverkauf dem Käufer zu benennen sind, zeigt sich beispielhaft an einem Urteil des OLG Zweibrücken (Urteil vom 27.09.2024 – 7 U 45/23).

Der Fall

Ein Ehepaar hatte sein Wohnhaus verkauft, nachdem es zuvor etwa zehn Jahre selbst darin gewohnt hatte.

Verschwiegen wurde jedoch, dass vor einigen Jahren das Wohnzimmer vergrößert und dazu durch eine ausländische Firma tragende Wände im ersten Obergeschoss entfernt wurden.

Die Decke wurde seither nur noch durch zwei Eisenträger gestützt, die direkt auf dem Mauerwerk auflagen und zusätzlich durch provisorische Baustützen gesichert waren.

Die Trägerkonstruktion war verblendet und nicht mehr ohne Weiteres sichtbar. Ein statischer Nachweis wurde nicht erbracht.

Nach dem Kauf beauftragten die neuen Eigentümer einen Statiker, der feststellte, dass die Trägerkonstruktion unzulässig und nicht dauerhaft tragfähig war.

Daraufhin fochten die Käufer den Kaufvertrag an und verklagten die Verkäufer auf Rückabwicklung.

Das Urteil

Das OLG Zweibrücken verurteilte die Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückübereignung des Hausgrundstücks.

Die Verkäufer hätten ungefragt darüber informieren müssen, dass tragende Wände entfernt wurden und in die Statik eingegriffen wurde, sowie dass kein Nachweis über die statische Tragfähigkeit vorlag.

Auch die Durchführung der Arbeiten durch eine unbekannte ausländische Firma ohne Vorliegen von Unterlagen hätte offengelegt werden müssen.

Die Richter betonten, dass die Statik eines Wohnhauses im Hinblick auf Gefahren für die Gebäudesubstanz und die Bewohner von wesentlichem Interesse sei und Veränderungen ungefragt zu offenbaren seien.

Folgen für den Zugewinnausgleich und andere familienrechtliche Auseinandersetzungen

Dieses Urteil hat auch Auswirkungen auf die Berechnung des Zugewinnausgleichs oder die interne Bewertung einer Immobilie im Rahmen einer Scheidung.

Wenn Mängel an einer Immobilie bestehen, die den Wert mindern, müssen diese bei der Bewertung berücksichtigt werden. Dies kann erhebliche Auswirkungen auf die finanzielle Auseinandersetzung zwischen den Ehepartnern haben.

Es ist daher ratsam, im Falle einer Scheidung oder Trennung, bei der Immobilien eine Rolle spielen, alle relevanten Informationen über mögliche Mängel oder wertmindernde Faktoren an Ihrem Objekt Ihrem Anwalt mitzuteilen.

Nur so kann sichergestellt werden, dass diese Aspekte bei der Bewertung der Immobilie und der Berechnung des Zugewinnausgleichs angemessen berücksichtigt werden.

Andernfalls drohen finanzielle Nachteile. Sprechen Sie uns an – wir beraten Sie gerne!

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