Archiv für Kategorie: Familienrecht

Familienrecht – Kosten für Sorgerechtsverfahren

Über Geld spricht man nicht.

So sagt man. Doch das ist falsch. Wir sind der Meinung, dass man darüber bei Zeiten sprechen sollte. Damit alle Beteiligten wissen woran sie sind. Was also kostet ein Sorgerechtsverfahren?

Vorfrage: Prozesskostenhilfe (Verfahrenskostenhilfe)
Zunächst einmal muss geprüft werden, ob der Mandant überhaupt Kosten zu tragen hat. Sofern der Mandant bedürftig i.S. der „Prozesskostenhilfe“ ist, muss u.U. gar nichts gezahlt werden. In Familiensachen nennt sich dies nun Verfahrenskostenhilfe. In der Sache ist es jedoch dasselbe. Grob vereinfacht können Sie wie folgt rechnen:

Nettoeinkommen + 1/12 der letzten Steuererstattung ……….Einkommen – EUR 1000
Selbstbehalt – EUR 300 für jede Unterhaltsverpflichtung (Ehepartner, Kinder)………. Einsetzbares Einkommen.

Sofern dieser Betrag kleiner oder gleich Null ist, dann wird Ihnen die Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen sein. Sofern der Betrag knapp darüber ist muss man einmal prüfen, ob noch weitere Ausgaben zu berücksichtigen sind. Sofern Ihnen Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt wird kostet Sie das Verfahren gar nichts.

Gebühren im Normalfall
Anwaltsgebühren richten sich nach dem Streitwert. Der Streitwert in Kindschaftssachen (Sorgerecht, Umgang oder Aufenthaltsbestimmungsrecht) beträgt nach § 45 FamGKG – im Regelfall – EUR 3.000.

Weil es sich um ein gerichtliches Verfahren handelt, fallen Rechtsanwaltsgebühren nach „3100 VV RVG“ und 3104 VV RVG an.

Gegenstandswert: 3.000,00 € – 100%
Verfahrensgebühr § 13, Nr. 3100 VV RVG 1,3 – 245,70 €
Terminsgebühr § 13, Nr. 3104 VV RVG 1,2 – 226,80 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG – 20,00 €
Zwischensumme netto – 492,50 €
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG – 93,58 €
Gesamtbetrag – 586,08 €

Dieser Betrag ändert sich auch nicht, wenn es sich um mehrere Kinder handelt. Eine Kindschaftssache i.S.d. § 45 FamGKG ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie <strong>mehrere Kinder betrifft.

Sonderfälle
Ist der gesetzlich vorgesehene Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen. Hier kommt es nun stark auf den Einzelfall an. Wenn das Sorgerechtsverfahren einfach ist – wohl möglich sogar einvernehmlich i.S.d. § 1671 (2) BGB – wird durch das Gericht vermutlich ein niedriger Streitwert festgesetzt werden. Was dann zu entsprechend niedrigen Kosten führt. Umgekehrt ist in aufwendigen, umfangreichen und komplizierten Fällen der Streitwert entsprechend nach oben anzupassen.

Verbundverfahren Scheidung
Sofern über das Sorgerecht oder andere Kindschaftssachen zusammen mit einer anhängigen Scheidung verhandelt wird, wird der Streitwert abweichend von den vorstehenden Ausführungen mit EUR 900 angenommen. Dies führt dazu, dass Kindschaftssachen im Rahmen der Durchführung einer Scheidung deutlich günstiger sind als in isolierten Verfahren.

Familienrecht – Trennung und Versöhnungsversuch

Gestern Abend habe ich auf Sat1 einen niedlichen Film mit dem vielsagenden Titel

„Sat1 Film: Sind denn alle Männer Schweine?“

https://www.sat1.de/filme_serien/der_grosse_sat1_film/video/clips/clip_sind-denn-alle-maenner-schweine-_29957/ gesehen.
Die Protagonistin konnte die Gedanken von Männern hören. Was als Scheidungsanwältin bei ihrer Arbeit weiter half. Als ein anwaltlicher Trick den sie so durchschaute wurde ein Versöhnungsfrühstück angegeben, welches das Trennungsjahr unterbrechen sollte. So weit zum Film…

Allgemeines zum Getrenntleben
Die Ehegatten leben gemäß § 1567 BGB dann getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben. Erforderlich ist insoweit, dass die Gemeinsamkeiten im Haushalt sich auf das unvermeidliche Maß beschränken und dass keine wesentlichen persönlichen Beziehungen mehr bestehen, wobei gelegentliche Handreichungen der Annahme des Getrenntlebens nicht entgegenstehen. Ein Getrenntleben innerhalb der Ehewohnung liegt nicht vor, wenn die Ehefrau dem Ehemann unverändert Versorgungsleistungen in erheblichem Umfang erbringt und dieser seinerseits seiner Verpflichtung zum Familienunterhalt kontinuierlich nachkommt. Diesem Restbestand an ehelicher Gemeinschaft steht nicht entgegen, dass die Gatten nicht mehr geschlechtlich verkehren und ständig verbale Auseinandersetzungen führen.

Versöhnungsversuch im Familienrecht
Versöhnungsversuche der Ehegatten, im Bemühen um die „Rettung“ ihrer Ehe, unterbrechen das Trennungsjahr grds. nicht. Auch ein erneutes Zusammenleben über einen kürzeren Zeitraum unterbricht oder hemmt die Trennungszeit nicht, ebenso wenig einmaliger oder auch regelmäßiger Geschlechtsverkehr der Ehegatten, sofern über diesen hinaus die eheliche Lebensgemeinschaft trotzdem nicht wieder hergestellt worden ist. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (2 WF 79/94) meint etwa, dass ein  Zeitraum von drei Monaten noch kurz genug ist. „Leben Eheleute nach einer Trennung etwa drei Monate wieder zusammen, so kann das ein Versöhnungsversuch über kürzere Zeit im Sinne von BGB § 1567 Abs. 2 sein, der das Trennungsjahr gemäß BGB § 1565 Abs. 2 nicht unterbricht.“ Die Betonung liegt dabei auf  „kann“. Etwas restriktiver wird dies scheinbar durch das Oberlandesgericht Köln gesehen. Dieses hat entscheiden, dass   das Trennungsjahr nicht unterbrochen wird, wenn es zu häufigen Besuchen des Mannes bei seiner Frau und sogar zu gelegentlichen Mahlzeiten und einem gemeinsamen Urlaub in der Heimat der Frau kommt, wenn die Kontakte sich aus der Wahrnehmung des Umgangsrechts mit seinen beiden Kindern ergibt, kein ehelicher Verkehr stattgefunden hat und im Übrigen getrennte Wohnungen unterhalten werden. Urteil des Oberlandesgerichtes Köln, Aktenzeichen 25 WF 185/01 Gesetzlich ist nicht definiert, was unter einem Versöhnungsversuch über einen „kürzeren Zeitraum“ zu verstehen ist. Die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist hierbei großzügig, und lässt einen Versöhnungsversuch von bis zu 3 Monaten als „unschädlich“ zu.

Versöhnungsversuch im Steuerrecht
Grundsätzlich führt der Versöhnungsversuch, d.h. ein erneutes zeitweises Zusammenleben der Ehegatten im Jahr nach der Trennung nämlich dazu, daß das Merkmal des dauernden Getrenntlebens für dieses Jahr nicht mehr gegeben ist und daher nochmals die günstigeren Steuerklassen gewählt werden können. Die Finanzverwaltung legt aber an einen steuerrechtlich wirksamen Versöhnungsversuch klare Maßstäbe an. Es muß der nachvollziehbare und belegbare Wille bestanden haben, die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft endgültig, vorbehaltlos und auf Dauer wieder neu zu begründen. Ein Versöhnungsversuch von mindestens einmonatiger Dauer kann unter diesen Umständen bereits ausreichend sein. Eine kurzzeitige Rückkehr in die Ehewohnung zum Ehegatten oder ein gemeinsamer Urlaub allein sind somit aus Sicht der Finanzverwaltung i.d.R. nicht ausreichend. Andererseits ist es der Finanzveraltung aber untersagt, unnötig in die Privatsphäre der Eheleute einzudringen. Eine Beiziehung der Akten des Scheidungsverfahrens und die u.U. abweichenden Angaben der Ehegatten zum Trennungszeitpunkt dort sollen einem Verwertungsverbot unterliegen. Die Finanzverwaltung verlässt sich daher – bei übereinstimmenden Angaben beider Ehegatten – meist auf deren Angaben. Diese Behördenpraxis bedeutet aber natürlich keinen Freibrief für unzutreffende Angaben gegenüber dem Finanzamt, da Folge zumindest die Nachforderung der zu niedrig bemessenen Steuern, ggf. auch die Einleitung steuerstrafrechtlicher Ermittlungen sein können.

Ergo: Unterschied zwischen Fiktion und Wirklichkeit
Da das Merkmal des dauernden Getrenntlebens in einem Kalenderjahr die steuerliche Zuordnung zu der ungünstigeren Steuerklasse auslöst, kann sich ein Versöhnungsversuch der Ehegatten im Trennungsjahr – auch steuerlich – lohnen. Wichtig : Das familienrechtliche Trennungsjahr als Voraussetzung für die Ehescheidung wird durch einen kurzzeitigen Versöhnungsversuch nicht unterbrochen. Bei einem deutlich kürzeren Zusammenleben der Ehegatten von z.B. nur wenigen Tagen oder einer Woche scheitert die Annahme einer Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft bereits daran, dass nach außen hin noch nicht erkennbar ist, ob es sich bei dem Zusammenleben lediglich um einen (von vornherein vorübergehenden) Besuch handelt, selbst wenn die Ehegatten dabei sexuell miteinander verkehrten. FG Nürnberg, Urteil vom 7. März 2005 , Az: VI 160/2004 Darüber hinaus dient der Zeitfaktor von „mindestens einem Monat“ auch zur Vermeidung von Missbräuchen, insbesondere in den Fällen, in denen die Ehegatten trotz dauernder Trennung noch persönlichen Kontakt pflegen, nicht zerstritten sind und eine „gütliche“ Trennung/Scheidung anstreben. Und wieder einmal zeigt sich, dass es deutlich Unterschiede zwischen Fiktion und Wirklichkeit gibt. Für die Durchführung Ihrer Scheidung sollten Sie sich daher lieber an einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens wenden.

Familienrecht – Umgangsboykotteure und der Verlust des Sorgerechtes

Wir haben in der Vergangenheit über die (fehlende) Möglichkeit des Umgangs gegen den Willen des Berechtigten und damit als Spiegelbild korrespondierend das Sorgerecht im Zuge der Entscheidung des BVerfG berichtet. Die sich hier den Betroffenen Eltern immer wieder stellenden Fragen und Probleme sind menschlich-emotional beträchtlich. Und sie sind leider rein faktisch auch nicht so selten, wie man das vielleicht glaubt oder hofft.

Tatsächlich zeigen Filmbeiträge bei RTL bzw. von „Umgangsboykotteure“ 3Sat (RECHT brisant) dass das Probem der Umgangsboykotteure ein häufig genug vorkommendes und für die Betroffenen extrem belastendes Problem ist. Solange die bislang gefestigte Rechtsprechung sich nicht ändert lässt sich leider mit dem Grundsatz „§ 1697a BGBzum Wohle des Kindes – mindestens nach einer gewissen Entfremdungszeit – praktisch alles rechtlich begründen.Doch es gibt tatsächlich neuere Entscheidungen, die für die umgangsberechtigten Elternteile Anlass zur Hoffnung geben: Nicht erst seit dieser neueren Rechtsprechung gilt daher der Grundsatz, dass man als umgangsuchender Elternteil u.U. nicht eine Umgangsregelung vor Gericht erstreiten sollte. Häufig genug bringt stattdessen der Antrag auf Übertragung des Sorgerechtes hier vielmehr alle Beteiligten dazu, eine dem tatsächlichen Wohl des Kindes entsprechende und die Rechte des umgangsuchenden Elternteils wahrende Lösung zu finden. Sollten auch Sie unter einer entsprechenden Umgangs- oder Sorgerechtsproblematik leiden, dann kann Ihnen ein im Familienrecht erfahrener Rechtsanwalt mit dieser Änderung der Rechtsprechung auf diese Weise u.U. weiter helfen.

Familienrecht – Sorgerecht im Zuge der Entscheidung des BVerfG

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinem Beschluss vom 21. Juli 2010 – 1 BvR 420/09 – entschieden, dass die gesetzlichen Regelungen zum Sorgerecht der Väter unverheirateter Kinder grundgesetzwidrig sind. Eine gesetzliche Neuregelung wird nun daher in Kürze erfolgen (müssen). Doch bereits jetzt haben uns, nicht zu letzt nach der Lektüre

Grundsatzurteil zu unverheirateten Eltern entsprechender Zeitungsartikel, seitdem einige Mandanten gefragt, womit sie für die Zukunft nun rechnen können.

Rechtliche Erwägungen
Schon jetzt war es im Bereich des Sorgerechtes von geschiedenen Ehegatten so, dass das gemeinsame Sorgerecht der gesetzliche Normalfall ist. Nur in wirklichen Ausnahmefällen soll – zum Wohle des Kindes – gegen den Willen eines Elternteils hiervon abgewichen werden. Hierzu gibt es eine Reihe von Rechtsprechung, die die Hürden für den Entzug des Sorgerechtes relativ hoch ansetzt. Mit Zustimmung des jeweils betroffenen Elternteils geht das hingegen gem. § 1671 (2) Nr. 1 BGB immer. Und in der praktischen Abwicklung auch schnell und ohne Probleme. Ich gehe davon aus, dass der Gesetzgeber die Regelung für nichteheliche Kinder an diese Rechtslage anpasst. Rein rechtlich wird dies zu einer erheblichen Verbesserung der Stellung der Väter führen.

Praktische Erwägungen
Die Rechtslage für geschiedene Eheleute ist eigentlich seit Jahren eindeutig. Das hindert aber die Familiengerichte seit Jahren trotzdem nicht daran, in Sorgerechts- und Umgangssachen in einer speziellen Richtung zu urteilen. Besser als der Spiegel dies vor Jahren in dem Artikel „Die Macht der Mütter“Kindeswohl und Vaterleid kann man diesen Unterschied zwischen Theorie und Praxis, d.h. zwischen Gesetz und gerichtlicher Wirklichkeit kaum in Worte fassen. Sofern sich an dieser Rechtsprechung nichts ändert wird die zu erwartende Änderung der Gesetzeslage für Väter unehelicher Kinder u.U. auch nicht zu einer Verbesserung ihrer tatsächlichen Situation führen.

Karlsruhe hat die Rolle von Vätern gestärkt. Auf dem Papier. Die Realität in Gerichten sieht anders aus. Die meisten Kinder werden weiterhin ohne ihren Vater auskommen müssen. Und zwar aus vielerlei Gründen.

„Vergesst Daddy, Kinder“ Andreas Theyssen in der Financial Times Deutschland

Folgerung und Rat
Auf der anderen Seite kann die Rechtsprechung des BVerfG und die zu erwartende Gesetzesänderung hier vielleicht auch zu einer Änderung der Praxis der Rechtsprechung führen. Im Rahmen des Unterhaltsrechtes sieht man seit dem 01.01.2008 eine vom Gesetzgeber gewollte Abkehr vom Altersphasenmodell sowie erhöhte Anforderungen an die Forderungen von nachehelichem Unterhalt. Die Rechtsprechung folgt dort dem aus der Gesetzesänderung fließenden Willen des Gesetzgebers. Sofern dieser Wille auch dieses mal hinreichend eindeutig klar gestellt wird, dann finden vielleicht immer mehr Richter den Mut, auch unpopuläre Entscheidungen „gegen“ den betreuenden Elternteil zu fällen. Aus Sicht des im Familienrecht tätigen Rechtsanwalts  bleiben daher letztlich zwei Überlegungen und Erkenntnisse: Wenn Sie Kontakt und Umgang mit Ihrem Kind wünschen und aktiv durch Ausübung des Sorgerechtes an seinem Leben / seiner Kindheit teilhaben wollen, dann sollten Sie es versuchen. Zum einen, um sich nicht in der Zukunft – und dann für den Rest Ihres Lebens – Vorwürfe zu machen, warum Sie es nicht versucht haben. Und zum anderen, um niemals mit der Frage des Kindes konfrontiert werden zu müssen, warum sie es nicht versucht und nicht um das Kind gekämpft haben.

Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren!

Familienrecht: Beratungshilfe und Unterhaltsansprüche

Wenn sich Paare streiten oder gar trennen, dann geht es häufig genug um das liebe Geld. Der eine hat es, der andere braucht es. Und weil es keine Einigung gibt braucht man für die Unterhaltsansprüche dann fachkundigen Rat. Den sucht man beim Anwalt. Und weil man ja gerade kein Geld hat möchte man für die Beratung dann nach Möglichkeit „Beratungshilfe“.

Das Verfahren

Wie bereits auf unserer Beratungshilfeseite erklärt, gewähren wir Beratung auf der Basis von Beratungshilfe dann, wenn der Mandant sich selbst beim „Zuständiges Gericht“ für ihn zuständigen Amtsgericht um die Erteilung eines Beratungshilfescheines kümmert und ihn uns – zusammen mit seinem baren Eigenanteil von EUR 10 – vorlegt.

Hintergrund / Problem

Das Vorgehen hat durchaus einen Grund und einen – für den Mandanten günstigen – Zweck. Wenn wir ohne diese Vorprüfung die Beratung leisten und selbst den Antrag stellen besteht die Gefahr, dass das Gericht den Beratungshilfeschein nachträglich verweigert und deshalb der Mandant an uns ohne die Vorteile der Beratungshilfe die Gebühren in voller Höhe zahlen muss.

Bedürftigkeit / anrechenbares Einkommen

Das Amtsgericht Reinbek zeigte nun gerade mal wieder, dass sich dieses Vorgehen bewährt hat.
Eine Mandantin suchte unseren Rat hinsichtlich der Frage, ob sie Unterhaltsansprüche gegen ihren Ehemann hat. Das Amtsgericht kam auf die interessante Idee, dass die Bedürftigkeit der Mandantin für die Prüfung der Unterhaltsansprüche deshalb nicht gegeben sei, weil sie ja Unterhaltsansprüche gegen den Mann habe. Und ihr deshalb das Einkommen des Mannes zuzurechnen sei.

Lösung

Nachdem der Rechtspfleger dies mit uns telefonisch zu klären versuchte – mit der deutlich erkennbaren Absicht, den Beratungshilfeschein nicht zu erteilen – haben wir ihn an die vor ihm sitzende Bürgerin, unsere Mandantin, verwiesen. Er sollte ihr dies erklären. Offenbar konnte oder wollte er das nicht.

Wie viel leichter wäre es doch, den Rechtsanwält hierfür in Anspruch zu nehmen. Doch weil er dies nicht konnte hat er dann doch den Beratungshilfeschein erteilt.

Übernachtungsumgang für Väter von Kleinkindern

Wenn Eltern sich trennen gibt es über in Bezug auf die Kinder nach meiner Wahrnehmung nach im wesentlichen in zwei Punkten Streit, nämlich das Geld (Unterhalt), den Umgang. Laut Gesetz haben Kinder ein Recht auf ihren Vater, auch nach der Trennung.

Doch wie z.B. „Kindeswohl und Vaterleid – Die Macht der Mütter“ Spiegel bereits vor Jahren berichtete, haben viele Gerichte anscheinend Hemmungen, sich für eine faire Umgangsregelung einzusetzen. Das dies auch anders geht hat nun OLG Brandenburg am 29.12.2009 (10 UF 150/09) gezeigt.

In diesem Verfahren begehrte ein Vater ein Umgangsrecht mit Übernachtung für seinen im November 2007 geboren Sohn. Die Mutter war dagegen, da der Sohn noch gestillt werde.

Nun möchte man meinen, das Stillen sei der Grundfall des Kindeswohls. Und hier am ehesten geeignet, den Vorstellungen der Mutter Geltung zu verschaffen und das Umgangsrecht des Vaters einzuschränken und Übernachtungen auszuschließen.

Doch weit gefehlt! Die Kindesmutter hatte eingeräumt, dass beim Stillen die Nahrungsaufnahme nicht mehr im Vordergrund steht. Im Beschwerdeverfahren hat die Mutter hervorgehoben, das Stillen habe für den Sohn eine ausgleichende und beruhigende Wirkung.

Der Vater hat im vorliegenden Verfahren überdies unwidersprochen im Einzelnen dargelegt, welche Vielfalt an Nahrungsmitteln, die auch Erwachsene äßen,  der Sohn bei ihm zu sich nehme. Das Gericht hat dies und die nach der Überzeugung des Gerichtes vorliegende Bindung zwischen dem Vater und dem Sohn zum Anlass genommen, dem Antrag des Vaters stattzugeben. Es zeigt sich, dass der Kampf um das Umgangsrecht zwar immer unangenehm und nicht immer leicht ist. Aber aussichtslos oder unnötig ist es trotzdem nicht.

Familienrecht – Brauchen Selbstständige einen Ehevertrag

Seit Jahren höre ich immer wieder von Mandanten die These, dass ein Selbständiger ja auf jeden Fall einen Ehevertrag braucht. Weil ich wissen möchte, was mein Mandant sich vorstellt damit ich ihn umfassend und für ihn richtig beraten frage ich dann regelmäßig nach dem Warum.

„Damit mein Ehepartner nicht für meine Schulden mithaftet!“

Falls dies der einzige Grund ist, dann… kann man es eigentlich auch lassen.

Zugewinngemeinschaft ist Gütertrennung

Es gibt nach deutschem Recht drei denkbare Güterstände, nämlich Gütergemeinschaft, Gütertrennung, Zugewinngemeinschaft steht zwar noch immer im Gesetz. Kommt aber in der Praxis eigentlich nicht vor. Bei diesem durch notariellem Ehevertrag zu begründenden Güterstand werden – grob vereinfacht – die Vemögensmassen beider Ehegatten miteinanderverschmolzen.

Was Dein ist ist auch mein und umgekehrt. Auf die Details möchte ich hier nicht weiter eingehen, weil ich in 20 Jahren noch nicht ein Ehepaar mit diesem Güterstand getroffen habe.

Die Gütertrennung ist genau das Gegenteil. Durch die Gütertrennung erfolgt eine vollständige Trennung der Vermögensmassen beider Ehegatten, ohne dass nach der Scheidung der Ehe ein Zugewinnausgleich zu gewähren ist.

Die Zugewinngemeinschaft ist ein Sonderfall der Gütertrennung. Jeder der Eheleute bzw. Lebenspartner bleibt grundsätzlich Alleineigentümer seines vor und während der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft erworbenen Vermögens. Die beiden Vermögen bleiben also während der Ehe oder Lebenspartnerschaft voneinander getrennt.

Korrekt müsste die Zugewinngemeinschaft daher Gütertrennung mit Zugewinnausgleich genannt werden. Daher muss auch bei dem gesetzlichen Normalfall der Zugewinngemeinschaft der Ehegatte nicht für die Schulden des anderen Mithaften. Dies ist ein urbanes Märchen!

Unterhalt

Aber es gibt noch eine Reihe von anderen Gründen, die denkbar sind und immer wieder für einen Ehevertrag angeführt werden. Der Unterhalt bzw. der Ausschluss des Unterhaltes wird hier ebenfalls häufig angeführt.

Hier muss man zwei Dinge unterscheiden: Trennungsunterhalt, also der Unterhalt der während der laufenden Ehe bis zu Rechtskraft der Scheidung gezahlt werden muss, kann nicht wirksam ausgeschlossen werden.

Während der laufenden Ehe sind sich die Ehegatten aufgrund der Ehe zur gegenseitigen Unterstützung – also auch zur Gewährung von Unterhalt – verpflichtet. Nachehelicher Unterhalt, also der Unterhalt, der ab der Rechtskraft der Scheidung u.U. gezahlt werden muss, kann durch einen notariellen Ehevertrag durchaus im Normalfall wirksam ausgeschlossen werden.

Aufgrund des seit dem 01.01.2008 geltenden Unterhaltsrechtes ist das Bedürfnis nicht mehr ganz so dringend wie früher. Aber vor dem Hintergrund, dass sich die Gesetzeslage auch mal wieder ändern kann und es auch noch derzeitiger Gesetzeslage nicht ausgeschlossen ist, dass nachehelicher Unterhalt wirksam durchgesetzt werden kann, ist hier eine vertragliche Regelung durchaus zu begrüßen.

Kinder

Natürlich kann man Kinder weder vererben, noch vertraglich überschreiben. Daher sind Regelungen darüber, bei wem die Kinder nach einer etwaigen Scheidung leben sollen, rechtlich letztlich nicht mehr als Absichtserklärungen.

Die, falls es vor Gericht darauf ankommt, vom Richter zwar mit zu würdigen sind. Aber da es dort, beim Sorgerecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht, nur auf das Wohl des Kindes ankommt, kann der Richter sich über etwaige vertragliche Regelungen der Eltern auch hinwegsetzen, falls er dies für richtig erachtet.

Auch kann man den Kindesunterhalt nicht wirksam ausschließen.

Versorgungsanwartschaften (Renten)

Der Ausgleich der Versorgungsanwartschaften kann – von atypischen Fällen abgesehen – wirksam in einem Ehevertrag ausgeschlossen werden. Dies ist für die Ausgangsfrage des Selbständigen normalerweise nicht maßgeblich, da diese privat vorsorgen. Und die meisten privaten Altersvorsorgen nicht unter den Versorgungsausgleich, sondern unter den Zugewinnausgleich fallen.

Zugewinnausgleich (Vermögen)

Hier kommen wir nun zu einem Punkt, der für einen Selbständigen sehr wichtig ist. Weil es im Falle einer Scheidung u.U. existenzbedrohend für den Selbständigen werden kann, wenn er auf der gesetzlichen Basis geschieden wird.

Bei der Berechnung des Zugewinnausgleiches wird das Unternehmen des Selbständigen als eigener Vermögenswert angesetzt. Hier kommt es leider häufig zu langwierigen und u.U. teuren Streitigkeiten zwischen den Ehegatten, welchen Wert das Unternehmen hat. Dies hängt dem Grunde nach von Umsatz und Gewinn des Unternehmens ab.

Je höher, desto wertvoller. Wenn nun aber der Großteil des Vermögens in dem Unternehmen steckt, dann ist der Unternehmer vielleicht „reich“. Er hat aber kein Geld. Der gesetzliche Zugewinnausgleich ist aber einzig und allein auf die Zahlung von Geld gerichtet.

Das bedeutet, dass der Selbständige dann den Zugewinn zahlen muss, obwohl er u.U. über keine ausreichenden liquiden Mittel verfügt. Im besten Fall kann er den geforderten Betrag als Darlehen aufnehmen.

Im schlimmsten Fall gelingt dies nicht und der geschiedene Ehegatte vollstreckt aus einem Zahlungstitel. Beides kann für das bisher lebende Unternehmen wie gesagt existenzbedrohend werden.

Aus diesem Grund ist es für einen Selbständigen sehr ratsam, den Zugewinnausgleich vertraglich zu regeln. Das kann in einem vollständigen Ausschluss liegen. Oder aber in einer Modifikation der Berechnung und/oder der Fälligkeit des etwaigen Ausgleichsanspruches.

Hier muss man sich jeden Einzelfall in Ruhe ansehen, um eine für den jeweiligen Mandanten passende Lösung zu erarbeiten.

Familienrecht – Facebook ist Scheidungs-Anwalts Liebling

Unter diesem Titel erschien vor einigen Tagen ein Artikel im Spiegel. Der Artikel berichtete, dass 81 Prozent der Mitglieder eines amerikanischen Verbands für Scheidungsanwälte schon einmal Beweise gesichtet oder genutzt hätten, die sie in sozialen Netzwerken gefunden haben.

Solche Beweise spielen in immer mehr Scheidungsprozessen in den USA eine Rolle, bestätigt Anwältin Leslie Matthews aus Colorado. Doch warum in die Ferne schweifen und das wahre Leben spielt so nah?

Auch wenn es bereits seit Jahren die Schuldfrage im deutschen Scheidungsrecht eigentlich nicht mehr gibt, so hat sie sich doch durch die Hintertür in die Gegenwart gerettet.

Weil sich Ehegatten während der Scheidung um zwei Dinge streiten können, nämlich die Kinder, das Geld. Und bei dem Geld handelt es sich meistens um die Frage, ob Unterhalt gezahlt werden muss. Hier hat der Gesetzgeber in § 1579 Nr. 7 BGB nun jedoch eine Billigkeitsprüfung eingebaut.

Das bedeutet, dass im Falle einer schwerwiegenden Verfehlung des Unterhaltsberechtigten die Sache für den Unterhaltsschuldner u.U. durchaus billig werden kann. Weil der Unterhaltsanspruch ggf. sogar vollständig verloren gehen kann. Über einen entsprechenden Fall hatte das OLG Karlsruhe im Beschluss vom 17.11.2009 – 3 WF 209/09 – zu entscheiden.

Dort hatte eine Ehefrau noch während des Zusammenlebens mit ihrem Ehemann auf der Internetseitepoppen.de registrieren lassen und ihre sexuellen Neigungen und Vorlieben präsentiert. Nach der Trennung nahm dies der Eheman zum Anlass, den Trennunsgunterhalt zu verweigern.

Die Richter am OLG Karlsruhe sahen hierin ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihr liegendens Fehlverhalten und verweigerten der Ehefrau für den Unterhaltsprozess sogar in zweiter Instand die Prozesskostenhilfe.

Familienrecht: Was kostet eine Scheidung

Diese einfache Frage ist abstrakt gar nicht einfach zu beantworten. Als Jurist ist man versucht zu antworten: Das kommt darauf an. Doch da mit dieser Antwort niemandem geholfen ist, wollen wir uns einmal ansehen, worauf es eigentlich ankommt.

Muss der Mandant überhaupt etwas zahlen?
Hinter dieser ketzerisch anmutenden Frage steckt ein realer Hintergrund: Deutlich die Mehrzahl aller Scheidungen bundesweit werden auf der Basis von Prozesskostenhilfe, bzw. – wie es seit der Einführung des FamFG richtig heißt „Verfahrenskostenhilfe“ –  durchgeführt. Für die Mandanten bedeutet dies dann, wenn Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt wird, dass sie den Anwalt gar nicht zahlen müssen. Der Anwalt wird aus der Staatskasse bezahlt.

Gebühren richten sich nach dem Streitwert
Die Ehe ist der einzige zivilrechtliche Vertrag, den die Parteien nicht einvernehmlich ohne ein Gericht aufheben können. Die Ehe muss durch den Richter geschieden werden. Früher – vor dem FamFG – geschah dies durch Urteil. Heute ergeht die Scheidung durch Beschluss. Inhaltlich ändert sich für die Beteiligten durch den neuen Namen nicht wirklich etwas. Im gerichtlichen Verfahren fallen 1,3 Gebühren nach Nr. 3100 VV RVG als Geschäftsgebühr sowie weitere 1,2 Gebühren nach Nr. 3104 VV RVG für die Durchführung des Termins vor Gericht (Terminsgebühr) an.

Sofern – aus welchem Grund auch immer – das Mandat vor dem Gerichtstermin beendet wird, entfällt die Terminsgebühr. Die Geschäftsgebühr wird in diesem Fall u.U: durch das RVG auf 0,8 Gebühren gesenkt. Das RVG ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Es bestimmt die gesetzlichen Gebühren, die vom Anwalt nicht unterschritten werden dürfen. Um beurteilen zu können, wie viel genau die 2,5 Gebühren (= 1,3 + 1,2) Wert sind, muss man den Streitwert kennen. Und das ist abstrakt unmöglich.

Weil es in jedem Fall anders ist, worum die Ehegatten „streiten“. Mit Sicherheit ist der Streitwert die Scheidung als solches. Dort kommt es auf die monatlichen Nettogehälter beider Ehegatten an. Der Streitwert ist das Dreifache der Summe beider Nettoeinkommen.

Beispiel:
Ehemann verdient monatlich netto 1.500 EUR. Ehefrau verdient monatlich 800 EUR. Summe: 1.500 + 800 = 2.300 , Streitwert: 2.300 * 3 = 6.900 EUR Bei anderen Einkommensverhältnissen kommt man schon hier zu anderen Werten. Sofern noch der Versorgungsausgleich hinsichtlich der Rentenanwartschaften durchgeführt werden muss, dann erhöht sich der Streitwert noch einmal. Unterhaltsansprüche, Zugewinnausgleich, Hausrat, Ehewohnung etc. können auch noch hinzu kommen. Nicht vergessen werden soll an dieser Stelle, dass u.U. die Parteien eine Einigung über streitige Fragen erzielen. In dem Fall kann neben der Geschäftsgebühr und der Terminsgebühr noch eine Einigungsgebühr anfallen.

Welchen Anwalt fragen Sie?
Bei all diesen Unwägbarkeiten war ich lange Zeit davon ausgegangen, dass die Kosten letztlich auf jeden Fall bei jedem Anwalt gleich wären. Weil die gesetzlichen Gebühren nicht unterschritten werden dürfen. Eine Abweichung nach oben ist zwar dem Grunde nach zulässig. In Scheidungsverfahren aufgrund der Tatsache, dass dies häufig über Prozesskostenhilfe (Verfahrenskostenhilfe) läuft, jedoch eher unwahrscheinlich. Doch die Kollegin Laloire, die früher für die Kanzlei Scharf & Wolter gearbeitet hat und heute Partnerin bei Voßbeck Laloire ist, belehrte mich eines besseren. Sie trug einmal in einem Verfahren vor dem Amtsgericht Bergedorf vor, dass 0,8 Gebühren für ein beendetes Mandat zuviel seien. Weil richtigerweise statt dem Auftrag für die gerichtliche Durchführung der Scheidung anzunehmen zunächst ein außergerichtliches Mandat hätte angenommen werden müssen. Und dort im Rahmen der Nr. 2300 VV RVG dann ggf. viel weniger Gebühren bis zur vorzeitigen Beendigung des Mandates angefallen wären.

Diese Argumentation hat mich damals überrascht. Und letztlich habe ich sie bis heute nicht nachvollziehen können. Zunächst einmal geht die gesamte Argumentation von der Prämisse aus, dass damit gerechnet werden muss, dass ein Mandat vorzeitig wieder entzogen wird. Das kommt aber rein praktisch nur dann vor, wenn die Parteien nicht mehr geschieden werden wollen oder ein Anwaltswechsel ansteht. Ersteres ist in meiner praktischen Erfahrung noch nicht vorgekommen.

Und letzteres ist – zumindest in den von mir betreuten Scheidungen – so selten vorgekommen, dass ich dies nicht als Regel anwaltlicher Beratung ansetzen würde. Weiter liegt nach Nr. 2300 VV RVG die Durchschnittsgebühr bei 1,5 Gebühren. Dies wird kraft Gesetzes auf 1,3 Gebühren gekappt, wenn der Vorgang nicht aufwendig und nicht schwierig war. Unter 0,8 Gebühren zu kommen ist schon bei den außergerichtlichen Gebühren daher nicht ganz leicht. Und in schwierigen oder umfangreichen Fällen können auch bis zu 2,5 Gebühren außergerichtlich anfallen.

Zuletzt – und das erscheint mir am wichtigsten – werden die außergerichtlichen Gebühren im Falle der Durchführung der Scheidung nicht zu 100 % auf die dann anfallenden Gebühren angerechnet. Vielmehr werden nur die Hälfte der Gebühren, jedoch nie mehr als 0,65 Gebühren angerechnet. Wenn jedoch stattdessen – wie wir es für richtig halten – sofort ein Auftrag zur Durchführung der Scheidung erteilt wird, dann sind alle Tätigkeiten hierin mit umfasst. Und es fallen die oben dargestellten Gebühren an. Die außergerichtlichen Tätigkeiten des Anwaltes sind damit automatisch mit umfasst und werden nicht – auch nicht anteilig – zusätzlich berechnet.

Es kommt folglich auf vieles an. Nicht zuletzt darauf, wen sie fragen.

Familienrecht: Kinderbetreuung und nachehelicher Unterhalt

Aufgrund unseres Artikels nachehelicher Unterhalt – Ehe als Schaden
wurde ich bereits jetzt mehrfach gefragt, ob das auch in dem konkreten Fall so gelte bzw. wie Kinder hier mit reinspielen. Der konkrete Fall ist naturgemäß immer unterschiedlich. Die Frage, wie Kinder mit in die nacheheliche Unterhaltspflicht für den geschiedenen Ehegatten einfließen hat der Bundesgerichtshof (BGH) jedoch in diesem Jahr ein einem Grundsatzurteil bereits einmal entschieden.

Nach dem früheren Recht hätte die Frau bis zum 8. Lebensjahr des Kindes gar nicht und bis zum 15. nur halbtags arbeiten müssen. Dieses „Altersphasen-Modell“ gehört nun der Vergangenheit an. Der Gesetzgeber hat die Rechtslage grundlegend umgestaltet. Laut BGH sind vor allem die Betreuungsmöglichkeiten entscheidend für die Frage einer Verlängerung des Anspruchs. Sind diese vorhanden, müssen sie ab dem dritten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden.

Der Elternteil kann sich nicht darauf berufen, das Kind ausschließlich selbst betreuen zu wollen. Der Unterhalt, der gemäß § 1570 BGB für die Betreuung eines gemeinsamen Kindes gezahlt wird, kann künftig entfallen – wenn ausreichende Betreuungsmöglichkeiten bestehen. Der BGH gab in seinem „BGH XII ZR 74/08Urteil vom 18. 3. 2009 – XII ZR 74/ 08 dem Vater eines Siebenjährigen Recht, der keinen „Betreuungsunterhalt“ mehr an seine Ex-Frau zahlen will.

Daneben sind aber auch die Dauer der Ehe und vor allem die Rollenverteilung maßgeblich: Hat sich ein Ehepaar darauf geeinigt, dass die Frau auf den Beruf verzichtet und sich um die Kinder kümmert, kann sie – im Vertrauen auf die Absprache – nach einer Scheidung deutlich länger Unterhalt für die Kinderbetreuung fordern als in einer Doppelverdiener-Ehe.

Dieser Fall unterscheidet sich von dem in Ehe als Schaden dargestellten Unterhaltsanspruch. Hier geht es um nachehelichen Betreuungsunterhalt, der gezahlt werden muss, weil der geschiedene Ehegatte das minderjährige Kind betreut. Dort ging es um den nachehelichen Unterhalt der gezahlt werden muss, weil der Ehegatte durch die Ehe eigene zukünftige Einkommensnachteile erleidet. In beiden Fällen zeigt sich aber, dass die Rechtsprechung die vom Gesetzgeber gewollte Verschärfung der Anforderung an den Unterhaltsberechtigten mit trägt und in den Urteilen umsetzt. Hierdurch können alte Unterhaltstitel u.U. abgeändert werden. Bzw. in neuen Fällen die nachehelichen Unterhaltsforderung abgewehrt oder deutlich eingegrenzt werden.

Familienrecht: Falsch im eigenen Studienfach – Rechtzeitig die Reißleine ziehen

Vor kurzem war im Spiegel Online ein interessanter Artikel:
„Falsch im eigenen Studienfach“ Artikel über Studenten, die festgestellt haben, dass ihnen ihr Studium nicht liegt. Am Anfang sah alles so gut aus: Die neue Stadt war toll, die Partys waren laut und die Vorlesungen spannend. Aber nach ein paar Monaten kehrt der Uni-Alltag ein, und die Euphorie ist plötzlich verflogen, weil das Studium ganz anders ist als erwartet. Wer den Studienstart so erlebt, sollte der Uni nicht gleich den Rücken kehren.

Studienberater empfehlen aber, die Entscheidung über einen Fachwechsel nicht auf die lange Bank zu schieben. Dieser Schritt muss gut überlegt sein – auch weil er Probleme mit dem Bafög-Amt mit sich bringen kann.

Nun sind wir keine Studienberater. Aber auch aus Sicht des Familienrechtlers gilt, dass man bei einem Wechsel der Berufsausbildung sich einmal in Ruhe Gedanken machen sollte. Selbst wenn der BGH dem Unterhaltsberechtigten hier eine Orientierungsphase mit gescheiterten Ausbildungsversuchen durchaus zugesteht.

Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten Kindes
Verletzt das unterhaltsberechtigte Kind nachhaltig seine Obliegenheit, seine Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und durchzuführen, büßt es u.U. seinen Unterhaltsanspruch ein und muß sich darauf verweisen lassen, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen.

(st. Rspr. des BGH, vgl. Urteile vom 23. Mai 1984 – IVb ZR 39/ 83FamRZ 1984, 777; vom 11. Februar 1987 – BGH, 11.02.1987 – IVb ZR 23/86.)

Jedoch ist jedem jungen Menschen grundsätzlich zuzubilligen, dass er sich über seine Fähigkeiten irrt oder falsche Vorstellungen über den gewählten Beruf hat. Unter diesem Gesichtspunkt hat der BGH in seinem „Ausbildungsunterhalt — Wechsel der Ausbildung — Heilpraktiker-Ausbildung — Aufnahme des Medizinstudiums“ Urteil vom 14. 3. 2001 – XII ZR 81/ 99
entschieden, dass u.U. selbst eine Orientierungsphase von einem Jahr bis zur erstmaligen Aufnahme einer Ausbildung sowie ein anschließender Abbruch des ersten Versuches unterhaltsrechtlich noch nicht schädlich ist.

Fazit
Da es trotzdem richtig bleibt, dass ein Ausbildungswechsel um so eher zu akzeptieren sein wird, je früher er stattfindet, kann jedem zweifelnden Auszubildenden oder Studenten, der Unterhalt bezieht nur dringend geraten werden, sich so früh wie möglich über die Fortsetzung der Ausbildung Gedanken zu machen. Und einen etwa anstehenden Wechsel ggf. mit dem Unterhaltsverpflichteten zu besprechen, damit dieser sich darauf einrichten kann.

Familienrecht: Nachehelicher Ehegattenunterhalt – Ehe als Schaden

Früher,  dass heißt vor dem 01.01.2008, hörte man häufig zum Thema Unterhalt das Schlagwort: Einmal Arztfrau, immer Arztfrau.

Damit war gemeint, dass sich der Unterhaltsbedarf nach der Scheidung weiter an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte. Nach unserer Einschätzung muss im Rahmen des nachehelichen Unterhalts das Schlagwort heute eher lauten – Unterhaltsanspruch als Schadensersatz = die Ehe als Schaden – Wie kommen wir zu dieser Einschätzung? Der Gesetzgeber hat in § 1569 BGB den Grundsatz der Eigenverantwortung festgeschrieben. Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen.

In diesem Lichte sind die nachfolgenden gesetzlichen Bestimmungen auszulegen. Und hierzu haben wir bereits Urteile erstritten und sind bundesweit Urteile ergangen, die hohe Anforderungen an den Unterhalt fordernden Ehegatten nach der Scheidung stellen.

Nach Erwerbsobliegenheit § 1574 BGB

obliegt es dem Unterhalt fordernden Ehegatten, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben. Er muss versuchen in seinen alten Job zurückzukehren oder einen neuen aufzunehmen.

Tut er dies nicht wird ihm im Rahmen der Prüfung seines Bedarfs ggf. fiktives Einkommen zugerechnet. Unserer Einschätzung nach gegen die Gerichte seit der Neuregelung des Unterhaltsrechtes im Jahr 2008 dazu über, die gesetzliche Regelung des

Maß des Unterhalts §1578 BGB

wonach sich das Maß des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen bestimmt, dahingehend auszulegen, dass dem Unterhaltsberechtigten diejenigen Nachteile zu erstatten sind, die er durch die Ehe im Rahmen seines später selbst erzielten Einkommens erleidet.

Wer z.B. aufgrund von Kinderbetreuung o.ä. darauf verzichtet Karriere zu machen oder nach eine Job-Pause nur zu niedrigerem Einstiegsgehalt wieder arbeiten kann, hat weiterhin einen Unterhaltsanspruch. Der Lebenstil, wie er vor der Hochzeit bestand soll auch nach der Scheidung wieder erreicht werden.

Diesen Gedanken des Nachteilsausgleiches kennen wir sonst nur aus dem Schadensersatzrecht. Dort sollen die Geschädigten so gestellt werden, wie sie stünden, wenn das schädigende Ereignis niemals eingetreten wäre. Sie sollen keine Vorteile erhalten, aber auch keine Nachteile erleiden müssen.

Und so stehen letztlich auch die geschiedenen Ehegatten unterhaltsrechtlich nach der Scheidung so dar, als wären sie niemals verheiratet gewesen. Falls die Ehe jedoch für einen Ehegatten mit Einkommensnachteilen verbunden ist, hat der andere Ehegatte diese ggf. im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit auszugleichen.