Vaterschaftsanfechtungsklagen – Mutter ist, wer ein Kind gebärt. Sachverhalt Das Urteil Fazit
Vaterschaftsfeststellungsklagen oder Vaterschaftsanfechtungsklagen sind für einen Familienrechtler beinahe alltäglich. Die Frage der Mutterschaft hingegen muss gerichtlich eher selten geklärt werden. Wie jedoch die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 07.02.2012 – 8 W 46/12 – zeigt, gibt es nichts, was es nicht gibt.
In diesem Verfahren ging es um deutsche Eltern, die im Wege künstlicher Befruchtung ein Kind bekommen wollten. Wohl weil das Austragen durch eine Leihmutter in Deutschland nicht erlaubt ist, gingen sie hierfür in die USA. Dort wurde eine mit dem Samen des Mannes befruchtete Eizelle einer verheirateten Frau eingepflanzt. Nach der Geburt des Kindes nahmen die Eltern, also Samenspender und Eizellenspenderin, das Kind mit nach Deutschland und und beantragten hier die Nachbeurkundung der Geburt § 36 I PStG. Nachdem dies von dem Standesamt abgelehnt wurde, zogen die Eheleute vor Gericht.
Das Gericht wies die Klage ab, weil nach Art. 19 (1) EGBGB deutsches Recht anwendbar war, gemäß § 1591 BGB die Frau, die das Kind geboren hat (= die Leihmutter) kraft Gesetzes die Mutter ist, deren Ehemann nach § 1592 Nr. 1 BGB gesetzlicher Vater des Kindes ist. Somit hat das Kind hier rechtliche Eltern, so dass eine Beurkundung der Geburt als Kinder der Eheleute ausschied.
Wenn die genetischen Eltern auch die rechtlichen Eltern „ihres“ Kindes sein wollen, können sie dies (Vaterschaft und Mutterschaft) nur durch eine Adoption herbeiführen.
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Vaterschaftsanfechtungsklagen – Mutter ist, wer ein Kind gebärt
Rückzahlung Kindergeld – Ich will mein Geld zurück.
Rückzahlung Kindergeld. Ich vertrete ja die Auffassung, dass sich getrennte Ehepartner am häufigsten über Kinder oder Geld streiten. Häufig auch über beides. Doch ein Fall, der es bis vor den Bundesfinanzhof (BFH) geschafft hat, zeigt, dass der Streit wegen Kinder und über das Geld die Parteien selbst dann ereilen kann, wenn diese sich einig sind und eigentlich gar nicht streiten wollen. Sachverhalt Das Urteil Fazit
Die Parteien hatten zwei Kinder, die im Jahr 1995 und 1999 geboren war. Das Kindergeld wurde mit Zustimmung der Ehefrau auf das Konto des Ehemannes ausgezahlt. Im November 2004 erhielt die Familienkasse davon Kenntnis, dass sich der Kläger zum 1.9.2003 aus der bisherigen gemeinsamen Wohnung abgemeldet hat und umgezogen ist. Im Februar 2005 beantragte die Kindesmutter Kindergeld für die beiden Kinder. Als Konto gab sie dasselbe an, auf das zuvor das Kindergeld gezahlt worden war. Seit Februar 2005 wird das Kindergeld auf dieses Konto – nun für Rechnung der Kindesmutter als Empfänger – gezahlt. Im Dezember 2005 hob die Familienkasse gegenüber dem Kläger die Kindergeldfestsetzung für die beiden Kinder ab September 2003 nach § 70 Abs. 2 EStG auf und forderte das für die Zeit von September 2003 bis Januar 2005 i.H.v. ausbezahlte Kindergeld nach § 37 Abs. 2 AO zurück. Hiergegen versuchte der Kindesvater sich gerichtlich zu wehren.
Der BFH gab in seinem Urteil vom 22.9.2011, III R 82/08, hier der Kindergeldkasse Recht und verurteilte den Vater zur Rückzahlung des Kindergeldes. Die Familienkasse konnte nach § 70 Abs. 2 EStG die Festsetzung zugunsten des Kindesvaters aufheben, weil die Kindesmutter nach § 64 Abs. 2 S. 1 EStG durch seinen erfolgten Auszugs aus der gemeinsamen Familienwohnung zur vorrangig Berechtigten geworden war. Der Kindesvater konnte – entgegen der Auffassung des Finanzgerichtes in der ersten Instanz – gegenüber dem Erstattungsanspruch gem. § 37 Abs. 2 AO nicht geltend machen, er habe das Kindergeld an die Beigeladene als vorrangig Berechtigte weitergeleitet. Gem. Abschn. 64.4 Abs. 3 „Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes DA-FamEStG kann der Erstattungsschuldner geltend machen, den Erstattungsanspruch durch Weiterleitung erfüllt zu haben, wenn er u.a. die schriftliche Bestätigung des vorrangig Berechtigten beibringt, dass dieser das Kindergeld erhalten hat und seinen Anspruch als erfüllt ansieht. Eine derartige Zustimmung der Kindesmutter hat der Kindesvater nicht vorlegt.
Die Lösung des Falles konnte der Zahlungsempfänger – hier der Kindesvater – nicht in der Auseinandersetzung mit der Kindergeldkasse suchen. Er hätte stattdessen die Kindesmutter auffordern müssen, ihm eine entsprechende Bestätigung nach Maßgabe des Abschn. 64.4 Abs. 3 DA-FamEStG zu erteilen. Wenn sich alle Beteiligten einig sind, dann erteilt die Kindesmutter die Bestätigung und alle sind glücklich. Und falls es doch zum Streit käme, müsste die Kindesmutter ggf. auf die Erteilung dieser Bestätigung verklagt werden. Das Urteil des BFH zeigt eindrucksvoll, dass es hier ein berechtigtes Interesse für den Kindesvater als Zahlungsempfänger und (potentieller) Rückzahlungsschuldner gibt.
Versorgungsausgleich, Familienrecht – Wohin nur mit der Kohle
Versorgungsausgleich, Familienrecht – Wohin nur mit der Kohle. Man kann sich über die Frage, ob man überhaupt einen Ehevertrag braucht, trefflich lange unterhalten. Und über die Frage, was man in einem Ehevertrag überhaupt wirksam vereinbaren kann, kann man sich, wie wie Urteile aus diesem Bereich zeigen, trefflich streiten. Aber wenn man etwas vereinbart, sollte man es richtig tun. Frei nach dem Motto: Halb betrunken ist rausgeschmissenes Geld! Sachverhalt Beschluss des BGH Fazit
Gütertrennung ohne Regelung zum Versorgungsausgleich Die Eheleute hatten im Jahr 1995 geheiratet und einen Ehevertrag geschlossen. Hierbei haben sie Gütertrennung vereinbart. Zum gesetzlichen Versorgungsausgleich fand sich im Notarvertrag jedoch keine Regelung. Im Jahr 2004 wurde bei der Ehefrau ein Lebensversicherung in Höhe von € 150.000 fällig, die aufgrund der Gütertrennung allein ihr zustand. Die Ehefrau nutzte diesen Betrag, um etwas für ihre Altersvorsorge zu tun und zahlte in in eine private Rentenversicherung ein. Im Jahr 2010 kam es schließlich zur Trennung und dem Ende der Ehezeit. Im Zuge der Scheidung musste die notwendige Folgesache Versorgungsausgleich durchgeführt werden, weil dies nicht durch den Ehevertrag ausgeschlossen worden war. Hierbei bezogen sowohl das Amtsgericht als auch das Oberlandesgericht die private Rentenversicherung mit ein.
Welche Vermögenswerte in den Versorgungsausgleich mit einzubezogen werden Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun mit Beschluss vom 18.01.2012 – XII ZB 213/11, entschieden, dass auch eine private Rentenversicherung, die ein Ehegatte nach vertraglich vereinbarter Gütertrennung mit Mitteln seines vorehelich erworbenen Privatvermögens begründet hat, grundsätzlich in den Versorgungsausgleich einzubeziehen ist. Daher kommt es nicht darauf an, dass das in die Lebensversicherungen eingezahlte Kapital aus einem bereits vor der Ehezeit erwirtschafteten Vermögen der Ehefrau stammte. Nach „Auszugleichende Anrechte“ § 2 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG ist nur erforderlich, dass das Geld, mit dem der Ehegatte die Beiträge entrichtete, zu seinem Vermögen gehörte, während es auf die Herkunft des Geldes nicht ankommt. Insbesondere wird nicht danach gefragt, ob es sich um Vermögen handelt, das ein Ehegatte vor oder während der Ehe erworben hatte. Auszugleichen sind im Versorgungsausgleich daher auch Versorgungsanrechte, die – wie hier – mit dem Anfangsvermögen eines Ehegatten nach der Eheschließung erworben wurden.
Offenbar war die Beratung des Notars hier nicht den Interessen der Parteien gerecht geworden. Zumindest aber war die Belehrung über die Rechtsfolgen offensichtlich nicht ausreichend. Daher raten wir immer dazu, dass Sie sich auch vor dem Abschluss einer notariellen Urkunde vorher durch einen im Familienrecht erfahrenen Anwalt beraten lassen sollten.
Familienrecht – Hirnschrittmacher verändern Partnerschaften
Vor kurzem habe ich im Internetangebot des Deutschlandfunks einen „Hirnschrittmacher verändern Partnerschaften“ interessanten Artikel darüber gelesen, dass Kölner Forscher untersuchen die sozialen Folgen der tiefen Hirnstimulation. Die tiefe Hirnstimulation verbessert viele der Krankheitssymptome, zeigt aber auch unerwartete Nebenwirkungen – besonders im sozialen Bereich. Als Familienrechtler frage ich mich, warum dieses Ergebnis für die Forscher unerwartet war. „Man muss sich vor Augen führen, dass die Entwicklung während der Entwicklung der Parkinsonkrankheit auch in der Partnerschaft eine ist, wo einer von dem anderen zunehmend abhängig wird. Und das sind langjährige Prozesse. Jetzt kommt plötzlich eine Operation, die schlagartig oft zu einer Verbesserung der Motorik und damit zu einer Steigerung der Selbstständigkeit führt. Das heißt, es ist schon ein Weg wie die Partnerschaft plötzlich vor einer Herausforderung steht. Dann müssen Rollenverständnisse und über lange Jahre eingeübte Verhaltensweisen und Verhältnisse geändert werden. Für mich war dies eine der Kernaussagen des Artikels. Zwar bezieht sich der Artikel und die Studio auf pathologische Fälle, auf Parkinson-Patienten. Aber gibt es wirkliche Unterschiede zu einer „normalen“ Beziehung? Auch die normale, durchschnittliche Ehe ist geprägt davon, dass sich im Laufe der Zeit Rollen einspielen und verfestigen. Das kann ganz langsam und völlig ungeplant erfolgen. Doch irgendwann kommt der Zeitpunkt, an dem die Rollen von den Partner nicht mehr hinterfragt werden. So entsteht dann – ganz automatisch und rein faktisch – ein Lebensplan und ein Eheplan. Doch mit diesem Plan müssen nicht beide Partner einverstanden sein. Manchmal ist es gar keiner. Aber es war schon immer so. Dann machen wir das auch heute und morgen so. Das kann dann soweit führen, dass sich einer der Partner fragt, wo eigentlich seine Rolle in der Beziehung ist. Entweder, weil er sich ausgenutzt fühlt. Oder aber, weil er sich bevormundet vorkommt. Und da die Rollen in der Partnerschaft von den Partner nicht in Frage gestellt und schon gar nicht miteinander besprochen werden, bleibt dem unglücklichen Partner dann seiner Vorstellung nach häufig bloß die Alternative entweder den ungeliebten Zustand zu ertragen oder aber aus der Beziehung auszubrechen, damit sich etwas ändert. Ich sage meinen Mandanten immer wieder: Wenn das Herz erst einmal auf Wanderschaft geht, dann kommt es irgendwann irgendwo an. Das kann ein neuer Partner sein. Manchmal ist es aber auch nur die Selbsterkenntnis, dass man lieber allein glücklich, statt zu zweit mit dem Partner unglücklich ist. In dieser Phase kommen dann meine Mandanten zu mir. Und dann ist die Trennung und Scheidung auch der richtige Weg. Doch wenn Sie dies hier lesen, bevor Sie fest entschlossen sind sich zu trennen, dann möchte ich Ihnen gerne raten einmal darüber nachzudenken, warum Sie sich in Ihren Partner verliebt hatten und warum Sie heute zweifeln, ob sie ihren Partner noch lieben bzw. ob das noch ausreicht. Und nachdem Sie einmal für sich darüber nachgedacht haben, wäre es sicher ein guter Plan für Ihre Ehe, über Ihre Gefühle auch einmal mit Ihrem Partner zu sprechen. Denn vielleicht weiß er / sie gar nichts von Sorgen. Oder aber, ihr Partner fühlt vielleicht sogar ähnlich. Ein Versuch ist es meiner Meinung nach auf jeden Fall wert.
Eltern-Kind-Entfremdung, Familienrecht – Nicht gegen meinen Willen
Eltern-Kind-Entfremdung, Familienrecht – Nicht gegen meinen Willen. Die Eltern haben nach § 1684 BGB sowohl das Recht als auch die Pflicht, mit den Kindern Umgang auszuüben. Aus dem Recht der Eltern folgt dem Grunde nach auch die Verpflichtung des Kindes, Umgang mit den Eltern wahrzunehmen. Doch nicht immer kann dieser Umgang rechtlich auch tatsächlich durchgesetzt werden. Umgang und Eltern-Kind-Entfremdung (PAS) Behandlung in der Rechtsprechung Die Eltern haben nach § 1684 BGB sowohl das Recht als auch die Pflicht, mit den Kindern Umgang auszuüben. Aus dem Recht der Eltern folgt dem Grunde nach auch die Verpflichtung des Kindes, Umgang mit den Eltern wahrzunehmen. Doch nicht immer kann dieser Umgang rechtlich auch tatsächlich durchgesetzt werden. Umgang und Eltern-Kind-Entfremdung (PAS) Behandlung in der Rechtsprechung
Bei kleinen Kindern wird man zur Vermeidung eines Effektes der Eltern-Kind-Entfremdung auch gegen den dem Wortlaut nach geäußerten Willen des Kindes darauf drängen müssen, dass Umgang zwischen Eltern und Kind stattfindet. Es ist jedoch dabei auch zu berücksichtigen, dass mit fortlaufenden Alter die Einsichtsfähigkeit des Kindes steigt. Irgendwann kommt es zu einem Alter und einer Einsichtsfähigkeit, in dem das Kind nicht mehr gegen seinen Willen zum Umgang gezwungen werden kann. Dies ist selbstverständlich ab dem 18. Geburtstag und dem erreichen der Volljährigkeit der Fall. Da die Einsichtsfähigkeit jedoch der Volljährigkeit vorausgeht wird in der Rechtsprechung dieser Zeitpunkt auch schon bereits früher angenommen.
Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hat in seiner Entscheidung vom 20.10.2009, 10 UF 177/08, entschieden, dass bereits bei einem Kind von zwölf Jahren, das den Umgang überhaupt und grundsätzlich abgelehnt ernsthaft geprüft werden müsse, ob ein weitergehender Umgang mit dem Umgangsberechtigtem noch dem Kindeswohl entspricht. Sofern das Kind die nötige Einsichtsfähigkeit zeige und subjektiv verständliche Gründe vorbrächte, könne ein erzwungener Umgang, sei er auch begleitet, mehr schaden als nutzen. In dem dortigen Fall hatte der Umgang zwischen dem Vater und der Tochter bereits fünf Jahre lang nur problematisch stattgefunden. Die Tochter hatte den Umgang nur widerwillig ertragen und erklärt, dass sie jeweils mehrere Tage gebraucht habe, um die Umgangsituation „wegzustecken“. In dieser konkreten Situation war das Gericht dann der Meinung, dass ein weiterer Umgang nicht dem Wohl des Kindes diene, sondern es vielmehr gefährden würde. Aus diesem Grund sprach das Gericht dem Vater das Recht auf Umgang gänzlich ab.
Bei kleinen Kindern wird man zur Vermeidung eines Effektes der Eltern-Kind-Entfremdung auch gegen den dem Wortlaut nach geäußerten Willen des Kindes darauf drängen müssen, dass Umgang zwischen Eltern und Kind stattfindet. Es ist jedoch dabei auch zu berücksichtigen, dass mit fortlaufenden Alter die Einsichtsfähigkeit des Kindes steigt. Irgendwann kommt es zu einem Alter und einer Einsichtsfähigkeit, in dem das Kind nicht mehr gegen seinen Willen zum Umgang gezwungen werden kann. Dies ist selbstverständlich ab dem 18. Geburtstag und dem erreichen der Volljährigkeit der Fall. Da die Einsichtsfähigkeit jedoch der Volljährigkeit vorausgeht wird in der Rechtsprechung dieser Zeitpunkt auch schon bereits früher angenommen.
Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hat in seiner Entscheidung vom 20.10.2009, 10 UF 177/08, entschieden, dass bereits bei einem Kind von zwölf Jahren, das den Umgang überhaupt und grundsätzlich abgelehnt ernsthaft geprüft werden müsse, ob ein weitergehender Umgang mit dem Umgangsberechtigtem noch dem Kindeswohl entspricht. Sofern das Kind die nötige Einsichtsfähigkeit zeige und subjektiv verständliche Gründe vorbrächte, könne ein erzwungener Umgang, sei er auch begleitet, mehr schaden als nutzen. In dem dortigen Fall hatte der Umgang zwischen dem Vater und der Tochter bereits fünf Jahre lang nur problematisch stattgefunden. Die Tochter hatte den Umgang nur widerwillig ertragen und erklärt, dass sie jeweils mehrere Tage gebraucht habe, um die Umgangsituation „wegzustecken“. In dieser konkreten Situation war das Gericht dann der Meinung, dass ein weiterer Umgang nicht dem Wohl des Kindes diene, sondern es vielmehr gefährden würde. Aus diesem Grund sprach das Gericht dem Vater das Recht auf Umgang gänzlich ab.
Scheidungsanträge – Traue nur der Statistik, die Du selber gefälscht hast
Scheidungsanträge – Traue nur der Statistik, die Du selber gefälscht hast. Es ist jetzt schon einige Jahre her, dass die Bergedorfer Zeitung unter der Überschrift „Weniger Scheidungen in Bergedorf“ berichtet hatte, dass 2011 insgesamt 409 Scheidungsanträge – das sind immerhin 66 weniger als im Vorjahr gestellt worden seien. Das es einen Rückgang gibt, können wir hier so nicht feststellen. Scheidungsanträge – Zahlen des Amtsgerichtes Um das gleich vorweg zu schicken: Natürlich bezweifele ich nicht, dass die Zahlen des Amtsgerichtes richtig sind. Aus deren Sicht wird die Zahl der Scheidungsanträge absolut gesunken sein. Was für sich genommen ja auch durchaus begrüßenswert ist. Aber zum einen ist die Quote immer noch hoch. Und vor dem Hintergrund, dass es gleichzeitig immer weniger Hochzeiten gibt, ist dies ein Thema, über das man gesamtgesellschaftlich durchaus nachdenken kann und sollte. Scheidungsanträge – Persönliche Wahrnehmung Allein auf der Basis meiner persönlichen Wahrnehmung kann ich einen rückläufigen Trend nicht feststellen. Vielmehr ist es so, dass ich gerade jetzt meine Fallliste für den Antrag auf Zulassung als Fachanwalt für das Familienrecht gefertigt habe. Und dabei feststellen konnte, dass die Anzahl der Scheidungen hier in den letzten Jahren angestiegen ist und immer schneller ansteigt. Scheidungsgründe Die Gründe der Paare, sich zu trennen, unterscheiden sich im Detail jedes mal. Doch letztlich scheint es mir so zu sein, dass Paare, die aus verschiedenen Gründen über die Jahre verlernt haben, um den anderen zu werben und darauf zu achten, für den Partner interessant zu sein, irgendwann das Interesse aneinander verlieren. Dann kommen Stress, Kinder, andere Partner hinzu und die Scheidung ist „unausweichlich“. Letztlich kann man es kaum besser als mit Ina Müller in Worte fassen: Du brauchst keinen Grund zu gehen, wenn Du keinen mehr hast, um zu bleiben.
Ablehnung der Witwenrente – Bis das der Tod euch scheidet
Witwenrente – Bis das der Tod euch scheidet. Ablehnung der Witwenrente. Der Deutschlandfunk berichtete im Dezember 2011, “Bis das Älterwerden sie scheidet“ darüber, dass Argentinische Azera-Nachtaffen leben zwar monogam, eine Beziehung für das ganze Leben ist das allerdings nicht. Denn ein alternder Partner, der jüngeren Konkurrenten im Kampf unterliegt, wird ohne langes Federlesen von diesem ersetzt. Das Hessische Landessozialgericht hat nun ebenfalls im Dezember 2011 über einen Fall zu entscheiden gehabt, bei dem die Ehe zwar durch den Tod eines Partners endete, im Ergebnis von den Richtern aber gleichwohl als Ehe auf Zeit angesehen wurde. Hintergrund – Ablehnung der Witwenrente Ablehnung der Witwenrente Eine 56-jährige Frau heiratete im November 2007 einen unheilbar an metastasiertem Kehlkopfkrebs erkrankten Mann. 17 Tage später verstarb der 58-Jährige an den Folgen seiner Krebserkrankung. Die im Schwalm-Eder-Kreis lebende Witwe beantragte die Gewährung von Witwenrente. Die Rentenversicherung lehnte dies mit der Begründung ab, dass eine Versorgungsehe nicht widerlegt worden sei. Rechtslage – Ablehnung der Witwenrente Rentenversicherung bezieht sich auf die Versorgungsehe Bei der „Versorgungsehe“ auf die sich die Rentenversicherung bezog, handelte es sich um die Regelung des § 46 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). § 46 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) (2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Das Urteil – Ablehnung der Witwenrente Klage auf Gewährung der Witwenrente abgewiesen Das Hessische Landessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 28. Dezember 2011, AZ L 5 R 320/10, die Klage auf Gewährung der Witwenrente abgewiesen. Im konkreten Fall habe zum Zeitpunkt der Eheschließung keine Aussicht mehr auf Heilung bestanden. Die Witwe und ihr Ehemann seien von den Ärzten über den Krankheitsverlauf informiert worden und hätten von dem fortgeschrittenen Stadium der Tumorerkrankung gewusst. Auch habe ihr Mann anlässlich des Heiratsantrages zu ihr gesagt, dass er ihr „auch einmal etwas Gutes tun wolle, da sie sich um ihn kümmere“. Damit sei die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe nicht widerlegt.
Familienrecht – Trennungsunterhalt bezahlt sich manchmal von alleine
Familienrecht – Trennungsunterhalt bezahlt sich manchmal von alleine. Für die Dauer der Trennung, d.h. bis zur Rechtskraft der Scheidung, nehmen beide Ehepartner an den ehelichen Lebensverhältnissen teil. Das bedeutet meistens, dass derjenige, der weniger verdient als der andere Ehepartner einen Unterhaltsanspruch hat. Dies kann unter Umständen zu einer hohen monatlichen Belastung führen, die sich über die gesamte Trennungszeit zu erheblichen Summen auf summiert. Jedoch ist es möglich, dass sich wirtschaftlich betrachtet der Unterhaltsanspruch fast von alleine bezahlt. Dies ist dann der Fall, wenn der Unterhaltsschuldner seiner bestehenden Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommt. In diesem Fall summieren sich die Unterhaltsverpflichtungen zu erheblichen Beträgen. Gleichzeitig entsteht bei dem Unterhaltsgläubiger eine entsprechende Forderung in gleicher Höhe. Doch warum sollte dies nützlich sein? “’Urteil zur Berechnung des Zugewinnausgleichs“‘ Dies liegt daran, dass der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 06.10.2010, XII ZR 10/09, entschieden hat, dass ein am Bewertungsstichtag bestehender Unterhaltsrückstand als Passivposten im Endvermögen des Unterhaltsschuldners anzusetzen ist. Hierbei ging es um die Frage des Zugewinnausgleichs. Für die Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs ist immer die Berechnung der Differenz von Anfangs- und Endvermögen erforderlich. Je höher das Anfangsvermögen und je geringer das Endvermögen ist, desto geringer ist der Zugewinn. Dementsprechend geringer fällt auch der Zugewinnausgleichsanspruch aus. Wenn nun am Bewertungsstichtag (das ist der Tag der Zustellung des Scheidungsantrages beim Gegner) Unterhaltsrückstände aus der Trennungszeit bestehen, so sind diese beim Unterhaltsschuldner von seinem Endvermögen als Schulden abzuziehen. Gleichzeitig erhöhen Sie beim Unterhaltsgläubiger dessen Endvermögen, da sie dort hinzugerechnet werden. “’Zugewinnausgleich – Auswirkung des Urteils“‘ Sofern es überhaupt zu einem Zugewinn kommt, der auszugleichen ist, kann so der Zugewinn Ausgleichsanspruch erheblich gesenkt werden, da die Unterhaltsrückstände durch diese Saldierung doppelt mit eingerechnet werden. “’für den Unterhaltsschuldner“‘ Aus Sicht des säumigen Unterhaltsschuldners, der gleichzeitig auch einen Zugewinnausgleich zu leisten hat, kann sich so der Unterhalt von alleine bezahlt machen. “’für den Unterhaltsschuldner“‘ Der Unterhaltsgläubiger kann dies nur dadurch verhindern, dass er die bestehenden Unterhaltsrückstände aus der Trennungszeit zeitnah geltend macht und gegebenenfalls auch vollstreckt.
Kindesunterhalt Titulierungspflicht
Eine der häufigsten Problemstellungen im Familienrecht ist der Unterhalt. Für den Unterhaltsschuldner die drängendste Fragestellung ist hierbei der Minderjährigenunterhalt, da die Anforderungen kraft Gesetz und Rechtsprechung erheblich sind. Aber selbst dann, wenn der Unterhalt dem Grunde nach nicht streitig ist, können rechtlich relevante Fragestellung und Probleme auftreten. Kindesunterhalt – Titulierungspflicht des Unterhalts Was ist mit Titulierung gemeint? Unter einem Titel versteht der Jurist ein Schriftstück oder Ähnliches, aus denen kraft Gesetzes die Zwangsvollstreckung möglich ist. In Unterhaltssachen sind dies insbesondere Urteile, gerichtliche Vergleiche, notarielle Schuldanerkenntnisse, Jugendamtsurkunden. Die Jugendamtsurkunden haben dabei gegenüber allen anderen Unterhaltstitel für den Unterhaltsschuldner den Vorteil, dass sie beim Jugendamt kostenfrei errichtet werden können. Die ständige Rechtsprechung geht davon aus, dass der Unterhaltsschuldner den Unterhalt selbst dann titulieren muss, wenn er immer unstreitig war und immer fristgerecht gezahlt wurde. Der Unterhaltsgläubiger – vertreten durch das andere Elternteil; die Mutter – soll hier für die Titulierung und Schaffung einer Zwangsvollstreckungsvoraussetzung nicht darauf angewiesen sein, dass es erstmals zu Zahlungsauffälligkeiten kommt. Weigert sich der Unterhaltsschuldner den Unterhalt freiwillig – gegebenenfalls sogar kostenlos vor dem Jugendamt – titulieren zu lassen hat er Anlass zur Klage gegeben und muss sogar die Kosten eines entsprechenden Gerichtsverfahrens tragen. Aus diesem Grund kann insoweit der anwaltliche Rat nur sein, den richtigen, rechtlich geschuldeten Unterhalt vor nach Aufforderung freiwillig vor dem Jugendamt titulieren zu lassen. Umfang der Titulierungspflicht Selbstverständlich muss der Unterhaltsschuldner nicht mehr titulieren lassen, als er rechtlich tatsächlich schuldet. Der Unterhaltsgläubiger hat nur einen Anspruch auf die Titulierung des tatsächlich rechtlich richtigen Unterhaltes. Die Sachbearbeiter beim Jugendamt können hier gegebenenfalls beratend tätig werden. Ich weise jedoch darauf hin, dass die Sachbearbeiter beim Jugendamt eine anwaltliche Beratung mit der Prüfung zu Gunsten des Unterhaltsschuldners nicht ersetzen können. Das ist nicht ihre Aufgabe. Und dies findet meiner Wahrnehmung nach beim Jugendamt auch nicht in angemessener, der anwaltlichen Beratung vergleichbarer Weise statt. Vor dem Hintergrund der Dauer einer Unterhaltsverpflichtung und der damit verbundenen Kosten lohnt sich in soweit die vorherige anwaltliche Beratung und Prüfung fast in jedem Fall. Zeitliche Dauer der Titulierung Nach § 1612a BGB hat ein minderjähriges Kind Anspruch auf den danach näher bestimmten Unterhalt. Bei dem Unterhaltsanspruch für volljährige Kinder ist zu bedenken, dass dann beide Elternteile dem volljährigen Kind gegenüber Barunterhaltspflichtig sind. Das bedeutet mit Eintritt der Volljährigkeit ändert sich die Art und Weise der Berechnung des Unterhaltsanspruches automatisch. Unter Umständen ändert sich die Höhe des rechtlich geschuldeten Unterhaltes sogar erheblich. Aus diesem Grund titulieren Unterhaltsschuldner häufig ihre Unterhaltsverpflichtung dahingehend, dass der Titel bis zum Erreichen der Volljährigkeit (18. Geburtstag) gelten soll und befristet ist. Das führt dazu, dass sofort mit Eintritt der Volljährigkeit kein vollstreckbarer Unterhaltstitel mehr besteht. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in seiner Entscheidung vom 09.02. 2011, 8 WF 37/11, nun entschieden, dass der Unterhaltsschuldner zur Vorlage eines Unterhaltstitels verpflichtet sei, der unbefristet ausgestellt ist. Das Gericht argumentierte dabei, dass das Gesetz keine Befristung des Kindesunterhalts vorsehe. Auch könne dem Kind nicht zugemutet werden, sofort mit Volljährigkeit einen neuen Unterhaltstitel zu beschaffen. Der Unterhaltstitel sei daher in dynamisierter Form auf unbefristete Zeit vorzulegen. Ich halte diese Rechtsprechung für falsch. Der Unterhaltsschuldner ist wie bereits erwähnt nur dazu verpflichtet, den tatsächlich bestehenden Unterhaltsanspruch zu titulieren. Mit Eintritt der Volljährigkeit ändert sich jedoch die Art und Weise der Berechnung des Unterhaltes. In dem der Unterhaltsschuldner hier verpflichtet wird, einen über die Volljährigkeit hinausgehenden, unbefristeten Unterhaltstitel zur Verfügung zu stellen bedeutet dies, dass in fast jedem denkbaren Fall der Titel mit Eintritt der Volljährigkeit falsch ist. Der Unterhaltsschuldner ist jedoch nicht dazu verpflichtet, einen Titel zu errichten, der falsch ist. Das Argument, dass das Gesetz keine Befristung für den Unterhalt vorsieht, hält einer näheren Überprüfung nicht stand. Das Gesetz regelt in § 1612a BGB den Unterhalt für Minderjährige. Die Minderjährigkeit endet kraft Gesetzes mit Erreichung der Volljährigkeit. Hier ist eine latente Befristung schon in der Anspruchsnorm enthalten. Sofern hier weiter vorgetragen wird, dass es dem Kind nicht zugemutet werden könne, sich sofort mit Volljährigkeit einen neuen Unterhaltstitel zu beschaffen wird damit gleichzeitig jedoch dem Unterhaltsschuldner auferlegt, sofort mit Eintritt der Volljährigkeit gegenüber dem Kind Auskunft und Abänderung zu verlangen. Er ist bei Untätigkeit seines Kindes sowohl der Vollstreckung aus dem vorangegangenen Unterhaltstitel ausgesetzt, obwohl dieser wie dargelegt (aller Wahrscheinlichkeit nach) falsch ist. Und er ist weiter gegebenenfalls genötigt, sein Kind auf Auskunft gerichtlich in Anspruch zu nehmen. Wo der Vorteil dieser Regelung gegenüber der anderen Alternative, dass das Kind sich an den Unterhaltsschuldner wenden müsste liegen soll, erschließt sich mir nicht. Fazit: Sofern Sie Unterhaltsgläubiger sind kann Ihnen auf der Basis der vorstehend dargestellten Rechtsprechung des OLG Hamm durchaus mit vertretbaren Gründen empfohlen werden, auf einen unbefristeten Unterhaltstitel zu bestehen. Die Verhandlungsposition für den Zeitraum unmittelbar nach Eintritt der Volljährigkeit verändert sich für Sie dadurch erheblich. Auf der anderen Seite sollten Sie als Unterhaltsschuldner – meiner Meinung nach – sich auf dieses Ansinnen nicht einlassen und gegebenenfalls auch eine Klage riskieren. Außer der vorbezeichneten Entscheidung des OLG Hamm ist ist mir keine gleichlautende Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte bekannt.
Es kommt immer wieder vor, dass der Unterhaltsschuldner den geforderten und/oder rechtlich geschuldeten Unterhalt ohne weiteres freiwillig und pünktlich zahlt. Gleichwohl fordert dann bisweilen der betreuende Elternteil – meistens die Kindesmutter – die Titulierung des Unterhaltes.
Unterhaltsansprüche an spendenwilligen Vater
Der Titel des heutigen Beitrages ist der Satz, den ich in der Schilderung meiner Mandanten am meisten fürchte. Wenn wenn meine Mandanten mit diesem Satz „Ich wollte doch nur nett sein.“ anfangen, dann kommt das dicke Ende bestimmt … In dem heutigen Beitrag will ich dies einmal vor dem Hintergrund einer Geschichte aus dem Familienrecht beleuchten. Der Spiegel hatte in seinem Artikel vom 28.02.2011 unter dem Titel „teure Spende“ von dem Fall eines Mannes berichtet, der einem lesbischen Pärchen dabei geholfen hatte, dass diese ein Kind bekamen. Für seine Mithilfe bekam er kein Geld. Rechtzeitig sollten ihm jedoch auch keine finanziellen Nachteile entstehen. Er wollte nur nett sein. Das Ganze ist ca. fünf Jahre her. Es ging auch eine ganze Weile gut. Doch vor ca. einem Jahr bekam der Vater die Aufforderung, sein Einkommen offen zu legen und Unterhalt zu zahlen. Nach der aktuellen Rechtslage ist dieser Unterhaltsanspruch dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Es ist ein Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den Vater. Die Abrede der Kindesmutter (und ihrer Lebensgefährtin) mit dem Vater sind für diesen Unterhaltsanspruch nicht von Bedeutung. Anderenfalls läge ein so genannter „Vertrag zu Lasten Dritter“ vor. So etwas sieht jedoch das deutsche Recht ausdrücklich nicht vor. Für die die Unterhaltspflicht auslösende Vaterschaft reicht es nach deutschem Recht aus, dass man biologische Vater ist. Aus welchem Grund man zum Vater geworden ist ist hierfür – mangels gesetzlicher Regelung – völlig unerheblich. Eine denkbare Lösung für das Problem könnte ein schuldrechtlicher Vertrag mit der Mutter sein. Hierin könnte sie sich verpflichten, den Vater von jeglicher Inanspruchnahme durch das Kind freizuhalten. Diese Lösung hat jedoch zwei Schwächen, nämlich sie nützt rein wirtschaftlich dann nichts, wenn die Mutter selber nicht leistungsfähig ist. Dann wäre sie zwar verpflichtet den Vater freizuhalten. Falls Sie dies jedoch nicht kann, bliebe der Vater auf dem Unterhaltsanspruch des Kindes gleichwohl sitzen. Es besteht auch die evidente Gefahr, dass Gerichte eine entsprechende schuldrechtliche Vereinbarung zwischen der Mutter und dem Vater als sittenwidrig und danach gemäß § 138 BGB als unwirksam betrachten würden. Das würde bedeuten, dass man auf dem Papier zwar ein Freihalteanspruch hätte, diese Vereinbarung jedoch rein praktisch wertloses bedrucktes Papier darstellen würde. Die andere gangbare Lösung wäre es, dass der Gesetzgeber das Unterhaltsrecht und sonstige Teile des Familienrechtes dahingehend abändert, dass es für die Verbindung zwischen den Eltern und dem Kind auch auf die Umstände der Zeugung ankäme. Bislang hat der Gesetzgeber jedoch in soweit jeglichen Handlungsantrieb vermissen lassen. Ich vermute, dass dies daran liegt, dass das Bundesverfassungsgericht Adoptivkindern und durch Samenspende gezeugten Kindern ein grundsätzlich geschütztes, unentziehbares Auskunftsrecht im Bezug auf ihre Abstammung zugesprochen hat. Vor dem Hintergrund dieser eindeutigen und weitgehenden Rechtsprechung vermute ich, dass der Gesetzgeber hier nicht im Unterhaltsrecht eine von der derzeitigen Rechtslage abweichende Regelung in der Zukunft treffen wird. Für einen spenderwilligen Vater bleibt daher das rechtlich nicht zu nehmende Risiko, dass er in der Zukunft irgendwann für Unterhalt für das von ihm gezeugte Kind in Anspruch genommen wird. Dies sollte man sich auch bei allen aktuellen anders lautenden Beteuerungen der (potentiellen) Kindesmutter immer vor Augen führen. Und die eigene Mitwirkung an der Zeugung nicht allein auf der Basis des Gedankens „Ich wollte doch nur nett sein“ vornehmen.
Ich wollte doch nur nett sein – Unterhaltsansprüche an spendenwilligen Vater
Sachverhalt
Rechtslage
Lösungsansätze
Fazit
Scheidungsquote – Eheschließungen
Familienrecht – Scheidungsstatistik: Ehen halten länger In verschiedenen Zeitungen konnte man vor einigen Tagen unter der Überschrift „Ehen halten länger, aber 39 Prozent werden geschieden [[https://www.faz.net/artikel/C31206/scheidungsstatistik-ehen-halten-laenger-aber-39-prozent-werden-geschieden-30685893.html|Ehen halten länger]], aber 39 Prozent werden geschieden lesen. Nachdem ich diesen und manch andere Artikel gelesen habe, glaube ich, dass Churchill recht hatte, nur der Statistik zu glauben, die er selbst gefälscht hat. Warum? Scheidungsstatistik Ausgehend von der sehr guten Scheidungsstatistik aus dem Artikel der FAZ kann man deutlich erkennen, dass die Zahl der neuen Eheschließungen seit 1993 fast linear zurück geht. Zwar stieg die Anzahl der Eheschließungen 2010 um rund 1,5 Prozent gegenüber 2009 auf 382.047. Trotzdem ist hier eine echte Trendwende nicht zu erkennen. Temporäre Steigerungen hatte es auch bereits in der Vergangenheit gegeben. Ich würde nicht soweit gehen zu sagen, dass man das Lineal anlegen kann, um zu ermitteln, wann überhaupt keine Eheschließungen mehr stattfinden werden. Aber allem Anschein nach deutet sich hier ein gesellschaftlicher Wandel an. “’Scheidungen“‘ Dahingegen ist die Scheidungsquote relativ stabil. Hier ist keine Trendumkehr feststellbar. Das Scheidungsverhalten der Deutschen habe sich in den vergangenen Jahren nicht signifikant geändert. Scheidungsquote Die Scheidungsquote bezieht sich auf alle im Vergleichszeitraum bestehenden Ehen. Wenn aber über Jahre immer weniger geheiratet wird unverändert häufig Scheidungen ausgesprochen werden und manche Altehen nicht durch Scheidungen, sondern durch den Tod eines Ehepartners beendet werden und damit in der Statistik nicht mehr berücksichtigt werden, dann hat dies Auswirkungen auf die Scheidungsquote. “’Durchschnittliche Ehedauer“‘ Aus diesem Grund scheint mir der tatsächliche Grund dafür, dass die durchschnittliche Ehedauer länger wird, nicht ein gesellschaftlicher Trend zu längeren Ehe, sondern bloße Mathematik zu sein. Der Durchschnitt erscheint deshalb länger, weil wir gesamtgesellschaftlich an die Substanz gehen. Es werden eben nicht mehr nur (im wesentlichen) die jüngeren Ehen geschieden. Sondern zunehmend auch Ehen, die deutlich länger als 14 Jahre hielten. Das deckt sich mit meinen Erfahrungen in der täglichen Praxis. Die Kinder sind aus dem Haus und „plötzlich“ stellen die Ehepartner fest, dass sie außer den gemeinsamen Kindern nichts oder nicht mehr genug verbindet. Das kann man bedauern und für die Beteiligten ist es in jedem Fall schwierig. Manches Mal habe ich den Eindruck, dass ein Grund für das Scheitern der Ehe auch darin lag, dass Frauen besser über Kummer reden können. Aber in jedem Fall empfiehlt es sich dann, einen erfahrenen Familienrechtler aufzusuchen. Zum einen, um nach Möglichkeit eine jahrelange Ehe nicht mit einem Rosenkrieg zu beenden. Und zum anderen aber auch, weil gerade nach einer langen Ehe ein erheblicher Beratungs- und Regelungsbedarf in Bezug auf Rentenanwartschaften (Versorgungsausgleich), die Vermögensauseinandersetzung (Hausrat und Zugewinn) sowie der Klärung des Unterhaltes besteht.
Abgrenzung von Hausratsaufteilung und Zugewinn
Abgrenzung von Hausratsaufteilung und Zugewinn – Im Falle einer Scheidung sind die verschiedenen Vermögenswerte zwischen den Ehepartnern zu verteilen und auseinander zu rechnen. Dabei ist es so, dass dem Grunde nach jeder das erhält, was in seinem Eigentum (Alleineigentum) steht. Und ansonsten ein Ausgleich in Geld im Rahmen des gesetzlichen Zugewinnverfahrens stattfindet. Hierbei können unter Umständen bei der Verteilung des Hausrates rechtlich relevante Fragen auftreten. In der Vergangenheit war es so, dass der gesamte Hausrat im Zweifelsfall zwischen den Ehepartnern aufzuteilen war. Zwischenzeitlich muss hier jedoch sehr genau auf die Eigentumsverhältnisse geachtet werden. Diejenigen Haushaltsgegenstände, die ein Ehepartner mit in die Ehe gebracht hat, waren bleiben seine. Dasselbe gilt für Haushaltsgegenstände, die ein Ehepartner allein angeschafft hat. Auch diese werden bei der Aufteilung des Hausrates nicht geteilt. Eine Aufteilung des Hausrates kommt nur für die diejenigen Haushaltsgegenstände in Betracht, die die Ehepartner gemeinschaftlich angeschafft haben. Für die anderen Haushaltsgegenstände, die im Alleineigentum eines Ehepartners stehen sind nicht die Regelungen für den Hausrat, sondern diejenigen für den Zugewinnausgleich maßgeblich. Dies mag zunächst überraschen, da viele Mandanten der Auffassung sind, bei dem Zugewinnausgleich ginge es um „echtes Vermögen“. Es geht bei der Abgrenzung von Hausratsaufteilung und Zugewinn jedoch dem Grunde nach um alle Vermögenspositionen. Hierzu gehören auch die Gegenstände, die gemeinhin dem Hausrat zuzurechnen sind. Vor dem Hintergrund, dass gerade im Trennungszeiten derjenige Ehepartner, der die Ehewohnung verlässt und sich in einer neuen Wohnung gegebenenfalls neu einrichtet hierfür erhebliche Vermögenswerte aufgewendet wird deutlich, dass man dies nicht unterschätzen darf. Bei der Berechnung des Endvermögens für den Zugewinnausgleich sind bei diesem Ehepartner erhebliche Barwerte nicht mehr vorhanden. Man darf dabei dann eben nicht vergessen und übersehen, die in seinem Alleineigentum stehenden Hausratsgegenstände und Möbel -insbesondere die neu angeschafften – mit zu erfassen und zu bewerten. In diesem Sinn hat es sich auch der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 17.11.2010, XII ZR 170/09 geäußert.
