Seit Jahren höre ich immer wieder von Mandanten die These, dass ein Selbständiger ja auf jeden Fall einen Ehevertrag braucht. Weil ich wissen möchte, was mein Mandant sich vorstellt damit ich ihn umfassend und für ihn richtig beraten frage ich dann regelmäßig nach dem Warum. „Damit mein Ehepartner nicht für meine Schulden mithaftet!“ Falls dies der einzige Grund ist, dann… kann man es eigentlich auch lassen. Zugewinngemeinschaft ist Gütertrennung Es gibt nach deutschem Recht drei denkbare Güterstände, nämlich Gütergemeinschaft, Gütertrennung, Zugewinngemeinschaft steht zwar noch immer im Gesetz. Kommt aber in der Praxis eigentlich nicht vor. Bei diesem durch notariellem Ehevertrag zu begründenden Güterstand werden – grob vereinfacht – die Vemögensmassen beider Ehegatten miteinanderverschmolzen. Was Dein ist ist auch mein und umgekehrt. Auf die Details möchte ich hier nicht weiter eingehen, weil ich in 20 Jahren noch nicht ein Ehepaar mit diesem Güterstand getroffen habe. Die Gütertrennung ist genau das Gegenteil. Durch die Gütertrennung erfolgt eine vollständige Trennung der Vermögensmassen beider Ehegatten, ohne dass nach der Scheidung der Ehe ein Zugewinnausgleich zu gewähren ist. Die Zugewinngemeinschaft ist ein Sonderfall der Gütertrennung. Jeder der Eheleute bzw. Lebenspartner bleibt grundsätzlich Alleineigentümer seines vor und während der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft erworbenen Vermögens. Die beiden Vermögen bleiben also während der Ehe oder Lebenspartnerschaft voneinander getrennt. Korrekt müsste die Zugewinngemeinschaft daher Gütertrennung mit Zugewinnausgleich genannt werden. Daher muss auch bei dem gesetzlichen Normalfall der Zugewinngemeinschaft der Ehegatte nicht für die Schulden des anderen Mithaften. Dies ist ein urbanes Märchen! Unterhalt Aber es gibt noch eine Reihe von anderen Gründen, die denkbar sind und immer wieder für einen Ehevertrag angeführt werden. Der Unterhalt bzw. der Ausschluss des Unterhaltes wird hier ebenfalls häufig angeführt. Hier muss man zwei Dinge unterscheiden: Trennungsunterhalt, also der Unterhalt der während der laufenden Ehe bis zu Rechtskraft der Scheidung gezahlt werden muss, kann nicht wirksam ausgeschlossen werden. Während der laufenden Ehe sind sich die Ehegatten aufgrund der Ehe zur gegenseitigen Unterstützung – also auch zur Gewährung von Unterhalt – verpflichtet. Nachehelicher Unterhalt, also der Unterhalt, der ab der Rechtskraft der Scheidung u.U. gezahlt werden muss, kann durch einen notariellen Ehevertrag durchaus im Normalfall wirksam ausgeschlossen werden. Aufgrund des seit dem 01.01.2008 geltenden Unterhaltsrechtes ist das Bedürfnis nicht mehr ganz so dringend wie früher. Aber vor dem Hintergrund, dass sich die Gesetzeslage auch mal wieder ändern kann und es auch noch derzeitiger Gesetzeslage nicht ausgeschlossen ist, dass nachehelicher Unterhalt wirksam durchgesetzt werden kann, ist hier eine vertragliche Regelung durchaus zu begrüßen. Kinder Natürlich kann man Kinder weder vererben, noch vertraglich überschreiben. Daher sind Regelungen darüber, bei wem die Kinder nach einer etwaigen Scheidung leben sollen, rechtlich letztlich nicht mehr als Absichtserklärungen. Die, falls es vor Gericht darauf ankommt, vom Richter zwar mit zu würdigen sind. Aber da es dort, beim Sorgerecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht, nur auf das Wohl des Kindes ankommt, kann der Richter sich über etwaige vertragliche Regelungen der Eltern auch hinwegsetzen, falls er dies für richtig erachtet. Auch kann man den Kindesunterhalt nicht wirksam ausschließen. Versorgungsanwartschaften (Renten) Der Ausgleich der Versorgungsanwartschaften kann – von atypischen Fällen abgesehen – wirksam in einem Ehevertrag ausgeschlossen werden. Dies ist für die Ausgangsfrage des Selbständigen normalerweise nicht maßgeblich, da diese privat vorsorgen. Und die meisten privaten Altersvorsorgen nicht unter den Versorgungsausgleich, sondern unter den Zugewinnausgleich fallen. Zugewinnausgleich (Vermögen) Hier kommen wir nun zu einem Punkt, der für einen Selbständigen sehr wichtig ist. Weil es im Falle einer Scheidung u.U. existenzbedrohend für den Selbständigen werden kann, wenn er auf der gesetzlichen Basis geschieden wird. Bei der Berechnung des Zugewinnausgleiches wird das Unternehmen des Selbständigen als eigener Vermögenswert angesetzt. Hier kommt es leider häufig zu langwierigen und u.U. teuren Streitigkeiten zwischen den Ehegatten, welchen Wert das Unternehmen hat. Dies hängt dem Grunde nach von Umsatz und Gewinn des Unternehmens ab. Je höher, desto wertvoller. Wenn nun aber der Großteil des Vermögens in dem Unternehmen steckt, dann ist der Unternehmer vielleicht „reich“. Er hat aber kein Geld. Der gesetzliche Zugewinnausgleich ist aber einzig und allein auf die Zahlung von Geld gerichtet. Das bedeutet, dass der Selbständige dann den Zugewinn zahlen muss, obwohl er u.U. über keine ausreichenden liquiden Mittel verfügt. Im besten Fall kann er den geforderten Betrag als Darlehen aufnehmen. Im schlimmsten Fall gelingt dies nicht und der geschiedene Ehegatte vollstreckt aus einem Zahlungstitel. Beides kann für das bisher lebende Unternehmen wie gesagt existenzbedrohend werden. Aus diesem Grund ist es für einen Selbständigen sehr ratsam, den Zugewinnausgleich vertraglich zu regeln. Das kann in einem vollständigen Ausschluss liegen. Oder aber in einer Modifikation der Berechnung und/oder der Fälligkeit des etwaigen Ausgleichsanspruches. Hier muss man sich jeden Einzelfall in Ruhe ansehen, um eine für den jeweiligen Mandanten passende Lösung zu erarbeiten.
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Familienrecht – Brauchen Selbstständige einen Ehevertrag
Familienrecht – Facebook ist Scheidungs-Anwalts Liebling
Unter diesem Titel erschien vor einigen Tagen ein Artikel im Spiegel. Der Artikel berichtete, dass 81 Prozent der Mitglieder eines amerikanischen Verbands für Scheidungsanwälte schon einmal Beweise gesichtet oder genutzt hätten, die sie in sozialen Netzwerken gefunden haben. Solche Beweise spielen in immer mehr Scheidungsprozessen in den USA eine Rolle, bestätigt Anwältin Leslie Matthews aus Colorado. Doch warum in die Ferne schweifen und das wahre Leben spielt so nah? Auch wenn es bereits seit Jahren die Schuldfrage im deutschen Scheidungsrecht eigentlich nicht mehr gibt, so hat sie sich doch durch die Hintertür in die Gegenwart gerettet. Weil sich Ehegatten während der Scheidung um zwei Dinge streiten können, nämlich die Kinder, das Geld. Und bei dem Geld handelt es sich meistens um die Frage, ob Unterhalt gezahlt werden muss. Hier hat der Gesetzgeber in § 1579 Nr. 7 BGB nun jedoch eine Billigkeitsprüfung eingebaut. Das bedeutet, dass im Falle einer schwerwiegenden Verfehlung des Unterhaltsberechtigten die Sache für den Unterhaltsschuldner u.U. durchaus billig werden kann. Weil der Unterhaltsanspruch ggf. sogar vollständig verloren gehen kann. Über einen entsprechenden Fall hatte das OLG Karlsruhe im Beschluss vom 17.11.2009 – 3 WF 209/09 – zu entscheiden. Dort hatte eine Ehefrau noch während des Zusammenlebens mit ihrem Ehemann auf der Internetseitepoppen.de registrieren lassen und ihre sexuellen Neigungen und Vorlieben präsentiert. Nach der Trennung nahm dies der Eheman zum Anlass, den Trennunsgunterhalt zu verweigern. Die Richter am OLG Karlsruhe sahen hierin ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihr liegendens Fehlverhalten und verweigerten der Ehefrau für den Unterhaltsprozess sogar in zweiter Instand die Prozesskostenhilfe.
Familienrecht: Was kostet eine Scheidung
Diese einfache Frage ist abstrakt gar nicht einfach zu beantworten. Als Jurist ist man versucht zu antworten: Das kommt darauf an. Doch da mit dieser Antwort niemandem geholfen ist, wollen wir uns einmal ansehen, worauf es eigentlich ankommt. Muss der Mandant überhaupt etwas zahlen? Gebühren richten sich nach dem Streitwert Sofern – aus welchem Grund auch immer – das Mandat vor dem Gerichtstermin beendet wird, entfällt die Terminsgebühr. Die Geschäftsgebühr wird in diesem Fall u.U: durch das RVG auf 0,8 Gebühren gesenkt. Das RVG ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Es bestimmt die gesetzlichen Gebühren, die vom Anwalt nicht unterschritten werden dürfen. Um beurteilen zu können, wie viel genau die 2,5 Gebühren (= 1,3 + 1,2) Wert sind, muss man den Streitwert kennen. Und das ist abstrakt unmöglich. Weil es in jedem Fall anders ist, worum die Ehegatten „streiten“. Mit Sicherheit ist der Streitwert die Scheidung als solches. Dort kommt es auf die monatlichen Nettogehälter beider Ehegatten an. Der Streitwert ist das Dreifache der Summe beider Nettoeinkommen. Beispiel: Welchen Anwalt fragen Sie? Diese Argumentation hat mich damals überrascht. Und letztlich habe ich sie bis heute nicht nachvollziehen können. Zunächst einmal geht die gesamte Argumentation von der Prämisse aus, dass damit gerechnet werden muss, dass ein Mandat vorzeitig wieder entzogen wird. Das kommt aber rein praktisch nur dann vor, wenn die Parteien nicht mehr geschieden werden wollen oder ein Anwaltswechsel ansteht. Ersteres ist in meiner praktischen Erfahrung noch nicht vorgekommen. Und letzteres ist – zumindest in den von mir betreuten Scheidungen – so selten vorgekommen, dass ich dies nicht als Regel anwaltlicher Beratung ansetzen würde. Weiter liegt nach Nr. 2300 VV RVG die Durchschnittsgebühr bei 1,5 Gebühren. Dies wird kraft Gesetzes auf 1,3 Gebühren gekappt, wenn der Vorgang nicht aufwendig und nicht schwierig war. Unter 0,8 Gebühren zu kommen ist schon bei den außergerichtlichen Gebühren daher nicht ganz leicht. Und in schwierigen oder umfangreichen Fällen können auch bis zu 2,5 Gebühren außergerichtlich anfallen. Zuletzt – und das erscheint mir am wichtigsten – werden die außergerichtlichen Gebühren im Falle der Durchführung der Scheidung nicht zu 100 % auf die dann anfallenden Gebühren angerechnet. Vielmehr werden nur die Hälfte der Gebühren, jedoch nie mehr als 0,65 Gebühren angerechnet. Wenn jedoch stattdessen – wie wir es für richtig halten – sofort ein Auftrag zur Durchführung der Scheidung erteilt wird, dann sind alle Tätigkeiten hierin mit umfasst. Und es fallen die oben dargestellten Gebühren an. Die außergerichtlichen Tätigkeiten des Anwaltes sind damit automatisch mit umfasst und werden nicht – auch nicht anteilig – zusätzlich berechnet. Es kommt folglich auf vieles an. Nicht zuletzt darauf, wen sie fragen.
Hinter dieser ketzerisch anmutenden Frage steckt ein realer Hintergrund: Deutlich die Mehrzahl aller Scheidungen bundesweit werden auf der Basis von Prozesskostenhilfe, bzw. – wie es seit der Einführung des FamFG richtig heißt „Verfahrenskostenhilfe“ – durchgeführt. Für die Mandanten bedeutet dies dann, wenn Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt wird, dass sie den Anwalt gar nicht zahlen müssen. Der Anwalt wird aus der Staatskasse bezahlt.
Die Ehe ist der einzige zivilrechtliche Vertrag, den die Parteien nicht einvernehmlich ohne ein Gericht aufheben können. Die Ehe muss durch den Richter geschieden werden. Früher – vor dem FamFG – geschah dies durch Urteil. Heute ergeht die Scheidung durch Beschluss. Inhaltlich ändert sich für die Beteiligten durch den neuen Namen nicht wirklich etwas. Im gerichtlichen Verfahren fallen 1,3 Gebühren nach Nr. 3100 VV RVG als Geschäftsgebühr sowie weitere 1,2 Gebühren nach Nr. 3104 VV RVG für die Durchführung des Termins vor Gericht (Terminsgebühr) an.
Ehemann verdient monatlich netto 1.500 EUR. Ehefrau verdient monatlich 800 EUR. Summe: 1.500 + 800 = 2.300 , Streitwert: 2.300 * 3 = 6.900 EUR Bei anderen Einkommensverhältnissen kommt man schon hier zu anderen Werten. Sofern noch der Versorgungsausgleich hinsichtlich der Rentenanwartschaften durchgeführt werden muss, dann erhöht sich der Streitwert noch einmal. Unterhaltsansprüche, Zugewinnausgleich, Hausrat, Ehewohnung etc. können auch noch hinzu kommen. Nicht vergessen werden soll an dieser Stelle, dass u.U. die Parteien eine Einigung über streitige Fragen erzielen. In dem Fall kann neben der Geschäftsgebühr und der Terminsgebühr noch eine Einigungsgebühr anfallen.
Bei all diesen Unwägbarkeiten war ich lange Zeit davon ausgegangen, dass die Kosten letztlich auf jeden Fall bei jedem Anwalt gleich wären. Weil die gesetzlichen Gebühren nicht unterschritten werden dürfen. Eine Abweichung nach oben ist zwar dem Grunde nach zulässig. In Scheidungsverfahren aufgrund der Tatsache, dass dies häufig über Prozesskostenhilfe (Verfahrenskostenhilfe) läuft, jedoch eher unwahrscheinlich. Doch die Kollegin Laloire, die früher für die Kanzlei Scharf & Wolter gearbeitet hat und heute Partnerin bei Voßbeck Laloire ist, belehrte mich eines besseren. Sie trug einmal in einem Verfahren vor dem Amtsgericht Bergedorf vor, dass 0,8 Gebühren für ein beendetes Mandat zuviel seien. Weil richtigerweise statt dem Auftrag für die gerichtliche Durchführung der Scheidung anzunehmen zunächst ein außergerichtliches Mandat hätte angenommen werden müssen. Und dort im Rahmen der Nr. 2300 VV RVG dann ggf. viel weniger Gebühren bis zur vorzeitigen Beendigung des Mandates angefallen wären.
Familienrecht: Kinderbetreuung und nachehelicher Unterhalt
Aufgrund unseres Artikels nachehelicher Unterhalt – Ehe als Schaden Nach dem früheren Recht hätte die Frau bis zum 8. Lebensjahr des Kindes gar nicht und bis zum 15. nur halbtags arbeiten müssen. Dieses „Altersphasen-Modell“ gehört nun der Vergangenheit an. Der Gesetzgeber hat die Rechtslage grundlegend umgestaltet. Laut BGH sind vor allem die Betreuungsmöglichkeiten entscheidend für die Frage einer Verlängerung des Anspruchs. Sind diese vorhanden, müssen sie ab dem dritten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden. Der Elternteil kann sich nicht darauf berufen, das Kind ausschließlich selbst betreuen zu wollen. Der Unterhalt, der gemäß § 1570 BGB für die Betreuung eines gemeinsamen Kindes gezahlt wird, kann künftig entfallen – wenn ausreichende Betreuungsmöglichkeiten bestehen. Der BGH gab in seinem „BGH XII ZR 74/08“ Urteil vom 18. 3. 2009 – XII ZR 74/ 08 dem Vater eines Siebenjährigen Recht, der keinen „Betreuungsunterhalt“ mehr an seine Ex-Frau zahlen will. Daneben sind aber auch die Dauer der Ehe und vor allem die Rollenverteilung maßgeblich: Hat sich ein Ehepaar darauf geeinigt, dass die Frau auf den Beruf verzichtet und sich um die Kinder kümmert, kann sie – im Vertrauen auf die Absprache – nach einer Scheidung deutlich länger Unterhalt für die Kinderbetreuung fordern als in einer Doppelverdiener-Ehe. Dieser Fall unterscheidet sich von dem in Ehe als Schaden dargestellten Unterhaltsanspruch. Hier geht es um nachehelichen Betreuungsunterhalt, der gezahlt werden muss, weil der geschiedene Ehegatte das minderjährige Kind betreut. Dort ging es um den nachehelichen Unterhalt der gezahlt werden muss, weil der Ehegatte durch die Ehe eigene zukünftige Einkommensnachteile erleidet. In beiden Fällen zeigt sich aber, dass die Rechtsprechung die vom Gesetzgeber gewollte Verschärfung der Anforderung an den Unterhaltsberechtigten mit trägt und in den Urteilen umsetzt. Hierdurch können alte Unterhaltstitel u.U. abgeändert werden. Bzw. in neuen Fällen die nachehelichen Unterhaltsforderung abgewehrt oder deutlich eingegrenzt werden.
wurde ich bereits jetzt mehrfach gefragt, ob das auch in dem konkreten Fall so gelte bzw. wie Kinder hier mit reinspielen. Der konkrete Fall ist naturgemäß immer unterschiedlich. Die Frage, wie Kinder mit in die nacheheliche Unterhaltspflicht für den geschiedenen Ehegatten einfließen hat der Bundesgerichtshof (BGH) jedoch in diesem Jahr ein einem Grundsatzurteil bereits einmal entschieden.
Familienrecht: Falsch im eigenen Studienfach – Rechtzeitig die Reißleine ziehen
Vor kurzem war im Spiegel Online ein interessanter Artikel: Studienberater empfehlen aber, die Entscheidung über einen Fachwechsel nicht auf die lange Bank zu schieben. Dieser Schritt muss gut überlegt sein – auch weil er Probleme mit dem Bafög-Amt mit sich bringen kann. Nun sind wir keine Studienberater. Aber auch aus Sicht des Familienrechtlers gilt, dass man bei einem Wechsel der Berufsausbildung sich einmal in Ruhe Gedanken machen sollte. Selbst wenn der BGH dem Unterhaltsberechtigten hier eine Orientierungsphase mit gescheiterten Ausbildungsversuchen durchaus zugesteht. Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten Kindes (st. Rspr. des BGH, vgl. Urteile vom 23. Mai 1984 – IVb ZR 39/ 83 – FamRZ 1984, 777; vom 11. Februar 1987 – BGH, 11.02.1987 – IVb ZR 23/86.) Jedoch ist jedem jungen Menschen grundsätzlich zuzubilligen, dass er sich über seine Fähigkeiten irrt oder falsche Vorstellungen über den gewählten Beruf hat. Unter diesem Gesichtspunkt hat der BGH in seinem „Ausbildungsunterhalt — Wechsel der Ausbildung — Heilpraktiker-Ausbildung — Aufnahme des Medizinstudiums“ Urteil vom 14. 3. 2001 – XII ZR 81/ 99 Fazit
„Falsch im eigenen Studienfach“ Artikel über Studenten, die festgestellt haben, dass ihnen ihr Studium nicht liegt. Am Anfang sah alles so gut aus: Die neue Stadt war toll, die Partys waren laut und die Vorlesungen spannend. Aber nach ein paar Monaten kehrt der Uni-Alltag ein, und die Euphorie ist plötzlich verflogen, weil das Studium ganz anders ist als erwartet. Wer den Studienstart so erlebt, sollte der Uni nicht gleich den Rücken kehren.
Verletzt das unterhaltsberechtigte Kind nachhaltig seine Obliegenheit, seine Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und durchzuführen, büßt es u.U. seinen Unterhaltsanspruch ein und muß sich darauf verweisen lassen, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen.
entschieden, dass u.U. selbst eine Orientierungsphase von einem Jahr bis zur erstmaligen Aufnahme einer Ausbildung sowie ein anschließender Abbruch des ersten Versuches unterhaltsrechtlich noch nicht schädlich ist.
Da es trotzdem richtig bleibt, dass ein Ausbildungswechsel um so eher zu akzeptieren sein wird, je früher er stattfindet, kann jedem zweifelnden Auszubildenden oder Studenten, der Unterhalt bezieht nur dringend geraten werden, sich so früh wie möglich über die Fortsetzung der Ausbildung Gedanken zu machen. Und einen etwa anstehenden Wechsel ggf. mit dem Unterhaltsverpflichteten zu besprechen, damit dieser sich darauf einrichten kann.
Familienrecht: Nachehelicher Ehegattenunterhalt – Ehe als Schaden
Früher, dass heißt vor dem 01.01.2008, hörte man häufig zum Thema Unterhalt das Schlagwort: Einmal Arztfrau, immer Arztfrau. Damit war gemeint, dass sich der Unterhaltsbedarf nach der Scheidung weiter an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte. Nach unserer Einschätzung muss im Rahmen des nachehelichen Unterhalts das Schlagwort heute eher lauten – Unterhaltsanspruch als Schadensersatz = die Ehe als Schaden – Wie kommen wir zu dieser Einschätzung? Der Gesetzgeber hat in § 1569 BGB den Grundsatz der Eigenverantwortung festgeschrieben. Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. In diesem Lichte sind die nachfolgenden gesetzlichen Bestimmungen auszulegen. Und hierzu haben wir bereits Urteile erstritten und sind bundesweit Urteile ergangen, die hohe Anforderungen an den Unterhalt fordernden Ehegatten nach der Scheidung stellen. Nach Erwerbsobliegenheit § 1574 BGB obliegt es dem Unterhalt fordernden Ehegatten, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben. Er muss versuchen in seinen alten Job zurückzukehren oder einen neuen aufzunehmen. Tut er dies nicht wird ihm im Rahmen der Prüfung seines Bedarfs ggf. fiktives Einkommen zugerechnet. Unserer Einschätzung nach gegen die Gerichte seit der Neuregelung des Unterhaltsrechtes im Jahr 2008 dazu über, die gesetzliche Regelung des Maß des Unterhalts §1578 BGB wonach sich das Maß des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen bestimmt, dahingehend auszulegen, dass dem Unterhaltsberechtigten diejenigen Nachteile zu erstatten sind, die er durch die Ehe im Rahmen seines später selbst erzielten Einkommens erleidet. Wer z.B. aufgrund von Kinderbetreuung o.ä. darauf verzichtet Karriere zu machen oder nach eine Job-Pause nur zu niedrigerem Einstiegsgehalt wieder arbeiten kann, hat weiterhin einen Unterhaltsanspruch. Der Lebenstil, wie er vor der Hochzeit bestand soll auch nach der Scheidung wieder erreicht werden. Diesen Gedanken des Nachteilsausgleiches kennen wir sonst nur aus dem Schadensersatzrecht. Dort sollen die Geschädigten so gestellt werden, wie sie stünden, wenn das schädigende Ereignis niemals eingetreten wäre. Sie sollen keine Vorteile erhalten, aber auch keine Nachteile erleiden müssen. Und so stehen letztlich auch die geschiedenen Ehegatten unterhaltsrechtlich nach der Scheidung so dar, als wären sie niemals verheiratet gewesen. Falls die Ehe jedoch für einen Ehegatten mit Einkommensnachteilen verbunden ist, hat der andere Ehegatte diese ggf. im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit auszugleichen.
Familienrecht: Umgang gegen Willen des Berechtigten
Nicht jedesmal, wenn Eltern sich trennen, muss der Umgang mit den Kindern vor Gericht geklärt werden. In vielen Fällen schaffen die Eltern dies auch gut allein. Manchmal gelingt das aber eben nicht. Weil der Trennung verschiedenste Verletzungen vorausgegangen sind, die es den Eltern im nachhinein schwer machen, miteinander einen entspannten Umgang zu pflegen. Dann kommen wir Anwälte ins Spiel. Um zusammen mit dem Familiengericht eine Lösung zu moderieren oder nötigenfalls auch zu erzwingen, die die Eltern nicht mehr alleine zum Wohle des Kindes aushandeln konnten. Der Normalfall ist dabei, dass der betreunde Elternteil den Umgang zwischen Kind und umgangsberechtigten Elternteil irgendwie erschwert oder verhindert. Durch eine gerichtliche Umgangsregelung, die nötigenfalls auch zwangsweise durchgesetzt wird, kann man dieses Problem in den Griff kriegen. Doch was ist, wenn der eigentlich umgangsberichtigte Elternteil den Umgang mit dem Kind gar nicht will? Daraus folgt dem Grunde nach, dass nicht nur der betreuende Elternteil zur Gewährung des Umgangs verpflichtet werden kann. Sondern auch der nicht betreuende, nur umgangsberechtigte Elternteil dem Kind gegenüber zur Gewährung von Umgang verpflichtet ist.
Die entsprechende Regelung in § 1684 BGB ist eigentlich von sprachlich nicht zu überbietender Eindeutigkeit: Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
Familienrecht – Unterhaltsverwirkung – Verschweigen von Vaterschaftszweifeln
Nachehelicher Unterhalt kann wegen Verschweigens von Zweifeln an Vaterschaft verwirkt sein.
Urteil Bundesgerichtshof vom 15.02.2012, Geschäftszeichen XII ZR 137/09
Familienrecht – „A Boy named Sue“ – Freie Wahl auch ungewöhnlicher Vornamen
Es ist grundsätzlich für die Eltern in freier Wahl möglich, einem Kind, zumindest als dritten Vornamen, einen Namen zu geben, der den Geburtsnamen eines Elternteils darstellt. In diesem Fall ist dies „Bock“ als dritter Vorname für ein Mädchen.
Beschluss OLG Frankfurt am Main vom 03.05.2011 Geschäftszeichen: 20 W 284/10
Familienrecht – Entscheidungsbefugnis über Schulbesuch
Die Entscheidung über den Schulbesuch eines Kindes ist Angelegenheit von erheblicher Bedeutung. Können sich Eltern darüber nicht einigen, entscheidet das zuständige Familiengericht durch Übertragung der Entscheidungsbefugnis in diesem Punkt auf ein Elternteil. Dabei entspricht es grundsätzlich dem Kindeswohl, die Entscheidungs- kompetenz demjenigen Elternteil zu übertragen, bei dem das Kind seinen dauernden Aufenthalt hat. Oberlandesgericht Schleswig vom 07.12.2010, Az: 10 UF 186/10
Familienrecht – Ein Hund ist kein Kind
Ein Hund ist kein Kind, sondern Hausrat. So entschied jedenfalls das Oberlandesgericht Hamm am 19.11.2010 zum Aktenzeichen 10 WF 240/10. Daher gibt es auch keinen Anspruch auf Umgang eines geschiedenen Ehegatten mit dem Hund.
Familienrecht / Erbrecht – Sterbehilfe
Generalvollmacht, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung gehören zu den üblichen drei „Vollmachten“ von Todes wegen, die jeder an nahe Angehörige erteilen sollte.
Das ist für alle, gleich welchen Alters, empfehlenswert – das Schicksal ist altersunabhängig! In diesem Zusammenhang ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.06.2010 zur Sterbehilfe so bahnbrechend, dass sie jeder kennen sollte:
Eine Sterbehilfe durch Unterlassen, Begrenzen oder Beenden einer begonnenen medizinischen Behandlung (Behandlungsabbruch) ist gerechtfertigt, also nicht strafbar, wenn dies dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Patientenwillen entspricht.
Entsprechend machen sich in einem solchen Fall auch Ärzte und ggf. Heimpersonal für ihre Mitwirkung nicht strafbar.
Obwohl der Bundesgerichtshof selbst den mündlich geäußerten Willen des Patienten für ausreichend erklärt, empfiehlt sich die schriftliche Niederlegung einer Patientenverfügung.
Diese Vollmacht, wie auch die Vorsorge- und Generalvollmacht, sollten natürlich auf den Einzelfall zugeschnitten werden. Auf jeden Fall sollte in diesem Zusammenhang auch an eine Ersatzbevollmächtigung gedacht werden, falls der Bevollmächtigte ausfällt!