Archiv für Kategorie: Familienrecht

Fachanwalt für Familienrecht

Wir haben das Prinzip der Spezialisierung auf die jeweiligen Kernkompetenzen konsequent unserer Arbeit zugrunde gelegt.

Den ersten Fachanwaltstitel (Fachanwalt für Familienrecht) hat Rechtsanwalt Kai Breuning bei der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer verliehen bekommen, offensichtlich waren die eingereichten Unterlagen für die Rechtsanwaltskammer überzeugend. Denn bereits am 29.02.2012 wurde der Titel durch die Kammer verliehen.

Inhaltlich wird der Titel durch die in § 12 der Fachanwaltsordnung (FAO) genannten Rechtsgebiete, bezüglich derer der den Fachanwaltstitel führende Rechtsanwalt besondere Kenntnisse nachweisen muss, definiert:

  1. Das materielle Ehe-, Familien- und Kundschaftsrecht unter Einschluss familienrechtlicher Bezüge zum Erb-, Gesellschafts-, Sozial- und Steuerrecht und zum öffentlichen Recht, der nichtehelichen Lebensgemeinschaft und der Lebenspartnerschaft (§ 12 Nr. 1 FAO)
  2. Das familienrechtliche Verfahrens- und Kostenrecht (§ 12 Nr. 2 FAO)
  3. Das internationale Privatrecht im Familienrecht (§ 12 Nr. 3 FAO)
  4. Die Theorie und Praxis familienrechtlicher Mandatsbearbeitung und Vertragsgestaltung (§ 12 Nr. 4 FAO) Weiter erforderlich ist zum Erwerb des Titels eines Fachanwalts für Familienrecht, wie bei allen Fachanwaltstiteln:
  5. Der Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen. Hier fordert § 5 Satz 1 lit. e FAO den Nachweis von:

    • In den letzten drei Jahren 120 durch den Bewerber bearbeiteten Fällen, von denen mindestens die Hälfte gerichtliche Verfahren sein müssen.

Einsichtnahme in Einkommensverhältnisse – Muss er das wirklich wissen

Einsichtnahme in Einkommensverhältnisse – Muss er das wirklich wissen.

In einem normalen Zivilverfahren wird der Gegner zwar dem Grunde nach darüber informiert, dass eine Partei Prozesskostenhilfe beantragt hat. Die Unterlagen, aus denen sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers ergeben, erhält der Gegner jedoch nicht zur Einsichtnahme. Nach einer Ergänzung des § 117 Abs. 2 ZPO ist dies in Familiensachen unter Umständen anders. “’Hintergrund“‘ Danach darf das Familiengericht dem Gegner zur Klärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Einsichtnahme in die eingereichten Unterlagen gewähren und diese dem Gegner zur Stellungnahme zuleiten. Materiell-rechtliche Voraussetzung ist, dass dem Gegner ein gesetzlicher Auskunftsanspruch im Bezug auf die Einkommensverhältnisse des Antragstellers zusteht.

Urteil
Das Oberlandesgericht Koblenz (OLG) hat in seiner Entscheidung vom 04.11.2010, 7 WF 872/10 sich nun mit der Frage auseinanderzusetzen gehabt, ob dies nur dann gilt, wenn die Einkommensverhältnisse zwischen den Verfahrensbeteiligten überhaupt im Streit stehen. Das OLG Koblenz hat dies verneint und es als ausreichend angesehen, dass dem Grunde nach der Auskunftsanspruch besteht. Dass der Berechtigte den Auskunftsanspruch selbst (bislang) nicht wahrgenommen hat sei rechtlich unerheblich.

Fazit
Daraus folgt für die Zukunft, das in jedem Fall, in dem zwischen den Verfahrensbeteiligten eine gesetzliche Auskunftspflicht im Bezug auf das Einkommen des Antragstellers dem Grunde nach besteht das Gericht seine Antrags Unterlagen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe (Verfahrenskostenhilfe) vollständig an den Gegner zur Einsicht, Prüfung und Stellungnahme übersenden darf und wahrscheinlich auch wird. Das mag für den Betroffenen emotional vielleicht nur schwer zu ertragen sein. Es ist jedoch rechtlich nicht zu beanstanden. Und vor dem Hintergrund, dass die Angaben im Prozesskostenhilfeverfahren wahr sein müssen, der Prozesskostenhilfebegehrende arm im Sinne des Gesetzes sein muss um dem Grunde nach bedürftig zu sein wird, hierdurch rein faktisch außer der Tatsache, dass nur ein geringes Einkommen erzielt wird, kaum Informationen preisgegeben werden, die zu verschweigen sich lohnt; sind die negativen Konsequenzen der Änderung der Rechtslage und ihrer Auswirkung auf die Rechtsprechung bei näherer Betrachtung wohl durchaus zu ertragen.

Feststellungsklage Unterhaltszahlung – Zum Kuckuck mit dem Kuckuckskind

Feststellungsklage Unterhaltszahlung – Zum Kuckuck mit dem Kuckuckskind. Das das Kind der Ehefrau nicht das Kind des Ehemannes ist, kommt ja im Leben durchaus mal vor. In einem solchen Fall hilft entweder Liebe, Verständnis oder ein Anwalt. Was aber niemals hilft ist bloßes Abwarten. Was bloßes Abwarten letztlich bedeuten kann, zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 11.01.2012. Sachverhalt Der Kläger und seine damalige Ehefrau haben im Februar 1974 geheiratet. Im Juli 1974 hat die Ehefrau dann einen Sohn geboren, der in der Folgezeit in der Familie aufwuchs. Spätestens im September 2003 erfuhr der Kläger, dass der Sohn nicht von ihm, sondern von dem Beklagten abstammt. Im Zuge der Feststellungsklage des Klägers im Dezember 2003 stellte sich heraus, dass der Kläger als Vater des Kindes ausschied und die Vaterschaft des Beklagten als “praktisch erwiesen” galt. Der Kläger machte dann u.a. Schadensersatzansprüche gegen die Kindesmutter wegen der geleisteten Unterhaltszahlungen geltend. Ein Statusverfahren über die Abstammung des Kindes hat er zunächst nicht erhoben. In einem im Januar 2007 eingeleiteten und gegen den Sohn gerichteten Statusverfahren wies das AG die Klage wegen Versäumung der Anfechtungsfrist des  § 1600 b BGB ab. Das Urteil ist rechtskräftig. Nun verlangte der Kläger von dem tatsächlichen, leiblichen Vater Ersatz geleisteten Kindesunterhalts. Das Urteil In seiner Entscheidung vom  11.1.2012, XII ZR 194/09, hat der BGH festgestellt, dass Dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Ersatz der an seinen Sohn geleisteten Unterhaltszahlungen zusteht.

Zwar kann die Rechtsausübungssperre des § 1600 d Abs. 4 BGB, wonach die Rechtswirkungen der Vaterschaft grundsätzlich erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden können, nunmehr im Regressprozess des Scheinvaters gegen den mutmaßlichen Erzeuger des Kindes in besonders gelagerten Einzelfällen auf die Weise durchbrochen werden, dass die Vaterschaft inzident festgestellt wird. Allerdings setzt diese Durchbrechung im Regressprozess des Scheinvaters gegen den mutmaßlichen Erzeuger voraus, dass der Scheinvater zuvor seine Vaterschaft wirksam angefochten hat. Nach Ablauf der dafür gem. § 1600 b BGB geltenden Frist kommt auch die inzidente Feststellung eines anderen Mannes als Vater nicht mehr in Betracht. Hat somit der rechtliche Vater seine Vaterschaft – wie hier – nicht im Statusverfahren nach § 1599 BGB angefochten, gilt seine Vaterschaft für und gegen alle, auch gegenüber einem mutmaßlichen Erzeuger, fort. Eine gerichtliche Entscheidung darf dieser Wirkung nicht widersprechen und zwar unabhängig davon, ob über die Vaterschaft unmittelbar oder lediglich als Vorfrage zu entscheiden wäre. Fazit Sobald der Verdacht besteht, dass ein Kind nicht das eigene ist, dann beginnen Fristen zu laufen. Und hier sollten Sie sich ggf. unverzüglich fachkundigen Rat einholen, um ggf. nicht dauerhaft mit Unterhaltszahlungen belastet zu werden, die ansonsten rechtlich vermeidbar wären.

Vaterschaftsanfechtungsklagen – Mutter ist, wer ein Kind gebärt

Vaterschaftsanfechtungsklagen – Mutter ist, wer ein Kind gebärt.
Vaterschaftsfeststellungsklagen oder Vaterschaftsanfechtungsklagen sind für einen Familienrechtler beinahe alltäglich. Die Frage der Mutterschaft hingegen muss gerichtlich eher selten geklärt werden. Wie jedoch die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 07.02.2012 – 8 W 46/12 – zeigt, gibt es nichts, was es nicht gibt.

Sachverhalt
In diesem Verfahren ging es um deutsche Eltern, die im Wege künstlicher Befruchtung ein Kind bekommen wollten. Wohl weil  das Austragen durch eine Leihmutter in Deutschland nicht erlaubt ist, gingen sie hierfür in die USA. Dort wurde eine mit dem Samen des Mannes befruchtete Eizelle einer verheirateten Frau eingepflanzt. Nach der Geburt des Kindes nahmen die Eltern, also Samenspender und Eizellenspenderin, das Kind mit nach Deutschland und und beantragten hier die Nachbeurkundung der Geburt § 36 I PStG. Nachdem dies von dem Standesamt abgelehnt wurde, zogen die Eheleute vor Gericht.

Das Urteil
Das Gericht wies die Klage ab, weil nach  Art. 19 (1) EGBGB  deutsches Recht anwendbar war, gemäß § 1591 BGB die Frau, die das Kind geboren hat (= die Leihmutter) kraft Gesetzes die Mutter ist, deren Ehemann nach § 1592 Nr. 1 BGB gesetzlicher Vater des Kindes ist. Somit hat das Kind hier rechtliche Eltern, so dass eine Beurkundung der Geburt als Kinder der Eheleute ausschied.

Fazit
Wenn die genetischen Eltern auch die rechtlichen Eltern „ihres“ Kindes sein wollen, können sie dies (Vaterschaft und Mutterschaft) nur durch eine Adoption herbeiführen.

Rückzahlung Kindergeld – Ich will mein Geld zurück.

Rückzahlung Kindergeld. Ich vertrete ja die Auffassung, dass sich getrennte Ehepartner am häufigsten über Kinder oder Geld streiten. Häufig auch über beides. Doch ein Fall, der es bis vor den Bundesfinanzhof (BFH) geschafft hat, zeigt, dass der Streit wegen Kinder und über das Geld die Parteien selbst dann ereilen kann, wenn diese sich einig sind und eigentlich gar nicht streiten wollen.

Sachverhalt
Die Parteien hatten zwei Kinder, die im Jahr 1995 und 1999 geboren war. Das Kindergeld wurde mit Zustimmung der Ehefrau auf das Konto des Ehemannes ausgezahlt. Im November 2004 erhielt die Familienkasse davon Kenntnis, dass sich der Kläger zum 1.9.2003 aus der bisherigen gemeinsamen Wohnung abgemeldet hat und umgezogen ist. Im Februar 2005 beantragte die Kindesmutter Kindergeld für die beiden Kinder. Als Konto gab sie dasselbe an, auf das zuvor das Kindergeld gezahlt worden war. Seit Februar 2005 wird das Kindergeld auf dieses Konto – nun für Rechnung der Kindesmutter als Empfänger – gezahlt. Im Dezember 2005 hob die Familienkasse gegenüber dem Kläger die Kindergeldfestsetzung für die beiden Kinder ab September 2003 nach § 70 Abs. 2 EStG auf und forderte das für die Zeit von September 2003 bis Januar 2005 i.H.v. ausbezahlte Kindergeld nach § 37 Abs. 2 AO zurück. Hiergegen versuchte der Kindesvater sich gerichtlich zu wehren.

Das Urteil
Der BFH gab in seinem Urteil vom 22.9.2011, III R 82/08, hier der Kindergeldkasse Recht und verurteilte den Vater zur Rückzahlung des Kindergeldes. Die Familienkasse konnte nach § 70 Abs. 2 EStG die Festsetzung zugunsten des Kindesvaters aufheben, weil die Kindesmutter nach § 64 Abs. 2 S. 1 EStG durch seinen erfolgten Auszugs aus der gemeinsamen Familienwohnung zur vorrangig Berechtigten geworden war. Der Kindesvater konnte – entgegen der Auffassung des Finanzgerichtes in der ersten Instanz – gegenüber dem Erstattungsanspruch gem. § 37 Abs. 2 AO nicht geltend machen, er habe das Kindergeld an die Beigeladene als vorrangig Berechtigte weitergeleitet. Gem. Abschn. 64.4 Abs. 3 „Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes DA-FamEStG kann der Erstattungsschuldner geltend machen, den Erstattungsanspruch durch Weiterleitung erfüllt zu haben, wenn er u.a. die schriftliche Bestätigung des vorrangig Berechtigten beibringt, dass dieser das Kindergeld erhalten hat und seinen Anspruch als erfüllt ansieht. Eine derartige Zustimmung der Kindesmutter hat der Kindesvater nicht vorlegt.

Fazit
Die Lösung des Falles konnte der Zahlungsempfänger – hier der Kindesvater – nicht in der Auseinandersetzung mit der Kindergeldkasse suchen. Er hätte stattdessen die Kindesmutter auffordern müssen, ihm eine entsprechende Bestätigung nach Maßgabe des Abschn. 64.4 Abs. 3 DA-FamEStG zu erteilen. Wenn sich alle Beteiligten einig sind, dann erteilt die Kindesmutter die Bestätigung und alle sind glücklich. Und falls es doch zum Streit käme, müsste die Kindesmutter ggf. auf die Erteilung dieser Bestätigung verklagt werden. Das Urteil des BFH zeigt eindrucksvoll, dass es hier ein berechtigtes Interesse für den Kindesvater als Zahlungsempfänger und (potentieller) Rückzahlungsschuldner gibt.

Versorgungsausgleich, Familienrecht – Wohin nur mit der Kohle

Versorgungsausgleich, Familienrecht – Wohin nur mit der Kohle. Man kann sich über die Frage, ob man überhaupt einen Ehevertrag braucht, trefflich lange unterhalten. Und über die Frage, was man in einem Ehevertrag überhaupt wirksam vereinbaren kann, kann man sich, wie wie Urteile aus diesem Bereich zeigen, trefflich streiten. Aber wenn man etwas vereinbart, sollte man es richtig tun. Frei nach dem Motto: Halb betrunken ist rausgeschmissenes Geld!

Sachverhalt
Gütertrennung ohne Regelung zum Versorgungsausgleich Die Eheleute hatten im Jahr 1995 geheiratet und einen Ehevertrag geschlossen. Hierbei haben sie Gütertrennung vereinbart. Zum gesetzlichen Versorgungsausgleich fand sich im Notarvertrag jedoch keine Regelung. Im Jahr 2004 wurde bei der Ehefrau ein Lebensversicherung in Höhe von  € 150.000 fällig, die aufgrund der Gütertrennung allein ihr zustand. Die Ehefrau nutzte diesen Betrag, um etwas für ihre Altersvorsorge zu tun und zahlte in in eine private Rentenversicherung ein. Im Jahr 2010 kam es schließlich zur Trennung und dem Ende der Ehezeit. Im Zuge der Scheidung musste die notwendige Folgesache Versorgungsausgleich durchgeführt werden, weil dies nicht durch den Ehevertrag ausgeschlossen worden war. Hierbei bezogen sowohl das Amtsgericht als auch das Oberlandesgericht die private Rentenversicherung mit ein.

Beschluss des BGH
Welche Vermögenswerte in den Versorgungsausgleich mit einzubezogen werden Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun mit Beschluss vom 18.01.2012 – XII ZB 213/11, entschieden, dass auch eine private Rentenversicherung, die ein Ehegatte nach vertraglich vereinbarter Gütertrennung mit Mitteln seines vorehelich erworbenen Privatvermögens begründet hat, grundsätzlich in den Versorgungsausgleich einzubeziehen ist. Daher kommt es nicht darauf an, dass das in die Lebensversicherungen eingezahlte Kapital aus einem bereits vor der Ehezeit erwirtschafteten Vermögen der Ehefrau stammte. Nach „Auszugleichende Anrechte“ § 2 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG ist nur erforderlich, dass das Geld, mit dem der Ehegatte die Beiträge entrichtete, zu seinem Vermögen gehörte, während es auf die Herkunft des Geldes nicht ankommt. Insbesondere wird nicht danach gefragt, ob es sich um Vermögen handelt, das ein Ehegatte vor oder während der Ehe erworben hatte. Auszugleichen sind im Versorgungsausgleich daher auch Versorgungsanrechte, die – wie hier – mit dem Anfangsvermögen eines Ehegatten nach der Eheschließung erworben wurden.

Fazit
Offenbar war die Beratung des Notars hier nicht den Interessen der Parteien gerecht geworden. Zumindest aber war die Belehrung über die Rechtsfolgen offensichtlich nicht ausreichend. Daher raten wir immer dazu, dass Sie sich auch vor dem Abschluss einer notariellen Urkunde vorher durch einen im Familienrecht erfahrenen Anwalt beraten lassen sollten.

Familienrecht – Hirnschrittmacher verändern Partnerschaften

Vor kurzem habe ich im Internetangebot des Deutschlandfunks einen „Hirnschrittmacher verändern Partnerschaften“ interessanten Artikel darüber gelesen, dass Kölner Forscher untersuchen die sozialen Folgen der tiefen Hirnstimulation. Die tiefe Hirnstimulation verbessert viele der Krankheitssymptome, zeigt aber auch unerwartete Nebenwirkungen – besonders im sozialen Bereich. Als Familienrechtler frage ich mich, warum dieses Ergebnis für die Forscher unerwartet war. „Man muss sich vor Augen führen, dass die Entwicklung während der Entwicklung der Parkinsonkrankheit auch in der Partnerschaft eine ist, wo einer von dem anderen zunehmend abhängig wird. Und das sind langjährige Prozesse. Jetzt kommt plötzlich eine Operation, die schlagartig oft zu einer Verbesserung der Motorik und damit zu einer Steigerung der Selbstständigkeit führt. Das heißt, es ist schon ein Weg wie die Partnerschaft plötzlich vor einer Herausforderung steht.

Dann müssen Rollenverständnisse und über lange Jahre eingeübte Verhaltensweisen und Verhältnisse geändert werden. Für mich war dies eine der Kernaussagen des Artikels. Zwar bezieht sich der Artikel und die Studio auf pathologische Fälle, auf Parkinson-Patienten. Aber gibt es wirkliche Unterschiede zu einer „normalen“ Beziehung? Auch die normale, durchschnittliche Ehe ist geprägt davon, dass sich im Laufe der Zeit Rollen einspielen und verfestigen. Das kann ganz langsam und völlig ungeplant erfolgen. Doch irgendwann kommt der Zeitpunkt, an dem die Rollen von den Partner nicht mehr hinterfragt werden.

So entsteht dann – ganz automatisch und rein faktisch – ein Lebensplan und ein Eheplan. Doch mit diesem Plan müssen nicht beide Partner einverstanden sein. Manchmal ist es gar keiner. Aber es war schon immer so. Dann machen wir das auch heute und morgen so. Das kann dann soweit führen, dass sich einer der Partner fragt, wo eigentlich seine Rolle in der Beziehung ist. Entweder, weil er sich ausgenutzt fühlt. Oder aber, weil er sich bevormundet vorkommt. Und da die Rollen in der Partnerschaft von den Partner nicht in Frage gestellt und schon gar nicht miteinander besprochen werden, bleibt dem unglücklichen Partner dann seiner Vorstellung nach häufig bloß die Alternative entweder den ungeliebten Zustand zu ertragen oder aber aus der Beziehung auszubrechen, damit sich etwas ändert.

Ich sage meinen Mandanten immer wieder: Wenn das Herz erst einmal auf Wanderschaft geht, dann kommt es irgendwann irgendwo an. Das kann ein neuer Partner sein. Manchmal ist es aber auch nur die Selbsterkenntnis, dass man lieber allein glücklich, statt zu zweit mit dem Partner unglücklich ist. In dieser Phase kommen dann meine Mandanten zu mir. Und dann ist die Trennung und Scheidung auch der richtige Weg. Doch wenn Sie dies hier lesen, bevor Sie fest entschlossen sind sich zu trennen, dann möchte ich Ihnen gerne raten einmal darüber nachzudenken, warum Sie sich in Ihren Partner verliebt hatten und warum Sie heute zweifeln, ob sie ihren Partner noch lieben bzw. ob das noch ausreicht. Und nachdem Sie einmal für sich darüber nachgedacht haben, wäre es sicher ein guter Plan für Ihre Ehe, über Ihre Gefühle auch einmal mit Ihrem Partner zu sprechen. Denn vielleicht weiß er / sie gar nichts von Sorgen. Oder aber, ihr Partner fühlt vielleicht sogar ähnlich. Ein Versuch ist es meiner Meinung nach auf jeden Fall wert.

Eltern-Kind-Entfremdung, Familienrecht – Nicht gegen meinen Willen

Eltern-Kind-Entfremdung, Familienrecht – Nicht gegen meinen Willen. Die Eltern haben nach § 1684 BGB sowohl das Recht als auch die Pflicht, mit den Kindern Umgang auszuüben. Aus dem Recht der Eltern folgt dem Grunde nach auch die Verpflichtung des Kindes, Umgang mit den Eltern wahrzunehmen. Doch nicht immer kann dieser Umgang rechtlich auch tatsächlich durchgesetzt werden.

Umgang und Eltern-Kind-Entfremdung (PAS)
Bei kleinen Kindern wird man zur Vermeidung eines Effektes der Eltern-Kind-Entfremdung auch gegen den dem Wortlaut nach geäußerten Willen des Kindes darauf drängen müssen, dass Umgang zwischen Eltern und Kind stattfindet. Es ist jedoch dabei auch zu berücksichtigen, dass mit fortlaufenden Alter die Einsichtsfähigkeit des Kindes steigt. Irgendwann kommt es zu einem Alter und einer Einsichtsfähigkeit, in dem das Kind nicht mehr gegen seinen Willen zum Umgang gezwungen werden kann. Dies ist selbstverständlich ab dem 18. Geburtstag und dem erreichen der Volljährigkeit der Fall. Da die Einsichtsfähigkeit jedoch der Volljährigkeit vorausgeht wird in der Rechtsprechung dieser Zeitpunkt auch schon bereits früher angenommen.

Behandlung in der Rechtsprechung
Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hat in seiner Entscheidung vom 20.10.2009, 10 UF 177/08, entschieden, dass bereits bei einem Kind von zwölf Jahren, das den Umgang überhaupt und grundsätzlich abgelehnt ernsthaft geprüft werden müsse, ob ein weitergehender Umgang mit dem Umgangsberechtigtem noch dem Kindeswohl entspricht. Sofern das Kind die nötige Einsichtsfähigkeit zeige und subjektiv verständliche Gründe vorbrächte, könne ein erzwungener Umgang, sei er auch begleitet, mehr schaden als nutzen. In dem dortigen Fall hatte der Umgang zwischen dem Vater und der Tochter bereits fünf Jahre lang nur problematisch stattgefunden. Die Tochter hatte den Umgang nur widerwillig ertragen und erklärt, dass sie jeweils mehrere Tage gebraucht habe, um die Umgangsituation „wegzustecken“. In dieser konkreten Situation war das Gericht dann der Meinung, dass ein weiterer Umgang nicht dem Wohl des Kindes diene, sondern es vielmehr gefährden würde. Aus diesem Grund sprach das Gericht dem Vater das Recht auf Umgang gänzlich ab.  

Die Eltern haben nach § 1684 BGB sowohl das Recht als auch die Pflicht, mit den Kindern Umgang auszuüben. Aus dem Recht der Eltern folgt dem Grunde nach auch die Verpflichtung des Kindes, Umgang mit den Eltern wahrzunehmen. Doch nicht immer kann dieser Umgang rechtlich auch tatsächlich durchgesetzt werden.

Umgang und Eltern-Kind-Entfremdung (PAS)
Bei kleinen Kindern wird man zur Vermeidung eines Effektes der Eltern-Kind-Entfremdung auch gegen den dem Wortlaut nach geäußerten Willen des Kindes darauf drängen müssen, dass Umgang zwischen Eltern und Kind stattfindet. Es ist jedoch dabei auch zu berücksichtigen, dass mit fortlaufenden Alter die Einsichtsfähigkeit des Kindes steigt. Irgendwann kommt es zu einem Alter und einer Einsichtsfähigkeit, in dem das Kind nicht mehr gegen seinen Willen zum Umgang gezwungen werden kann. Dies ist selbstverständlich ab dem 18. Geburtstag und dem erreichen der Volljährigkeit der Fall. Da die Einsichtsfähigkeit jedoch der Volljährigkeit vorausgeht wird in der Rechtsprechung dieser Zeitpunkt auch schon bereits früher angenommen.

Behandlung in der Rechtsprechung
Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hat in seiner Entscheidung vom 20.10.2009, 10 UF 177/08, entschieden, dass bereits bei einem Kind von zwölf Jahren, das den Umgang überhaupt und grundsätzlich abgelehnt ernsthaft geprüft werden müsse, ob ein weitergehender Umgang mit dem Umgangsberechtigtem noch dem Kindeswohl entspricht. Sofern das Kind die nötige Einsichtsfähigkeit zeige und subjektiv verständliche Gründe vorbrächte, könne ein erzwungener Umgang, sei er auch begleitet, mehr schaden als nutzen. In dem dortigen Fall hatte der Umgang zwischen dem Vater und der Tochter bereits fünf Jahre lang nur problematisch stattgefunden. Die Tochter hatte den Umgang nur widerwillig ertragen und erklärt, dass sie jeweils mehrere Tage gebraucht habe, um die Umgangsituation „wegzustecken“. In dieser konkreten Situation war das Gericht dann der Meinung, dass ein weiterer Umgang nicht dem Wohl des Kindes diene, sondern es vielmehr gefährden würde. Aus diesem Grund sprach das Gericht dem Vater das Recht auf Umgang gänzlich ab.  

Scheidungsanträge – Traue nur der Statistik, die Du selber gefälscht hast

Scheidungsanträge – Traue nur der Statistik, die Du selber gefälscht hast. Es ist jetzt schon einige Jahre her, dass die Bergedorfer Zeitung unter der Überschrift „Weniger Scheidungen in Bergedorf“ berichtet hatte, dass 2011 insgesamt 409 Scheidungsanträge – das sind immerhin 66 weniger als im Vorjahr gestellt worden seien. Das es einen Rückgang gibt, können wir hier so nicht feststellen.

 

Scheidungsanträge – Zahlen des Amtsgerichtes

Um das gleich vorweg zu schicken: Natürlich bezweifele ich nicht, dass die Zahlen des Amtsgerichtes richtig sind. Aus deren Sicht wird die Zahl der Scheidungsanträge absolut gesunken sein. Was für sich genommen ja auch durchaus begrüßenswert ist. Aber zum einen ist die Quote immer noch hoch. Und vor dem Hintergrund, dass es gleichzeitig immer weniger Hochzeiten gibt, ist dies ein Thema, über das man gesamtgesellschaftlich durchaus nachdenken kann und sollte.

Scheidungsanträge – Persönliche Wahrnehmung

Allein auf der Basis meiner persönlichen Wahrnehmung kann ich einen rückläufigen Trend nicht feststellen. Vielmehr ist es so, dass ich gerade jetzt meine Fallliste für den Antrag auf Zulassung als Fachanwalt für das Familienrecht gefertigt habe. Und dabei feststellen konnte, dass die Anzahl der Scheidungen hier in den letzten Jahren angestiegen ist und immer schneller ansteigt. Scheidungsgründe Die Gründe der Paare, sich zu trennen, unterscheiden sich im Detail jedes mal. Doch letztlich scheint es mir so zu sein, dass Paare, die aus verschiedenen Gründen über die Jahre verlernt haben, um den anderen zu werben und darauf zu achten, für den Partner interessant zu sein, irgendwann das Interesse aneinander verlieren. Dann kommen Stress, Kinder, andere Partner hinzu und die Scheidung ist „unausweichlich“. Letztlich kann man es kaum besser als mit Ina Müller in Worte fassen: Du brauchst keinen Grund zu gehen, wenn Du keinen mehr hast, um zu bleiben.

Ablehnung der Witwenrente – Bis das der Tod euch scheidet

Witwenrente – Bis das der Tod euch scheidet. Ablehnung der Witwenrente. Der Deutschlandfunk berichtete im Dezember 2011, “Bis das Älterwerden sie scheidet“ darüber, dass Argentinische Azera-Nachtaffen leben zwar monogam, eine Beziehung für das ganze Leben ist das allerdings nicht. Denn ein alternder Partner, der jüngeren Konkurrenten im Kampf unterliegt, wird ohne langes Federlesen von diesem ersetzt. Das Hessische Landessozialgericht hat nun ebenfalls im Dezember 2011 über einen Fall zu entscheiden gehabt, bei dem die Ehe zwar durch den Tod eines Partners endete, im Ergebnis von den Richtern aber gleichwohl als Ehe auf Zeit angesehen wurde.

 

Hintergrund – Ablehnung der Witwenrente

Ablehnung der Witwenrente Eine 56-jährige Frau heiratete im November 2007 einen unheilbar an metastasiertem Kehlkopfkrebs erkrankten Mann. 17 Tage später verstarb der 58-Jährige an den Folgen seiner Krebserkrankung. Die im Schwalm-Eder-Kreis lebende Witwe beantragte die Gewährung von Witwenrente. Die Rentenversicherung lehnte dies mit der Begründung ab, dass eine Versorgungsehe nicht widerlegt worden sei.

 

Rechtslage – Ablehnung der Witwenrente

Rentenversicherung bezieht sich auf die Versorgungsehe Bei der „Versorgungsehe“ auf die sich die Rentenversicherung bezog, handelte es sich um die Regelung des § 46 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). § 46 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) (2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

 

Das Urteil – Ablehnung der Witwenrente

Klage auf Gewährung der Witwenrente abgewiesen Das Hessische Landessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 28. Dezember 2011, AZ L 5 R 320/10, die Klage auf Gewährung der Witwenrente abgewiesen. Im konkreten Fall habe zum Zeitpunkt der Eheschließung keine Aussicht mehr auf Heilung bestanden. Die Witwe und ihr Ehemann seien von den Ärzten über den Krankheitsverlauf informiert worden und hätten von dem fortgeschrittenen Stadium der Tumorerkrankung gewusst. Auch habe ihr Mann anlässlich des Heiratsantrages zu ihr gesagt, dass er ihr „auch einmal etwas Gutes tun wolle, da sie sich um ihn kümmere“. Damit sei die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe nicht widerlegt.

Familienrecht – Trennungsunterhalt bezahlt sich manchmal von alleine

Familienrecht – Trennungsunterhalt bezahlt sich manchmal von alleine. Für die Dauer der Trennung, d.h. bis zur Rechtskraft der Scheidung, nehmen beide Ehepartner an den ehelichen Lebensverhältnissen teil. Das bedeutet meistens, dass derjenige, der weniger verdient als der andere Ehepartner einen Unterhaltsanspruch hat. Dies kann unter Umständen zu einer hohen monatlichen Belastung führen, die sich über die gesamte Trennungszeit zu erheblichen Summen auf summiert. Jedoch ist es möglich, dass sich wirtschaftlich betrachtet der Unterhaltsanspruch fast von alleine bezahlt. Dies ist dann der Fall, wenn der Unterhaltsschuldner seiner bestehenden Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommt. In diesem Fall summieren sich die Unterhaltsverpflichtungen zu erheblichen Beträgen. Gleichzeitig entsteht bei dem Unterhaltsgläubiger eine entsprechende Forderung in gleicher Höhe. Doch warum sollte dies nützlich sein? “’Urteil zur Berechnung des Zugewinnausgleichs“‘ Dies liegt daran, dass der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 06.10.2010, XII ZR 10/09, entschieden hat, dass ein am Bewertungsstichtag bestehender Unterhaltsrückstand als Passivposten im Endvermögen des Unterhaltsschuldners anzusetzen ist. Hierbei ging es um die Frage des Zugewinnausgleichs.

Für die Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs ist immer die Berechnung der Differenz von Anfangs- und Endvermögen erforderlich. Je höher das Anfangsvermögen und je geringer das Endvermögen ist, desto geringer ist der Zugewinn. Dementsprechend geringer fällt auch der Zugewinnausgleichsanspruch aus. Wenn nun am Bewertungsstichtag (das ist der Tag der Zustellung des Scheidungsantrages beim Gegner) Unterhaltsrückstände aus der Trennungszeit bestehen, so sind diese beim Unterhaltsschuldner von seinem Endvermögen als Schulden abzuziehen. Gleichzeitig erhöhen Sie beim Unterhaltsgläubiger dessen Endvermögen, da sie dort hinzugerechnet werden.   “’Zugewinnausgleich – Auswirkung des Urteils“‘ Sofern es überhaupt zu einem Zugewinn kommt, der auszugleichen ist, kann so der Zugewinn Ausgleichsanspruch erheblich gesenkt werden, da die Unterhaltsrückstände durch diese Saldierung doppelt mit eingerechnet werden. “’für den Unterhaltsschuldner“‘ Aus Sicht des säumigen Unterhaltsschuldners, der gleichzeitig auch einen Zugewinnausgleich zu leisten hat, kann sich so der Unterhalt von alleine bezahlt machen. “’für den Unterhaltsschuldner“‘ Der Unterhaltsgläubiger kann dies nur dadurch verhindern, dass er die bestehenden Unterhaltsrückstände aus der Trennungszeit zeitnah geltend macht und gegebenenfalls auch vollstreckt.

Kindesunterhalt Titulierungspflicht

Eine der häufigsten Problemstellungen im Familienrecht ist der Unterhalt. Für den Unterhaltsschuldner die drängendste Fragestellung ist hierbei der Minderjährigenunterhalt, da die Anforderungen kraft Gesetz und Rechtsprechung erheblich sind. Aber selbst dann, wenn der Unterhalt dem Grunde nach nicht streitig ist, können rechtlich relevante Fragestellung und Probleme auftreten.

Kindesunterhalt – Titulierungspflicht des Unterhalts
Es kommt immer wieder vor, dass der Unterhaltsschuldner den geforderten und/oder rechtlich geschuldeten Unterhalt ohne weiteres freiwillig und pünktlich zahlt. Gleichwohl fordert dann bisweilen der betreuende Elternteil – meistens die Kindesmutter – die Titulierung des Unterhaltes.

Was ist mit Titulierung gemeint?

Unter einem Titel versteht der Jurist ein Schriftstück oder Ähnliches, aus denen kraft Gesetzes die Zwangsvollstreckung möglich ist. In Unterhaltssachen sind dies insbesondere Urteile, gerichtliche Vergleiche, notarielle Schuldanerkenntnisse, Jugendamtsurkunden. Die Jugendamtsurkunden haben dabei gegenüber allen anderen Unterhaltstitel für den Unterhaltsschuldner den Vorteil, dass sie beim Jugendamt kostenfrei errichtet werden können.

Die ständige Rechtsprechung geht davon aus, dass der Unterhaltsschuldner den Unterhalt selbst dann titulieren muss, wenn er immer unstreitig war und immer fristgerecht gezahlt wurde. Der Unterhaltsgläubiger – vertreten durch das andere Elternteil; die Mutter – soll hier für die Titulierung und Schaffung einer Zwangsvollstreckungsvoraussetzung nicht darauf angewiesen sein, dass es erstmals zu Zahlungsauffälligkeiten kommt.

Weigert sich der Unterhaltsschuldner den Unterhalt freiwillig – gegebenenfalls sogar kostenlos vor dem Jugendamt – titulieren zu lassen hat er Anlass zur Klage gegeben und muss sogar die Kosten eines entsprechenden Gerichtsverfahrens tragen. Aus diesem Grund kann insoweit der anwaltliche Rat nur sein, den richtigen, rechtlich geschuldeten Unterhalt vor nach Aufforderung freiwillig vor dem Jugendamt titulieren zu lassen.

Umfang der Titulierungspflicht

Selbstverständlich muss der Unterhaltsschuldner nicht mehr titulieren lassen, als er rechtlich tatsächlich schuldet. Der Unterhaltsgläubiger hat nur einen Anspruch auf die Titulierung des tatsächlich rechtlich richtigen Unterhaltes. Die Sachbearbeiter beim Jugendamt können hier gegebenenfalls beratend tätig werden. Ich weise jedoch darauf hin, dass die Sachbearbeiter beim Jugendamt eine anwaltliche Beratung mit der Prüfung zu Gunsten des Unterhaltsschuldners nicht ersetzen können. Das ist nicht ihre Aufgabe. Und dies findet meiner Wahrnehmung nach beim Jugendamt auch nicht in angemessener, der anwaltlichen Beratung vergleichbarer Weise statt. Vor dem Hintergrund der Dauer einer Unterhaltsverpflichtung und der damit verbundenen Kosten lohnt sich in soweit die vorherige anwaltliche Beratung und Prüfung fast in jedem Fall.

Zeitliche Dauer der Titulierung

Nach § 1612a BGB hat ein minderjähriges Kind Anspruch auf den danach näher bestimmten Unterhalt. Bei dem Unterhaltsanspruch für volljährige Kinder ist zu bedenken, dass dann beide Elternteile dem volljährigen Kind gegenüber Barunterhaltspflichtig sind. Das bedeutet mit Eintritt der Volljährigkeit ändert sich die Art und Weise der Berechnung des Unterhaltsanspruches automatisch. Unter Umständen ändert sich die Höhe des rechtlich geschuldeten Unterhaltes sogar erheblich.

Aus diesem Grund titulieren Unterhaltsschuldner häufig ihre Unterhaltsverpflichtung dahingehend, dass der Titel bis zum Erreichen der Volljährigkeit (18. Geburtstag) gelten soll und befristet ist. Das führt dazu, dass sofort mit Eintritt der Volljährigkeit kein vollstreckbarer Unterhaltstitel mehr besteht. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in seiner Entscheidung vom 09.02. 2011, 8 WF 37/11, nun entschieden, dass der Unterhaltsschuldner zur Vorlage eines Unterhaltstitels verpflichtet sei, der unbefristet ausgestellt ist.

Das Gericht argumentierte dabei, dass das Gesetz keine Befristung des Kindesunterhalts vorsehe. Auch könne dem Kind nicht zugemutet werden, sofort mit Volljährigkeit einen neuen Unterhaltstitel zu beschaffen. Der Unterhaltstitel sei daher in dynamisierter Form auf unbefristete Zeit vorzulegen.

Ich halte diese Rechtsprechung für falsch. Der Unterhaltsschuldner ist wie bereits erwähnt nur dazu verpflichtet, den tatsächlich bestehenden Unterhaltsanspruch zu titulieren. Mit Eintritt der Volljährigkeit ändert sich jedoch die Art und Weise der Berechnung des Unterhaltes. In dem der Unterhaltsschuldner hier verpflichtet wird, einen über die Volljährigkeit hinausgehenden, unbefristeten Unterhaltstitel zur Verfügung zu stellen bedeutet dies, dass in fast jedem denkbaren Fall der Titel mit Eintritt der Volljährigkeit falsch ist.

Der Unterhaltsschuldner ist jedoch nicht dazu verpflichtet, einen Titel zu errichten, der falsch ist. Das Argument, dass das Gesetz keine Befristung für den Unterhalt vorsieht, hält einer näheren Überprüfung nicht stand. Das Gesetz regelt in § 1612a BGB den Unterhalt für Minderjährige. Die Minderjährigkeit endet kraft Gesetzes mit Erreichung der Volljährigkeit. Hier ist eine latente Befristung schon in der Anspruchsnorm enthalten.

Sofern hier weiter vorgetragen wird, dass es dem Kind nicht zugemutet werden könne, sich sofort mit Volljährigkeit einen neuen Unterhaltstitel zu beschaffen wird damit gleichzeitig jedoch dem Unterhaltsschuldner auferlegt, sofort mit Eintritt der Volljährigkeit gegenüber dem Kind Auskunft und Abänderung zu verlangen.

Er ist bei Untätigkeit seines Kindes sowohl der Vollstreckung aus dem vorangegangenen Unterhaltstitel ausgesetzt, obwohl dieser wie dargelegt (aller Wahrscheinlichkeit nach) falsch ist. Und er ist weiter gegebenenfalls genötigt, sein Kind auf Auskunft gerichtlich in Anspruch zu nehmen. Wo der Vorteil dieser Regelung gegenüber der anderen Alternative, dass das Kind sich an den Unterhaltsschuldner wenden müsste liegen soll, erschließt sich mir nicht.

 

Fazit:

Sofern Sie Unterhaltsgläubiger sind kann Ihnen auf der Basis der vorstehend dargestellten Rechtsprechung des OLG Hamm durchaus mit vertretbaren Gründen empfohlen werden, auf einen unbefristeten Unterhaltstitel zu bestehen. Die Verhandlungsposition für den Zeitraum unmittelbar nach Eintritt der Volljährigkeit verändert sich für Sie dadurch erheblich. Auf der anderen Seite sollten Sie als Unterhaltsschuldner – meiner Meinung nach – sich auf dieses Ansinnen nicht einlassen und gegebenenfalls auch eine Klage riskieren. Außer der vorbezeichneten Entscheidung des OLG Hamm ist ist mir keine gleichlautende Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte bekannt.