Archiv für Kategorie: Familienrecht

Kinder: Chamäleons in der Familie

Eltern stellen oft fest, dass ihre Kinder sich ihnen gegenüber unterschiedlich verhalten – sowohl in intakten Familien als auch nach einer Trennung.

Dieses Phänomen ist nicht nur normal, sondern auch ein faszinierender Aspekt der kindlichen Entwicklung.

Unterschiedliches Verhalten in intakten Familien

In vielen Familien erleben Väter und Mütter ihre Kinder auf unterschiedliche Weise.

Ein Beispiel hierfür ist der Fall eines Vaters, der sich wunderte, warum seine Frau von den Kindern so gestresst war, während er sie als „so lieb“ empfand.

Diese Diskrepanz in der Wahrnehmung ist häufig und kann zu Missverständnissen zwischen den Eltern führen.

Verhalten nach der Trennung

Nach einer Trennung wird dieses Phänomen oft noch deutlicher. Ob im Wechselmodell oder im Residenzmodell mit Umgang – Kinder passen ihr Verhalten an die jeweilige Situation an.

Sie erzählen den getrennten Elternteilen häufig unterschiedliche Dinge, was zu Verwirrung und manchmal sogar zu Konflikten führen kann.

Psychologische Erklärung

Psychologen erklären dieses Verhalten folgendermaßen:

  1. Anpassungsfähigkeit: Kinder passen sich intuitiv an verschiedene Situationen an.

  2. Erwartungserfüllung: Sie verhalten sich so, wie sie glauben, dass es von ihnen erwartet wird.

  3. Überlebensstrategie: In manchen Fällen ist es eine Art Schutzmechanismus, um in beiden Umgebungen gut zurechtzukommen.

Keine Lügen, sondern Anpassung

Es ist wichtig zu verstehen, dass Kinder in solchen Situationen nicht bewusst lügen.

Vielmehr zeigen sie eine bemerkenswerte Fähigkeit, sich an unterschiedliche familiäre Dynamiken anzupassen.

Diese Anpassungsfähigkeit kann sogar als eine wichtige soziale Kompetenz betrachtet werden.

Fazit: Akzeptanz und Verständnis

Sowohl in funktionierenden Ehen als auch nach Trennungen ist es ratsam, gelassen zu akzeptieren, dass:

  1. Beide Elternteile sich unterschiedlich verhalten können.

  2. Kinder diese Unterschiede wahrnehmen und darauf reagieren.

  3. Kinder sich gegenüber beiden Elternteilen unterschiedlich benehmen können.

Diese Unterschiede sind nicht negativ zu bewerten, sondern als normaler Teil des Familienlebens zu verstehen. Eine offene Kommunikation zwischen den Eltern und ein Verständnis für die Perspektive des Kindes können helfen, potenzielle Missverständnisse zu vermeiden und eine gesunde Familienumgebung zu fördern.

Familienrecht: Eine Ausnahme im Trend rückläufiger Zivilprozesse?

 

Als ich kürzlich einen Artikel über den allgemeinen Rückgang von Zivilprozessen in Deutschland las, stutzte ich. Diese Beobachtung schien nicht mit meinen Erfahrungen im Familienrecht übereinzustimmen.

Das veranlasste mich, tiefer in die Materie einzutauchen und die Besonderheiten des Familienrechts im Vergleich zum allgemeinen Zivilrecht zu untersuchen.

Rückgang der Zivilprozesse: Ein allgemeiner Trend

Zunächst einmal ist festzuhalten, dass die Zahl der Zivilverfahren an deutschen Gerichten in den letzten Jahren tatsächlich deutlich zurückgegangen ist:

Von 2007 bis 2023 sank die Anzahl der neu eingegangenen Zivilverfahren an Amtsgerichten um fast 39 Prozent, von etwa 1,26 Millionen auf knapp 773.400.

Bei den Landgerichten, die für Streitwerte ab 5000 Euro zuständig sind, gab es einen Rückgang von knapp 19 Prozent.

Familienrecht: Eine Sonderstellung im Zivilrecht

Das Familienrecht nimmt jedoch eine Sonderstellung ein. Es ist zwar Teil des Zivilrechts, unterscheidet sich aber in wesentlichen Punkten von anderen zivilrechtlichen Bereichen:

  1. Unvermeidbarkeit gerichtlicher Verfahren: Viele familienrechtliche Angelegenheiten, insbesondere Scheidungen, erfordern zwingend ein gerichtliches Verfahren.

  2. Emotionale Komponente: Familienrechtliche Streitigkeiten sind oft emotional aufgeladen, was außergerichtliche Einigungen erschweren kann.

  3. Kindeswohl: Bei Verfahren, die Kinder betreffen, steht das Kindeswohl im Vordergrund, was oft eine gerichtliche Klärung notwendig macht.

  4. Verfahrenskostenhilfe: Im Familienrecht wird häufig Verfahrenskostenhilfe gewährt, was die finanzielle Hürde für Gerichtsverfahren senkt.

Entwicklung von Eheschließungen und Scheidungen

Um die Entwicklung im Familienrecht besser zu verstehen, lohnt sich ein Blick auf die Statistiken der letzten 20 Jahre:

Jahr Eheschließungen Ehescheidungen Scheidungsrate (%)
2003 382.911         213.975         55,9                
2013 373.655         169.833         45,5                
2023 360.979         129.008         35,7                

Diese Zahlen zeigen einen interessanten Trend: Während die Zahl der Eheschließungen relativ stabil geblieben ist, ist die Zahl der Scheidungen deutlich zurückgegangen. Die Scheidungsrate sank von 55,9% im Jahr 2003 auf 35,7% im Jahr 2023.

Mögliche Gründe für den Rückgang der Scheidungsrate

Mehrere Faktoren könnten zu dieser Entwicklung beigetragen haben:

  1. Höheres Heiratsalter: Das durchschnittliche Alter bei der ersten Eheschließung ist gestiegen. 2023 waren Männer im Schnitt über 35 Jahre und Frauen knapp 33 Jahre alt. Mit höherem Heiratsalter nimmt das Scheidungsrisiko tendenziell ab.

  2. Gesellschaftlicher Wandel: Die zunehmende finanzielle Unabhängigkeit von Frauen führt dazu, dass Ehen heute eher aus Liebe und gegenseitigem Respekt geführt werden als aus ökonomischer Notwendigkeit.

  3. Bessere Konfliktbewältigung: Paare, die in der Lage sind, Konflikte konstruktiv zu lösen und effektiv zu kommunizieren, haben stabilere Beziehungen.

  4. Längere Ehedauer: Die durchschnittliche Ehedauer bis zur Scheidung betrug 2023 14,8 Jahre, was auf stabilere Ehen hindeuten könnte.

Fazit

Obwohl das Familienrecht Teil des Zivilrechts ist, folgt es nicht unbedingt dem allgemeinen Trend rückläufiger Gerichtsverfahren.

Die Besonderheiten des Familienrechts, insbesondere die Notwendigkeit gerichtlicher Verfahren bei Scheidungen, sorgen dafür, dass die Zahl der Verfahren hier weniger stark zurückgeht als in anderen Bereichen des Zivilrechts.

Dennoch zeigt der Rückgang der Scheidungsrate, dass sich auch im Familienrecht Veränderungen vollziehen. Diese Entwicklung könnte auf eine zunehmende Stabilität von Ehen hindeuten, was langfristig auch zu einem Rückgang familienrechtlicher Verfahren führen könnte.

Als Familienrechtler bleibt es spannend, diese Entwicklungen zu beobachten und zu verstehen, wie sich gesellschaftliche Veränderungen auf unser Rechtsgebiet auswirken.

Ex-Partner verweigert Kontakt zum Kind – Das sind Ihre Rechte und Optionen

In meiner Tätigkeit als Anwalt im Familienrecht habe ich häufig Fälle, in denen ein Elternteil den Kontakt zwischen Kind und Ex-Partner verhindert.

Diese Situation ist für alle Beteiligten äußerst belastend, insbesondere für das Kind.

Lassen Sie mich Ihnen einen Einblick in die rechtliche Lage und mögliche Handlungsoptionen geben.

Das Recht des Kindes auf Umgang

Zunächst ist es wichtig zu betonen: Das Kind hat ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen. Dieses Recht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert und dient dem Kindeswohl.

Als Anwalt sehe ich es als meine Aufgabe, dieses Recht zu schützen und durchzusetzen.

Mögliche Schritte bei Umgangsverweigerung

1. Außergerichtliche Einigung

Meine erste Empfehlung ist stets der Versuch einer gütlichen Einigung. Ein Gespräch zwischen den Eltern, möglicherweise unter Einbeziehung eines Mediators, kann oft Wunder bewirken. In meiner Praxis habe ich erlebt, dass viele Konflikte auf Missverständnissen oder mangelnder Kommunikation beruhen.

2. Beratung durch das Jugendamt

Sollte eine direkte Einigung nicht möglich sein, rate ich meinen Mandanten, das Jugendamt einzuschalten. Die Fachkräfte dort können vermitteln und bei der Erarbeitung einer Umgangsregelung unterstützen.

3. Gerichtliches Verfahren

Wenn alle anderen Wege ausgeschöpft sind, bleibt der Gang zum Familiengericht. Hier kann ein Antrag auf Regelung des Umgangs gestellt werden. Das Gericht wird dann eine Entscheidung im Sinne des Kindeswohls treffen.

Durchsetzung des Umgangsrechts

In besonders schwierigen Fällen kann das Gericht verschiedene Maßnahmen anordnen:

  • Verhängung von Ordnungsgeldern
  • Androhung von Ordnungshaft
  • Einsetzung eines Umgangspflegers

Als Anwalt rate ich jedoch zur Vorsicht bei der Anwendung dieser Zwangsmittel. Sie können das Konfliktpotenzial erhöhen und sich negativ auf das Kind auswirken.

Langfristige Lösungen

Aus meiner Erfahrung heraus ist es entscheidend, langfristige Lösungen anzustreben. Dazu gehören:

  • Erarbeitung eines detaillierten Umgangsplans
  • Begleiteter Umgang als Übergangslösung
  • Familientherapie oder Erziehungsberatung

Fazit

Als Fachanwalt für Familienrecht sehe ich meine Aufgabe darin, das Kindeswohl in den Mittelpunkt zu stellen und gleichzeitig die Rechte meiner Mandanten zu wahren.

Die Verweigerung des Umgangs ist eine komplexe Situation, die viel Fingerspitzengefühl erfordert. Mit der richtigen rechtlichen Unterstützung und einem kooperativen Ansatz lassen sich jedoch meist Lösungen finden, die allen Beteiligten gerecht werden.

Wenn Sie sich in einer solchen Situation befinden, zögern Sie nicht, fachkundigen Rat einzuholen. Gemeinsam können wir eine Strategie entwickeln, um den Kontakt zwischen Ihnen und Ihrem Kind wiederherzustellen und zu festigen.

Schach und Kindergeld: Warum die Reihenfolge entscheidend ist

In der Welt des Schachs ist die Reihenfolge der Züge von entscheidender Bedeutung. Ein falscher Zug zur falschen Zeit kann den Unterschied zwischen Sieg und Niederlage ausmachen.

Ähnlich verhält es sich mit dem Anspruch auf Kindergeld, wie ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt:

Der BFH hat in seinem Urteil (BFH, Urteil vom 12.10.2023 – III R 10/22) entschieden, dass ein Freiwilligendienst zwischen Bachelor- und Masterstudium den Kindergeldanspruch gefährden kann.
  Dies liegt daran, dass für den Erhalt des Kindergeldes ein „enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang“ zwischen den Ausbildungsabschnitten bestehen muss.

Die entscheidenden Paragrafen

Gemäß § 32 Abs. 4 S. 2 und 3 EStG besteht nach Abschluss einer Erstausbildung nur dann weiterhin Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind nicht oder nicht mehr als 20 Stunden pro Woche erwerbstätig ist.

Der BFH sieht die Erstausbildung mit dem Bachelor als abgeschlossen an, wenn danach ein Freiwilligendienst eingeschoben wird, statt direkt das Masterstudium zu beginnen.

Unterhalt und die Reihenfolge der Ausbildungsschritte

Nicht nur beim Kindergeld, sondern auch beim Unterhalt spielt die Reihenfolge der Ausbildungsschritte eine wichtige Rolle.

Ein freiwilliges soziales Jahr vor dem Studium wird in der Regel als Vorbereitung auf das Studium angesehen und ist für den Unterhaltsanspruch unschädlich.

Jedoch kann der vom BFH geforderte „enge sachliche und zeitliche Zusammenhang“ auch unterhaltsrechtlich relevant werden. Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz in mehreren Urteilen bestätigt, beispielsweise im Urteil des OLG Hamm (OLG Hamm, Beschluss vom 27.04.2021 – 7 UF 20/21).

Fazit: Vorsicht bei der Planung

Wie beim Schach, wo jeder Zug wohlüberlegt sein muss, sollten Studierende und ihre Eltern die Reihenfolge von Ausbildungsschritten sorgfältig planen.

Ein Freiwilligendienst zwischen Bachelor und Master kann sowohl den Kindergeld- als auch den Unterhaltsanspruch gefährden.

Es ist ratsam, vor wichtigen Entscheidungen bezüglich der Ausbildungsreihenfolge rechtlichen Rat einzuholen, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.

Denn wie beim Schach gilt auch hier: Ein falscher Zug kann weitreichende Konsequenzen haben.

Scheidungsarten und Härtefälle: Eine Analyse des OLG Hamm-Beschlusses

Das deutsche Scheidungsrecht kennt drei grundlegende Arten der Scheidung, die sich in ihren Voraussetzungen und Auswirkungen unterscheiden:

  1. Härtefallscheidung vor Ablauf des Trennungsjahres (§ 1565 Abs. 2 BGB)
  2. Regelscheidung nach Ablauf des Trennungsjahres (§ 1565 Abs. 1 BGB)
  3. Scheidung nach dreijähriger Trennung (§ 1566 Abs. 2 BGB)

Zusätzlich gibt es die Möglichkeit, eine Scheidung aufgrund einer unzumutbaren Härte zu verweigern (§ 1568 BGB).

Im vorliegenden Fall des OLG Hamm (Beschluss vom 02.11.2023 – 4 UF 87/23) ging es um die dritte Variante – die Frage, ob eine Ehe trotz des Wunsches eines Ehepartners aufgrund einer unzumutbaren Härte nicht geschieden werden sollte.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Ehe gescheitert war, da die Ehefrau sich endgültig von ihrem Mann abgewandt hatte. Dies erfüllte die Voraussetzungen des § 1565 Abs. 1 BGB, wonach eine Ehe geschieden werden kann, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und eine Wiederherstellung nicht zu erwarten ist.

Bezüglich der Härteklausel (§ 1568 BGB) entschied das OLG, dass diese hier nicht greift. Obwohl eine psychische Erkrankung und mögliche Suizidgefährdung grundsätzlich als Härtefall in Betracht kommen können, sah das Gericht dies im vorliegenden Fall nicht als ausreichend an.
Es argumentierte, dass eine psychische Erkrankung die Anwendung der Härteklausel nicht rechtfertigt, wenn zumutbare und erfolgversprechende Therapiemöglichkeiten bestehen oder wenn – wie hier – durch die Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung sichergestellt ist, dass bei Suizidabsichten notwendige Schritte eingeleitet werden können.

Diese Entscheidung steht im Einklang mit früheren Urteilen, wie etwa dem des OLG Bamberg (Beschluss vom 15.12.2021 – 7 UF 211/21), das ebenfalls betonte, dass psychische Belastungen nur in Ausnahmefällen eine Scheidung verhindern können.

Das OLG Hamm hat mit seinem Beschluss die hohe Schwelle für die Anwendung der Härteklausel bestätigt und gleichzeitig klargestellt, dass das Vorliegen einer psychischen Erkrankung allein nicht ausreicht, um eine Scheidung zu verhindern. Diese Rechtsprechung unterstreicht die Bedeutung der persönlichen Freiheit in Ehefragen und die Notwendigkeit, jeden Fall individuell zu betrachten.

Trennungshunde im Sachenrecht: Wenn Bruno zum Streitobjekt wird

Das Amtsgericht Marburg hat mit seinem Beschluss vom 03.11.2023 (Az. 74 F 809/23 WH) eine bemerkenswerte Entscheidung zur Zuweisung eines Familienhundes bei einer Trennung getroffen.

Dieser Fall wirft ein Schlaglicht auf die besondere rechtliche Stellung von Tieren im deutschen Sachenrecht.

Tiere im Sachenrecht des BGB

Grundsätzlich regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in seinem Sachenrecht den rechtlichen Umgang mit Gegenständen.

Tiere nehmen jedoch eine Sonderstellung ein. § 90a BGB stellt klar: „Tiere sind keine Sachen.“

Dennoch finden die für Sachen geltenden Vorschriften auf Tiere entsprechende Anwendung, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Diese Regelung trägt dem besonderen ethischen Status von Tieren Rechnung.

Der Fall Bruno: Anwendung des Hausratsrechts auf Tiere

Im Fall des Hundes Bruno wandte das AG Marburg § 1361a BGB über die Verteilung von Haushaltsgegenständen bei Trennung entsprechend an.

Dabei betonte das Gericht, dass das Tierwohl das entscheidende Kriterium sei.

Folgende Aspekte waren für die Entscheidung maßgeblich:

  1. Gewohnte Umgebung: Bruno sollte in sein vertrautes Umfeld zurückkehren.

  2. Artgerechte Haltung: Ein hundesicherer Garten wurde als lebensqualitätssteigernd bewertet.

  3. Bezugsperson: Das Gericht prüfte, wer die Hauptbezugsperson des Hundes war.

Das AG Marburg ordnete zudem analog § 209 Abs. 2 S. 2 FamFG die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses an, um das Tierwohl nicht zu gefährden.

Ein Ausnahmefall mit Signalwirkung

Es ist wichtig zu betonen, dass dieser Fall einen Ausnahmefall darstellt.

In meiner Erfahrung als Fachanwalt für Familienrecht einigen sich „Hunde-Eltern“ bei einer Trennung meist einvernehmlich über den Verbleib des gemeinsamen Tieres. Gerichtliche Auseinandersetzungen sind selten, da die gesetzlichen Regelungen nur in Ausnahmefällen eine klare Handhabe bieten.

Dennoch zeigt dieser Fall, dass bei einem passenden Sachverhalt und einem für das Tierwohl sensibilisierten Gericht auch in solch komplexen Fällen praktikable Lösungen gefunden werden können. Er unterstreicht die wachsende Bedeutung des Tierwohls in familienrechtlichen Entscheidungen und könnte richtungsweisend für zukünftige ähnlich gelagerte Fälle sein.

Betroffene sollten sich jedoch bewusst sein, dass solche Entscheidungen Einzelfälle bleiben und eine gütliche Einigung oft der bessere Weg ist – nicht zuletzt im Interesse des Tieres selbst.

Neue Rechtsprechung zum Begriff „alleinerziehend“: Auswirkungen auf Unterhaltsvorschuss und Wechselmodell

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in einem wegweisenden Urteil vom 12.12.2023 (Az. 5 C 9.22 und 5 C 10.22) eine klare Definition für den Begriff „alleinerziehend“ im Sinne des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) festgelegt.

Diese Entscheidung hat weitreichende Folgen für die Bewilligung von Unterhaltsvorschussleistungen und könnte auch Auswirkungen auf andere Bereiche des Familienrechts haben.

Die 60-Prozent-Regel für Alleinerziehende

Nach dem Urteil des BVerwG gilt ein Elternteil als alleinerziehend im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG, wenn er mehr als 60 Prozent der Kinderbetreuung übernimmt.

Diese quantitative Grenze schafft Rechtssicherheit in Fällen, in denen sich getrennt lebende Eltern die Betreuung teilen, aber ein Elternteil den überwiegenden Teil der Verantwortung trägt.

Auswirkungen auf den Unterhaltsvorschuss

Die Entscheidung des BVerwG bedeutet, dass Elternteile, die mehr als 60 Prozent der Betreuung leisten, Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben können, wenn der andere Elternteil seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommt.

Dies gilt unabhängig vom Einkommen des betreuenden Elternteils und kann eine erhebliche finanzielle Entlastung darstellen.

Mögliche Auswirkungen auf das Wechselmodell

Die vom BVerwG getroffene Entscheidung könnte auch Auswirkungen auf die rechtliche Bewertung des Wechselmodells haben. Während in der Vergangenheit ein Wechselmodell typischerweise nur bei einer paritätischen 50/50-Betreuung angenommen wurde, könnte sich die Rechtsprechung in Zukunft dahingehend entwickeln, dass auch eine 60/40-Betreuungsverteilung noch als Wechselmodell angesehen wird.

Diese potenzielle Entwicklung könnte bedeutsame Folgen für verschiedene Bereiche des Familienrechts haben, insbesondere:

  1. Auszahlung des Kindergeldes

  2. Berechnung des Unterhaltsbedarfs für den Kindesunterhalt

Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung in dieser Hinsicht weiterentwickeln wird. Allerdings ist zu beachten, dass Wechselmodelle in der Praxis häufig nur dann erfolgreich umgesetzt werden, wenn die Eltern in der Lage sind, sich miteinander zu verständigen und zu kooperieren. Daher dürften gerichtliche Entscheidungen zur konkreten Ausgestaltung des Wechselmodells eher selten vorkommen.

Für Betroffene empfiehlt es sich, die weitere Entwicklung der Rechtsprechung aufmerksam zu verfolgen und sich bei Fragen an einen Fachanwalt für Familienrecht zu wenden.

Kindergeld als Verrechnungsposition im Kindesunterhalt – nicht immer selbstverständlich

 

Als Fachanwalt für Familienrecht befasse ich mich in der Regel mit dem Kindergeld als Verrechnungsposition im Kindesunterhalt.

In den meisten Fällen wird das Kindergeld routinemäßig gezahlt und in die Unterhaltsberechnungen einbezogen.

Ein kürzlich ergangenes Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) zeigt jedoch, dass die Kindergeldzahlung nicht immer selbstverständlich ist.

Der Fall: Kein Kindergeld trotz unbekannten Aufenthaltsorts der Mutter

Das BSG hat am 14.12.2023 (Az. B 10 KG 1/22 R) entschieden, dass ein Kind keinen Anspruch auf Kindergeld für sich selbst hat, wenn es regelmäßig telefonischen Kontakt zu einem Elternteil im Ausland hat.

Der Fall betraf einen jungen Mann aus Syrien, der 2015 nach Deutschland kam. Sein Vater war verstorben, seine Mutter lebte noch in Syrien. Er beantragte Kindergeld für sich selbst mit der Begründung, den Aufenthaltsort seiner Mutter nicht zu kennen. Allerdings gab er an, regelmäßig mit ihr zu telefonieren.

Das BSG lehnte den Kindergeldanspruch ab und argumentierte, dass der Sohn bei den Telefonaten die Möglichkeit gehabt hätte, sich nach dem aktuellen Aufenthaltsort seiner Mutter zu erkundigen. Für die Kenntnis des Aufenthaltsorts sei es ausreichend, wenn das Kind weiß, an welchem bestimmbaren Ort sich mindestens ein Elternteil aufhält. Eine feste Adresse oder ein „verstetiger“ Aufenthalt seien aufgrund moderner Kommunikationsmöglichkeiten nicht erforderlich.

Bedeutung für die familienrechtliche Praxis

Dieser Fall verdeutlicht, dass die Zahlung von Kindergeld nicht immer garantiert ist.

In der familienrechtlichen Praxis gehen wir oft davon aus, dass Kindergeld als feste Größe in Unterhaltsberechnungen einfließt.

Wie dieses Urteil zeigt, können jedoch besondere Umstände dazu führen, dass kein Anspruch auf Kindergeld besteht.

Als Fachanwalt für Familienrecht beschäftige ich mich zwar nicht primär mit den Details des Sozialrechts, aber solche Entscheidungen können durchaus Auswirkungen auf familienrechtliche Angelegenheiten haben.
Sie können beispielsweise die Berechnung des Kindesunterhalts beeinflussen, wenn plötzlich kein Kindergeld mehr zur Verfügung steht.

Empfehlung bei sozialrechtlichen Fragen

Sollten Sie mit ähnlichen Problemen konfrontiert sein, empfehle ich Ihnen, sich an einen Fachanwalt für Sozialrecht zu wenden. Ein Experte auf diesem Gebiet ist Herr Thiess, den Sie unter https://www.templin-thiess.de/ erreichen können.

Er kann Ihnen fundierte Beratung zu den komplexen Regelungen des Kindergeldrechts und anderen sozialrechtlichen Fragen geben.

Untreue und Unterhalt: Wenn Fehlverhalten den Anspruch kostet

Das deutsche Familienrecht basiert grundsätzlich auf dem Zerrüttungsprinzip, nicht auf dem Verschuldensprinzip.

Dennoch kann in bestimmten Fällen das Verhalten eines Ehepartners erhebliche rechtliche Konsequenzen haben, wie ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg zeigt.

Der Fall

Im vorliegenden Fall (OLG Bamberg, Urteil vom  06.06.2024  , Az.: 2 UF 222/23) kehrte eine Frau nach einer Trennung auf Bitten ihres Mannes für einen Versöhnungsversuch zurück.

Kurz darauf erfuhr sie, dass ihr Mann eine zweijährige außereheliche Beziehung führte, die er trotz des Versöhnungsversuchs nicht beendet hatte.

Rechtliche Grundlagen

Grundsätzlich regelt § 1565 BGB, dass eine Ehe geschieden wird, wenn sie gescheitert ist, ohne dass es auf ein Verschulden ankommt. Der Unterhaltsanspruch nach der Scheidung ist in § 1569 BGB geregelt.

Jedoch kann gemäß § 1579 BGB der Unterhaltsanspruch versagt, herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden, wenn seine Geltendmachung grob unbillig wäre. Dies ist der Fall, wenn der Berechtigte sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das als schwerwiegende Verfehlung gegen den Verpflichteten anzusehen ist.

Gerichtliche Entscheidung

Das OLG Bamberg entschied, dass der Unterhaltsanspruch des Mannes „vollumfänglich verwirkt“ sei.

Die Richter begründeten dies mit einem „offensichtlich schwerwiegenden, eindeutig ihm zuzuschreibenden Fehlverhalten“.

Begründung des Gerichts

Obwohl normalerweise das Verschulden bei einer Scheidung keine Rolle spielt, wertete das Gericht in diesem Fall das Verhalten des Mannes aus folgenden Gründen gegen ihn:

  1. Widersprüchliches Verhalten: Der Mann löste sich einerseits durch eine neue Partnerin aus der Ehe, forderte aber andererseits Unterhalt und damit die eheliche Solidarität, die er selbst nicht einhielt.

  2. Fortsetzung der Affäre trotz Versöhnungsversuch: Das Gericht sah darin eine besondere Missachtung der Ehefrau.

  3. Dauer der außerehelichen Beziehung: Die zweijährige Affäre wurde als lang andauernd und nicht als einmaliger Fehltritt bewertet.

Fazit

Dieser Fall verdeutlicht, dass trotz des grundsätzlichen Zerrüttungsprinzips im deutschen Scheidungsrecht schwerwiegendes Fehlverhalten eines Ehepartners durchaus rechtliche Konsequenzen haben kann.

Insbesondere wenn dieses Verhalten als grob unbillig im Sinne des § 1579 BGB eingestuft wird, kann es zum Verlust des Unterhaltsanspruchs führen.

Es ist wichtig zu betonen, dass nicht jede Untreue automatisch zum Verlust des Unterhaltsanspruchs führt. Das Gericht berücksichtigt die spezifischen Umstände des Einzelfalls, wie die Dauer der außerehelichen Beziehung und das Verhalten nach einem Versöhnungsversuch.

Für Betroffene unterstreicht dieser Fall die Bedeutung einer sorgfältigen rechtlichen Beratung in komplexen Scheidungsfällen, um die möglichen Konsequenzen des eigenen Verhaltens auf Unterhaltsansprüche einschätzen zu können.

Vollmacht missbraucht: Frau haftet für Sozialleistungsbetrug ihres Ex-Freundes

Vor einiger Zeit hatte ich mich mit der Frage beschäftigt, wie mittels einer Vollmacht unter anderem der Sorgerechtsentzug vermieden werden könnte. Allerdings ist eine Vollmacht nicht immer und uneingeschränkt zu empfehlen, wie ein aktueller Fall zeigt.

Der Fall

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat in einem Urteil vom 27.02.2024 (L 11 AS 330/22) die Gefahren einer unbedacht erteilten Vollmacht deutlich gemacht. In diesem Fall musste eine Frau für den Sozialleistungsbetrug ihres Ex-Partners haften, da sie ihm eine Vollmacht erteilt und diese nicht widerrufen hatte.

Diese Entscheidung verdeutlicht, dass bei der Erteilung einer Vollmacht erhebliche Risiken bestehen können:

1. Haftung für Handlungen des Bevollmächtigten: Der Vollmachtgeber muss sich das Verhalten des Bevollmächtigten zurechnen lassen, selbst wenn dieser seine Befugnisse überschreitet (§ 164 Abs. 1 BGB).

2. Schwierigkeiten beim Widerruf: Eine einmal erteilte Vollmacht kann oft nur schwer widerrufen werden, insbesondere wenn der Bevollmächtigte nicht kooperativ ist.

3. Missbrauchsgefahr: Wie der Fall zeigt, kann eine Vollmacht missbraucht werden, was zu erheblichen finanziellen und rechtlichen Konsequenzen führen kann.

Fazit

Angesichts dieser Risiken ist es dringend zu empfehlen, sich vor der Erteilung einer Vollmacht, insbesondere im Bereich des Sorgerechts, rechtlich beraten zu lassen. Ein Fachanwalt für Familienrecht kann die individuellen Umstände berücksichtigen und mögliche Alternativen aufzeigen.

In manchen Fällen kann es tatsächlich sinnvoller sein, die sorgerechtliche Entscheidung allein durch einen Elternteil treffen zu lassen, anstatt eine möglicherweise riskante Vollmacht zu erteilen. Dies könnte beispielsweise durch eine gerichtliche Übertragung des alleinigen Sorgerechts nach § 1671 BGB erfolgen.

Es ist wichtig zu betonen, dass das Jugendamt in solchen Fragen nicht zwangsläufig der beste Ratgeber für den betroffenen Elternteil ist. Das Jugendamt hat primär die Interessen des Kindes im Blick (§ 1 SGB VIII) und befasst sich nicht mit möglichen Regressansprüchen oder anderen rechtlichen Konsequenzen für die Eltern.

Ein Rechtsanwalt hingegen kann die spezifischen Interessen des Mandanten berücksichtigen und auf potenzielle Risiken hinweisen, die über den Bereich des Kindeswohls hinausgehen. Er kann auch bei der Formulierung einer Vollmacht helfen, die den Bevollmächtigten verpflichtet, vor wichtigen Entscheidungen Rücksprache zu halten, wie es der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 29.04.2020 (XII ZB 512/19) für möglich erachtet hat.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass eine sorgfältige Abwägung und professionelle Beratung unerlässlich sind, bevor man eine Vollmacht erteilt – sei es im Bereich des Sorgerechts oder in anderen rechtlichen Angelegenheiten.

Nordkorea: Geschiedene müssen ins Straflager

In den Weihnachtsferien stieß ich auf einen interessanten Artikel über Scheidungen in Nordkorea.

Der Bericht, der auf t-online.de erschien, beleuchtet die drastischen Konsequenzen, die Paare in dem autoritären Staat bei einer Trennung zu befürchten haben.

Besonders auffällig ist, dass zu einer Scheidung zwar immer zwei gehören, in Nordkorea aber offenbar vor allem die Ehefrauen für die Auflösung der Ehe bestraft werden. Laut dem Bericht werden Frauen in der Regel härter bestraft als Männer, mit längeren Strafen in Arbeitslagern.

Als deutscher Rechtsanwalt empfinde ich es als sehr angenehm, dass die Rechtslage hierzulande deutlich anders ist. In Deutschland braucht es keinen spezifischen Grund für eine Scheidung, und das Verschuldensprinzip gehört der Vergangenheit an. Von Ausnahmefällen abgesehen, wird folgerichtig auch nicht gefragt, warum eine Ehe gescheitert ist oder warum einer der Partner die Scheidung möchte.

Scheidung einer nordkoreanischen Ehe in Deutschland

Interessanterweise würde dies im Übrigen auch für eine in Nordkorea geschlossene Ehe gelten, sofern sie in Deutschland geschieden werden könnte.

Die Möglichkeit, in Deutschland einen Scheidungsantrag für eine in Nordkorea geschlossene Ehe zu stellen, hängt nach deutschem Recht von mehreren Faktoren ab:

  1. Zuständigkeit deutscher Gerichte: Mindestens einer der Ehepartner muss seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

  2. Anerkennung der Ehe: Die nordkoreanische Ehe muss in Deutschland als gültig anerkannt sein.

  3. Anwendbares Recht: Es muss geklärt werden, welches Recht auf die Scheidung anzuwenden ist, was von internationalen Abkommen und dem deutschen Internationalen Privatrecht abhängt.

Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass ich kein Koreanisch spreche und nicht weiß, welche Rechtsfolgen eine deutsche Scheidung in Nordkorea hätte.

In Deutschland würde die Scheidung jedoch ohne Probleme wirksam werden, sodass der geschiedene Ehepartner in Deutschland nicht mehr als verheiratet gelten würde.

Es ist beruhigend zu wissen, dass das deutsche Rechtssystem einen humanen und fairen Ansatz bei Scheidungen verfolgt, der die persönliche Freiheit und Würde der Beteiligten respektiert.

Kinderfotos in sozialen Medien: Eine rechtliche und ethische Gratwanderung

 

In einer Zeit, in der das Teilen von Familienfotos in sozialen Netzwerken zur Normalität geworden ist, wirft ein aktuelles Rechtsgutachten im Auftrag des Deutschen Kinderhilfswerks ein kritisches Licht auf diese Praxis.

Die Veröffentlichung von Kinderfotos und -videos auf kommerziellen Social-Media-Plattformen kann demnach eine potenzielle Kindeswohlgefährdung darstellen.

Risiken und rechtliche Implikationen

Eingriff in die Privatsphäre: Besonders problematisch sind Aufnahmen von kranken oder leicht bekleideten Kindern. Solche Bilder können als massiver Eingriff in die Privatsphäre des Kindes gewertet werden.

Sexualisierbarer Kontext: Selbst alltägliche Situationen können unter bestimmten Umständen in einen sexualisierbaren Kontext gerückt werden. Dies gilt insbesondere für Aufnahmen von Kindern in Badebekleidung oder ähnlichen Situationen.

Kommerzielle Nutzung: Wenn solche Inhalte auf Kanälen mit kommerziellem Charakter geteilt werden, verstärkt sich das Potenzial zur Kindeswohlgefährdung erheblich.

Historischer Kontext und aktuelle Entwicklungen

Die Sensibilität für dieses Thema hat sich im Laufe der Zeit stark verändert. In den 1970er Jahren erschien das Fertigen freizügiger Kinderfotos noch deutlich unschuldiger.

Mit dem Aufkommen des Internets und sozialer Medien hat sich die Situation jedoch drastisch gewandelt. Die unkontrollierte Weiterverbreitung solcher Bilder stellt heute ein erhebliches Risiko dar.

Internationale Perspektive

Der kürzlich in Frankreich aufgedeckte Fall von sexuellem Missbrauch innerhalb der Ehe und das damit verbundene Netzwerk von Gewalttätern zeigt die internationale Dimension dieser Problematik.

Auch die Enthüllungen über ein mutmaßliches Vergewaltigernetzwerk auf Telegram unterstreichen die Dringlichkeit, den Schutz von Kindern im digitalen Raum zu verstärken.

Rechtliche Überlegungen

Als Anwalt beobachte ich, dass Fragen zur Veröffentlichung von Kinderfotos in sozialen Netzwerken meist erst im Kontext von Trennungen diskutiert werden. Angesichts der aktuellen Entwicklungen sollten Eltern jedoch generell kritisch über die Nutzung von Bildern ihrer Kinder nachdenken.

Schutzkonzepte und Handlungsempfehlungen

Altersgerechter Ansatz: Das Deutsche Kinderhilfswerk plädiert für ein differenziertes Schutzkonzept, das verschiedene Altersgruppen berücksichtigt.

Einwilligung der Kinder: Es wird empfohlen, Kinder so früh wie möglich in Entscheidungen über ihre digitale Präsenz einzubeziehen.

Beschränkung der elterlichen Vertretungsbefugnis: In kommerziellen Kontexten sollte über eine Einschränkung der elterlichen Vertretungsbefugnis nachgedacht werden.

Fazit

Die Veröffentlichung von Kinderfotos in sozialen Medien erfordert ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein.

Eltern sollten sich der potenziellen Risiken bewusst sein und im Zweifelsfall von einer Veröffentlichung absehen.

Es liegt in unserer Verantwortung, die Persönlichkeitsrechte und das Wohl der Kinder auch im digitalen Raum zu schützen.