Jahresarchiv: 2025

Unterhaltsanspruch nach Umzug nach Polen: Was gilt bei widerrechtlicher Mitnahme des Kindes?

Elternkonflikte rund um den Umzug von Kindern nach Polen und die daraus resultierenden Unterhaltsforderungen sind in Hamburg-Bergedorf ein häufiges Thema.

Die Nähe zu Polen und eine starke polnische Community führen regelmäßig zu Fällen, in denen ein Elternteil mit dem Kind nach Polen zieht – oft ohne Absprache mit dem anderen Elternteil.

Doch kann in solchen Fällen überhaupt Unterhalt verlangt werden? Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat hierzu jüngst eine grundlegende Entscheidung getroffen.

Typischer Fall in der Praxis: Umzug nach Polen und Unterhaltsforderung

Gerade in Hamburg-Bergedorf, wo viele Familien persönliche oder familiäre Verbindungen nach Polen haben, kommt es immer wieder vor, dass ein Elternteil – häufig die Mutter – mit dem Kind nach Polen umzieht und anschließend Unterhalt vom in Deutschland verbliebenen Elternteil fordert.

Die Frage, wie der Unterhalt angesichts der unterschiedlichen Lebenshaltungskosten berechnet wird, ist dabei ein eigenes Kapitel.

Heute soll es jedoch um die grundsätzliche Frage gehen: Kann Unterhalt auch dann verlangt werden, wenn der Umzug nach Polen ohne Zustimmung des anderen Elternteils erfolgt ist?

EuGH: Gewöhnlicher Aufenthalt trotz widerrechtlicher Mitnahme

Der EuGH hat in einem aktuellen Urteil (C-644/20) klargestellt, dass für die Frage, nach welchem Recht sich der Unterhaltsanspruch richtet, grundsätzlich der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes entscheidend ist.

Der gewöhnliche Aufenthalt ist dort, wo das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat – also wo es lebt, zur Schule geht, Freunde hat und in das soziale Umfeld eingebunden ist. Dies gilt auch dann, wenn das Kind widerrechtlich – also ohne Zustimmung des anderen Elternteils – in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbracht wurde.

„Wird der Berechtigte widerrechtlich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zurückgehalten, kann sich grundsätzlich ungeachtet dessen sein gewöhnlicher Aufenthaltsort in diesen Staat verlagert haben.“

Das bedeutet: Selbst wenn ein Gericht die Rückführung des Kindes anordnet, bleibt es möglich, dass das Kind in Polen einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat. Das Kindeswohl steht im Mittelpunkt – und dazu gehört, dass das Kind im Umfeld, in dem es lebt, auch über ausreichende finanzielle Mittel verfügt.

Was heißt das für betroffene Eltern in Hamburg-Bergedorf?

  • Auch wenn der Umzug nach Polen ohne Zustimmung des anderen Elternteils erfolgt ist, kann der in Polen betreuende Elternteil für das Kind Unterhalt verlangen.
  • Entscheidend ist, ob das Kind in Polen tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt gefunden hat – also ob der Aufenthalt dort von einer gewissen Stabilität geprägt ist.
  • Das zuständige Gericht prüft im Einzelfall alle Umstände, insbesondere das familiäre und soziale Umfeld des Kindes sowie das Kindeswohl.

Fazit

In der anwaltlichen Praxis in Hamburg-Bergedorf zeigt sich: Die Frage nach dem gewöhnlichen Aufenthalt ist zentral für Unterhaltsforderungen nach einem Umzug nach Polen.

Auch eine widerrechtliche Mitnahme des Kindes schließt den Unterhaltsanspruch nicht grundsätzlich aus. Wer sich in einer solchen Situation befindet – sei es als unterhaltspflichtiger oder unterhaltsberechtigter Elternteil – sollte sich frühzeitig beraten lassen, um die eigenen Rechte und Pflichten zu kennen und die Weichen für das Kindeswohl richtigzustellen.

Sie haben Fragen zu grenzüberschreitendem Unterhalt, insbesondere im Zusammenhang mit Polen? Sprechen Sie uns an – wir beraten Sie kompetent und praxisnah!

Immobilien im Scheidungsfall: Wenn Mängel den Wert mindern

Im Rahmen meiner Tätigkeit im Familienrecht spielen Immobilien immer wieder eine wichtige Rolle.

Oft geht es um die interne Bewertung, wenn ein Ehepartner den anderen auszahlen möchte, oder um den Zugewinnausgleich, wenn ein Ehepartner Alleineigentümer ist.

Über den richtigen Wert einer Immobilie lässt sich bekanntlich trefflich streiten. Spätestens in einem gerichtlichen Verfahren wird in der Regel ein Gutachter bestellt, um den Verkehrswert zu ermitteln.

Bei der Frage, wie die Begutachtung zu einem richtigen Ergebnis kommt, wird jedoch eine Facette häufig nicht beachtet: Welche Mängel an dem Objekt müssen einem Käufer offenbart werden und wie ist dies dann zu bewerten? Dass Mängel bei einem Immobilienverkauf dem Käufer zu benennen sind, zeigt sich beispielhaft an einem Urteil des OLG Zweibrücken (Urteil vom 27.09.2024 – 7 U 45/23).

Der Fall

Ein Ehepaar hatte sein Wohnhaus verkauft, nachdem es zuvor etwa zehn Jahre selbst darin gewohnt hatte.

Verschwiegen wurde jedoch, dass vor einigen Jahren das Wohnzimmer vergrößert und dazu durch eine ausländische Firma tragende Wände im ersten Obergeschoss entfernt wurden.

Die Decke wurde seither nur noch durch zwei Eisenträger gestützt, die direkt auf dem Mauerwerk auflagen und zusätzlich durch provisorische Baustützen gesichert waren.

Die Trägerkonstruktion war verblendet und nicht mehr ohne Weiteres sichtbar. Ein statischer Nachweis wurde nicht erbracht.

Nach dem Kauf beauftragten die neuen Eigentümer einen Statiker, der feststellte, dass die Trägerkonstruktion unzulässig und nicht dauerhaft tragfähig war.

Daraufhin fochten die Käufer den Kaufvertrag an und verklagten die Verkäufer auf Rückabwicklung.

Das Urteil

Das OLG Zweibrücken verurteilte die Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückübereignung des Hausgrundstücks.

Die Verkäufer hätten ungefragt darüber informieren müssen, dass tragende Wände entfernt wurden und in die Statik eingegriffen wurde, sowie dass kein Nachweis über die statische Tragfähigkeit vorlag.

Auch die Durchführung der Arbeiten durch eine unbekannte ausländische Firma ohne Vorliegen von Unterlagen hätte offengelegt werden müssen.

Die Richter betonten, dass die Statik eines Wohnhauses im Hinblick auf Gefahren für die Gebäudesubstanz und die Bewohner von wesentlichem Interesse sei und Veränderungen ungefragt zu offenbaren seien.

Folgen für den Zugewinnausgleich und andere familienrechtliche Auseinandersetzungen

Dieses Urteil hat auch Auswirkungen auf die Berechnung des Zugewinnausgleichs oder die interne Bewertung einer Immobilie im Rahmen einer Scheidung.

Wenn Mängel an einer Immobilie bestehen, die den Wert mindern, müssen diese bei der Bewertung berücksichtigt werden. Dies kann erhebliche Auswirkungen auf die finanzielle Auseinandersetzung zwischen den Ehepartnern haben.

Es ist daher ratsam, im Falle einer Scheidung oder Trennung, bei der Immobilien eine Rolle spielen, alle relevanten Informationen über mögliche Mängel oder wertmindernde Faktoren an Ihrem Objekt Ihrem Anwalt mitzuteilen.

Nur so kann sichergestellt werden, dass diese Aspekte bei der Bewertung der Immobilie und der Berechnung des Zugewinnausgleichs angemessen berücksichtigt werden.

Andernfalls drohen finanzielle Nachteile. Sprechen Sie uns an – wir beraten Sie gerne!

Ungewollte Schwangerschaft nach OnlyFans-Aktion: Rechtliche Folgen in Deutschland

Anfang des Jahres las ich unabhängig voneinander von zwei OnlyFans-Models, Bonnie Blue und Lily Phillips, die an einem einzigen Tag mit einer beeindruckenden Anzahl von Männern schlafen wollten – Bonnie Blue mit über 100 und Lily Phillips angeblich mit über 1000 (auch wenn letztere Zahl rechnerisch kaum vorstellbar erscheint).

Später wurde berichtet, dass beide Frauen nach diesen Aktionen schwanger geworden sein sollen.

Dieser Umstand warf bei mir die Frage auf, welche rechtlichen Konsequenzen ein solcher Fall nach deutschem Recht hätte.

Die Rechtslage in Deutschland

Nehmen wir an, ein ähnliches Szenario würde sich in Deutschland abspielen.

Die Teilnahme an einer solchen Aktion würde nicht automatisch bedeuten, dass die Frauen auf das Recht verzichten, den Vater des Kindes zu benennen und Unterhaltsansprüche geltend zu machen.

Die Rechte des Kindes können nicht im Vorhinein ausgeschlossen werden.

Vaterschaftsfeststellung und DNA-Tests

In Deutschland hat jedes Kind das Recht, seine Abstammung zu kennen.

Daher besteht die Möglichkeit einer Vaterschaftsfeststellungsklage.

Im Rahmen dieser Klage kann ein DNA-Test angeordnet werden, um die Vaterschaft zu klären. Die Kosten für den Test trägt zunächst der Staat.

Stellt sich heraus, dass der Mann nicht der Vater ist, muss er keine weiteren Kosten tragen. Wird die Vaterschaft jedoch festgestellt, muss der Mann die Kosten seines Verfahrens tragen und ist anschließend zum Kindesunterhalt verpflichtet.

Unterhaltsansprüche der Mutter

Nach § 1615l BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) kommen in Deutschland auch Unterhaltsansprüche für die nichteheliche Mutter in Betracht.

Diese Ansprüche sind insbesondere dann relevant, wenn die Mutter aufgrund der Schwangerschaft und der Betreuung des Kindes nicht oder nur eingeschränkt arbeiten kann.

  • Betreuungsunterhalt: Für die Zeit der Schwangerschaft und die ersten drei Lebensjahre des Kindes hat die Mutter in der Regel Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Dieser soll ihren Lebensbedarf decken, da sie sich hauptsächlich um das Kind kümmert.
  • Ergänzender Unterhalt: Auch nach dem dritten Lebensjahr des Kindes kann die Mutter unter Umständen weiterhin Unterhalt beanspruchen, beispielsweise wenn sie aufgrund der Kinderbetreuung nicht voll erwerbstätig sein kann oder wenn besondere Umstände vorliegen.

Prozesskostenhilfe für die Vaterschaftsfeststellung

Für die Vaterschaftsfeststellungsklage könnte Prozesskostenhilfe (Verfahrenskostenhilfe) in Anspruch genommen werden.

Da das Kind selbst in der Regel kein Vermögen hat, dürfte dem Grunde nach ein Anspruch bestehen.

Allerdings wird geprüft, inwieweit die Mutter in der Lage ist, die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen.

Vorrangige Haftung der Eltern

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist davon abhängig, dass die Eltern nicht in der Lage sind, die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen.

Hier kommt das Einkommen und Vermögen der Mutter ins Spiel.

Wenn die Mutter über ausreichend finanzielle Mittel verfügt, muss sie die Kosten des Verfahrens zunächst selbst tragen, bevor staatliche Hilfe in Anspruch genommen werden kann.

Bedeutung für die OnlyFans-Models

Im Falle der OnlyFans-Models könnte dies bedeuten, dass ihr Einkommen und Vermögen bei der Prüfung des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe berücksichtigt würde.

Insbesondere, wenn es um eine Vielzahl von Verfahren (100 oder sogar 1000) geht, könnte dies dazu führen, dass sie einen erheblichen Teil der Kosten selbst tragen müssten, bevor der Staat einspringt.

Die Gerichte würden wahrscheinlich auch prüfen, ob die Einkünfte aus OnlyFans als „Mutwilligkeit“ bei der Herbeiführung der Bedürftigkeit anzusehen sind, was den Anspruch auf Prozesskostenhilfe weiter erschweren könnte.

Fazit

Eine ungewollte Schwangerschaft nach einer Aktion wie der von Bonnie Blue und Lily Phillips aufgeworfenen, würde in Deutschland eine Reihe von rechtlichen Fragen aufwerfen.

Die Rechte des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung und auf Unterhalt stehen dabei im Vordergrund.

Die finanzielle Situation der Mutter spielt jedoch eine entscheidende Rolle bei der Frage, wer die Kosten für die Vaterschaftsfeststellung und den Unterhalt trägt.

Vorsicht bei kombinierten Ehe- und Erbverträgen: Einmal in amtlicher Verwahrung, kein Zurück?

Eheverträge, gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge – wer sich mit seiner Nachlassplanung auseinandersetzt, stolpert unweigerlich über diese Begriffe.

Doch worin unterscheiden sie sich eigentlich, und welche Konsequenzen hat es, wenn man diese Regelungen in einer einzigen Urkunde zusammenfasst?

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.01.2023, Az. 20 W 149/22) hatte einen interessanten Fall zu entscheiden, der genau diese Fragen berührt.

Was ist was? Ein kleiner Exkurs ins Familien- und Erbrecht

Ehevertrag: Ein Ehevertrag ist eine Vereinbarung zwischen Ehepartnern, die ihre güterrechtlichen Verhältnisse regelt.

Das bedeutet, dass im Falle einer Scheidung oder des Todes eines Partners festgelegt wird, wie das Vermögen aufgeteilt wird. Ohne Ehevertrag gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 ff. BGB).

Gemeinschaftliches Testament: Ein gemeinschaftliches Testament ist eine Verfügung von Todes wegen, die von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern gemeinsam errichtet wird (§ 2265 BGB).

Darin können sie sich gegenseitig als Erben einsetzen oder Regelungen für die Zeit nach dem Tod beider Partner treffen.

Erbvertrag: Ein Erbvertrag ist – ähnlich wie ein Testament – eine Verfügung von Todes wegen. Anders als ein Testament wird ein Erbvertrag jedoch mit einer anderen Person (z.B. dem Ehepartner, einem Kind oder einem Dritten) vertraglich geschlossen (§ 2274 BGB).

Das bedeutet, dass er nur unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen oder geändert werden kann.

Die Kombination: Praktisch, aber mit Risiken

Es liegt nahe, Ehevertrag und Erbvertrag in einer einzigen notariellen Urkunde zu kombinieren.

Dies kann Kosten sparen und die Angelegenheit übersichtlicher gestalten.

Allerdings sollte man sich der Konsequenzen bewusst sein.

Der Fall vor dem OLG Frankfurt: Kein Entkommen aus der Verwahrung?

Ein Ehepaar hatte im Jahr 2011 einen notariellen Vertrag geschlossen, der sowohl Änderungen an ihrem Ehevertrag als auch einen Erbvertrag beinhaltete.

Diese Urkunde wurde in amtliche Verwahrung gegeben.

Im Jahr 2018 errichteten die Eheleute dann ein gemeinschaftliches Testament, mit dem sie den Erbvertrag von 2011 widerriefen.

Auch dieses Testament wurde in amtliche Verwahrung gegeben.

Als die Eheleute später die Herausgabe beider Urkunden beantragten, stießen sie auf unerwartete Schwierigkeiten.

Das OLG Frankfurt entschied, dass zwar das gemeinschaftliche Testament herausgegeben werden muss, nicht jedoch der kombinierte Ehe- und Erbvertrag.

Die Begründung des Gerichts: Schutz des Ehevertrags geht vor

Das Gericht stützte seine Entscheidung auf § 2300 Abs. 2 BGB. Diese Vorschrift besagt, dass der gesetzliche Herausgabeanspruch nach § 2256 Abs. 2 BGB für Testamente für Erbverträge eingeschränkt ist, soweit ein Erbvertrag neben der Verfügung von Todes wegen weitere Regelungen enthält.

Das Gericht argumentierte, dass die Beschränkung der Rücknahmemöglichkeit bei kombinierten Erbverträgen dem Schutz der Originalurkunde dient, die auch die ehevertraglichen Regelungen enthält. Da ein Ehevertrag typischerweise Regelungen enthält, die zu Lebzeiten maßgeblich sind, bestehe ein besonderes Interesse am Erhalt der Urkunde.

Das Gericht räumte zwar ein, dass dies einen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung der Eheleute darstellt. Dieser Eingriff sei aber gerechtfertigt, da die Eheleute sich freiwillig dafür entschieden hätten, den kombinierten Vertrag in amtliche Verwahrung zu geben.

Was bedeutet das für Sie?

Dieser Fall zeigt, dass die Kombination von Ehe- und Erbvertrag in einer Urkunde gut überlegt sein will.

Zwar mag es praktisch erscheinen, doch birgt es die Gefahr, dass man sich später nicht mehr so einfach von den getroffenen Regelungen lösen kann.

Unsere Empfehlung: Lassen Sie sich umfassend rechtlich beraten, bevor Sie einen kombinierten Ehe- und Erbvertrag abschließen.

Wägen Sie die Vor- und Nachteile sorgfältig ab und prüfen Sie, ob eine separate Regelung von Ehevertrag und Testament/Erbvertrag nicht die bessere Lösung ist.

So behalten Sie die Flexibilität, Ihre Nachlassplanung bei Bedarf anzupassen, ohne an die einmal getroffenen ehevertraglichen Regelungen „gefesselt“ zu sein.

Haben Sie Fragen zu Eheverträgen, Testamenten oder Erbverträgen? Wir beraten Sie gerne!

Vertragsgestaltung: Warum ich das BGB liebe

Als Anwalt liebe ich die Vertragsgestaltung.

Es ist eine Chance, kreativ zu werden, Probleme zu lösen und meinen Mandanten zum Erfolg zu verhelfen.

Und das alles auf der Grundlage eines Gesetzes, das ich für eines der besten halte, das jemals geschrieben wurde: das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).

Ein Jahrhundertwerk mit Weitblick

Die Entstehungsgeschichte des BGB ist beeindruckend.

Mit fast 30 Jahren Vorlaufzeit, von den ersten Entwürfen bis zum Inkrafttreten am 1. Januar 1900, wurde hier ein Fundament für unser heutiges Zivilrecht geschaffen.

Eine solche Vorlaufzeit wäre heute schlichtweg unvorstellbar – mehr als sieben Legislaturperioden! Und noch heute sind viele Paragraphen aus dieser Zeit in Kraft.

Man erkennt diese „Urgesteine“ des BGB oft daran, dass sie kurz, prägnant und leicht verständlich sind. Denken Sie beispielsweise an die Regelungen zum Kaufrecht oder den Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“.

Im Gegensatz dazu sind später eingefügte Paragraphen, oft erkennbar an angehängten Buchstaben, meist länger und komplexer. Dies liegt nicht selten daran, dass sie EU-Recht in deutsches Recht umsetzen.

Anfängliche Lücken und ihre schrittweise Füllung

Bereits kurz nach Inkrafttreten des BGB zeigte sich, dass trotz der sorgfältigen Vorbereitung wichtige Bereiche des Vertragsrechts nicht ausreichend geregelt waren. Hierzu zählten insbesondere das culpa in contrahendo (Verschulden bei Vertragsverhandlungen) und die Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten (positive Vertragsverletzung).

Ein klassisches Beispiel für culpa in contrahendo ist der Fall des Salatblatts im Supermarkt: Ein Kunde rutscht auf einem Salatblatt aus und verletzt sich. Obwohl noch kein Kaufvertrag zustande gekommen ist, kann der Supermarkt unter Umständen für den Schaden haftbar gemacht werden, da er eine vorvertragliche Schutzpflicht verletzt hat.

Lange Zeit wurden diese Fälle durch Richterrecht gelöst. Doch schließlich wurden diese Grundsätze ins BGB aufgenommen und sind nun tatsächlich Gesetz.

Gestaltungsfreiheit und ihre Grenzen

Besonders schätze ich an der Vertragsgestaltung, dass das BGB den Parteien viele Freiheiten lässt.

Wo das Gesetz nicht zwingend ist, können individuelle Vereinbarungen getroffen werden, die den Bedürfnissen beider Seiten gerecht werden. Dies gilt grundsätzlich auch für Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB).

Allerdings zeigte sich früh, dass Unternehmen und Konzerne mit ihren Rechtsabteilungen ihren Kunden (insbesondere Verbrauchern) bei der AGB-Gestaltung oft überlegen waren.

Die Rechtsprechung hat dies erkannt und im Laufe der Zeit ein umfangreiches System von Schutzmechanismen geschaffen.

Diese wurden zunächst im AGB-Gesetz zusammengefasst und später in das BGB integriert, im Bereich der Regelungen über den Vertragsschluss.

Fazit: Ein Gesetz mit Ecken und Kanten, aber von unschätzbarem Wert

Auch wenn das BGB durch die vielen Änderungen und Ergänzungen nicht mehr so übersichtlich ist wie am 1. Januar 1900, bin ich mit diesem Gesetz immer noch sehr zufrieden.

Ich finde die deutsche Regelung beispielsweise viel praktikabler als die amerikanische, die nicht auf ein geschriebenes Gesetz zurückgreifen kann und wirklich alles in Verträgen regeln muss.

Aus diesem Grund liebe ich es, bei Vertragsgestaltungen tätig zu werden. Sei es bei der Formulierung von AGBs oder von Verträgen, die für die Parteien rechtlich so wichtig sind, dass sie auf jeden Fall nicht scheitern dürfen.

Es ist eine Herausforderung, die mir Freude bereitet und bei der ich mein juristisches Know-how optimal einsetzen kann.

Nicht verheiratet, aber trotzdem Rechte? Wenn Trennung teuer wird

Viele Paare entscheiden sich heutzutage bewusst gegen die Ehe.

Der Gedanke dahinter: Keine rechtliche Bindung, mehr Freiheit, unkompliziertere Wege im Falle einer Trennung.

Doch was passiert, wenn die nichteheliche Lebensgemeinschaft endet und plötzlich finanzielle Forderungen im Raum stehen?

Können Partner nach der Trennung Ausgleichszahlungen verlangen oder gar Schenkungen zurückfordern?

Die Antwort ist leider oft ernüchternd. Anders als bei der Ehe gibt es für die nichteheliche Lebensgemeinschaft keine speziellen gesetzlichen Regelungen bezüglich des Vermögensausgleichs. Die Rechtsprechung geht hier von einem sogenannten Abrechnungsverbot aus.

Was bedeutet Abrechnungsverbot?

Das Abrechnungsverbot bedeutet, dass Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach der Trennung grundsätzlich keine Ansprüche auf Ausgleich von Vermögensmehrungen haben, die während der Beziehung entstanden sind.

Dies gilt auch dann, wenn ein Partner während der Beziehung unentgeltlich oder gegen geringes Entgelt im Betrieb des anderen mitgearbeitet hat oder sonstige Leistungen erbracht hat, die dem anderen Partner zugutegekommen sind.

Die Gerichte begründen dies damit, dass die Partner sich bewusst gegen die Ehe entschieden haben und damit auch gegen die damit verbundenen güterrechtlichen Regelungen. Sie haben sich also bewusst für ein Leben entschieden, in dem jeder für sich selbst wirtschaftlich verantwortlich ist.

Ein korrigierender Eingriff ist laut Rechtsprechung nur dann gerechtfertigt, wenn dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistung geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist.

Auszugleichen sind damit nur solche Leistungen, denen nach den jeweiligen Verhältnissen eine besondere Bedeutung zukommt.

Der Fall der teuren Ohrringe

Ein besonders anschauliches Beispiel für die Konsequenzen des Abrechnungsverbots liefert ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG Frankfurt, Urteil vom 27.09.2023, Az. 2-25 O 127/22).

In diesem Fall hatte ein Mann seiner Partnerin während einer etwa eineinhalbjährigen Beziehung eine American Express Platinum Kreditkarte überlassen, die diese mit über 100.000 Euro belastete. Zudem hatte er ihr teure Reisen, Einkäufe bei Chanel und Diamant-Ohrringe geschenkt. Nach der Trennung forderte er von ihr gut 200.000 Euro sowie die Rückgabe der Diamant-Ohrringe.

Das Gericht wies die Klage ab. Es argumentierte, dass die Überlassung der Kreditkarte nicht als Darlehen nachgewiesen sei und ein Widerruf der Schenkungen mangels „groben Undanks“ nicht möglich sei. Ein grober Undank liege nicht schon dann vor, wenn ein Partner die nichteheliche Lebensgemeinschaft verlässt, sondern es müsse eine schwere Verfehlung des Beschenkten vorliegen, die eine mangelnde Dankbarkeit erkennen lässt.

Das Gericht berücksichtigte zudem, dass die Geschenke einem luxuriösen Lebensstil entsprangen, der für beide Parteien üblich war. Die Ausgaben seien nicht von großer finanzieller Anstrengung des Klägers oder einer Notlage der Beklagten geprägt gewesen. Es handelte sich um Konsumausgaben im Hier und Jetzt, die nicht auf die Zukunft ausgerichtet waren.

Was lernen wir daraus?

Dieses Urteil zeigt deutlich, dass man in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gut beraten ist, seine Finanzen getrennt zu halten.

Großzügige Schenkungen oder die Übernahme von hohen Ausgaben für den Partner können im Falle einer Trennung schnell zu bösen Überraschungen führen.

Es ist ratsam, sich vor Beginn einer solchen Partnerschaft über die rechtlichen Konsequenzen zu informieren und gegebenenfalls einen Vertrag aufzusetzen, der die Vermögensverhältnisse und mögliche Ausgleichsansprüche im Falle einer Trennung regelt.

Eine solche Vereinbarung kann zwar nicht alle Eventualitäten abdecken, aber sie kann zumindest für Klarheit und Rechtssicherheit sorgen.

Brauchen Sie rechtlichen Rat?

Die Gestaltung von Verträgen für nichteheliche Lebensgemeinschaften ist komplex und sollte unbedingt von einem erfahrenen Anwalt begleitet werden.

Wir beraten Sie gerne zu allen Fragen rund um das Thema nichteheliche Lebensgemeinschaft und helfen Ihnen, eine individuelle und rechtssichere Lösung zu finden.

Testierfreiheit vs. Sittenwidrigkeit: Wann ein Hausverbot im Testament ungültig ist

Die Testierfreiheit ist ein hohes Gut. Sie ermöglicht es jedem, selbst zu bestimmen, wer nach dem Tod das eigene Vermögen erhalten soll.

Der Gesetzgeber räumt dem Willen des Erblassers grundsätzlich einen sehr großen Gestaltungsspielraum ein, denn nach dem Ableben kann dieser seinen Willen nicht mehr ändern oder anpassen.

Daher ist es das Ziel, diesen Willen so weit wie möglich zu respektieren und umzusetzen.

Doch diese Freiheit hat Grenzen. Eine davon ist die Sittenwidrigkeit.

Was bedeutet Sittenwidrigkeit im Erbrecht?

Die Sittenwidrigkeit ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 138 BGB) verankert.

Eine Verfügung von Todes wegen (also ein Testament oder Erbvertrag) ist sittenwidrig, wenn sie gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Das bedeutet, dass die Verfügung so unerträglich unfair oder ungerecht ist, dass sie von der Rechtsordnung nicht anerkannt werden kann.

Die Hürden für die Annahme der Sittenwidrigkeit sind hoch. Gerichte greifen nur in Ausnahmefällen in die Testierfreiheit ein. Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn die testamentarische Verfügung einen unzumutbaren Druck auf die Erben ausübt und diese in ihrem höchstpersönlichen Lebensbereich beeinträchtigt.

Der Fall: Hausverbot für den Lebensgefährten

Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Az.: 10 U 58/21) zeigt, wie die Gerichte die Testierfreiheit und die Sittenwidrigkeit gegeneinander abwägen.

In dem Fall erbte die Tochter einer Verstorbenen zusammen mit ihrer Enkelin ein Haus. Die Mutter der Klägerin hatte im Testament jedoch verfügt, dass der langjährige Lebensgefährte der Tochter das Grundstück nicht betreten darf. Dieser Lebensgefährte wohnte zwar in der Nähe, war aber in dem Haus ein- und ausgegangen, kümmerte sich um Reparaturen und war wie ein Ziehvater für die Enkelin. Es gab nie Streit oder Unstimmigkeiten. Ein Testamentsvollstrecker sollte das Hausverbot durchsetzen und bei Zuwiderhandlung das Haus verkaufen.

Tochter und Enkelin klagten gegen diese Bedingung im Testament, da sie diese für sittenwidrig hielten.

Die Entscheidung des OLG Hamm

Das OLG Hamm gab den Erbinnen Recht. Das Gericht betonte zwar, dass die Testierfreiheit grundsätzlich zu respektieren ist. Im vorliegenden Fall überwiegen jedoch die Freiheitsrechte der Tochter.

Das Gericht argumentierte, dass das Hausverbot den höchstpersönlichen Lebensbereich der Tochter beeinträchtigt. Es würde das bis zum Tod der Mutter gelebte familiäre Zusammenleben unmöglich machen. Der Umstand, dass dem Lebensgefährten, der zugleich Ziehvater der Enkelin ist, der Zugang zu der zuvor gemeinsam genutzten Wohnung verwehrt werden sollte, stellt einen unzumutbaren Eingriff in die Lebensgestaltung der Tochter dar.

Daher sei die Bedingung im Testament sittenwidrig und damit nichtig. Die Tochter und Enkelin erbten das Haus ohne die Auflage, dem Lebensgefährten den Zutritt zu verwehren.

Fazit

Dieser Fall zeigt, dass die Testierfreiheit nicht grenzenlos ist. Verfügungen, die unverhältnismäßig in die Persönlichkeitsrechte der Erben eingreifen, können als sittenwidrig und damit unwirksam erklärt werden.

Es ist daher ratsam, sich bei der Gestaltung eines Testaments rechtlich beraten zu lassen, um sicherzustellen, dass der eigene Wille auch tatsächlich umgesetzt wird und nicht an der Sittenwidrigkeit scheitert.

Schulpflicht in Deutschland: Wenn Eltern sich querstellen – Ein Fall mit Konsequenzen

„Ich will nicht zur Schule!“ – Diesen Satz haben wohl die meisten Eltern schon einmal gehört.

Und ja, es gibt Kinder, die am liebsten gar nicht gehen würden.

Trotzdem ist es ein Privileg, zur Schule gehen zu können und zu dürfen.

Es wurde lange dafür gekämpft, und weltweit ist es leider noch immer nicht jedem Kind vergönnt. Hier in Deutschland haben wir die Schulpflicht, die in manchen Bundesländern sogar noch durch Lehrmittelfreiheit unterstützt wird – ein Geschenk und ein Segen!

Doch offenbar sehen dies nicht alle Eltern so. Ein aktueller Fall, der vor dem Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe verhandelt wurde, zeigt dies auf drastische Weise.

Der Fall: Schulverweigerung mit Folgen

Im konkreten Fall ging es um einen Schulanfänger, der im September 2021 eingeschult wurde.

Was dann folgte, ist kaum zu glauben: Der Junge besuchte bis zum Ende des Schuljahres im Sommer 2022 keinen einzigen Tag die Schule.

Die Eltern argumentierten zunächst mit den Corona-Maßnahmen, später damit, dass sich ihr Sohn durch „Freilernen im Homeschooling“ „toll“ entfalten könne.

Nachdem Gespräche mit dem Jugendamt scheiterten, wies das Familiengericht Offenburg die Eltern an, den Jungen zur Schule zu schicken. Die Eltern legten Beschwerde beim OLG Karlsruhe ein – mit weitreichenden Folgen.

Das Urteil des OLG Karlsruhe: Teilweiser Entzug des Sorgerechts

Das Oberlandesgericht verschärfte die Entscheidung der Vorinstanz sogar noch (OLG Karlsruhe, Beschluss vom Datum im Artikel nicht genannt, 5 UFH 3/22).

Im Eilverfahren entzogen die Richter den Eltern vorläufig das Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihren Sohn in Bezug auf den Schulbesuch und übertrugen es dem Jugendamt.

Das Gericht begründete diese Maßnahme mit einer erheblichen Gefährdung des Kindeswohls (§1666 BGB). Die Schulpflicht diene nicht nur dem Wissenserwerb und dem Erlernen sozialer Fähigkeiten, sondern auch dem staatlichen Erziehungsauftrag und den dahinterstehenden Gemeinwohlinteressen. Die Entwicklung des Jungen und seine gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft seien durch die Verweigerung des Schulbesuchs gefährdet.

Rechtliche Bewertung

Das Gericht stützte seine Entscheidung maßgeblich auf § 1666 BGB (Gefährdung des Kindeswohls).

Dieser Paragraph erlaubt es dem Familiengericht, Maßnahmen zum Schutz eines Kindes zu ergreifen, wenn dessen körperliche, geistige oder seelische Entwicklung gefährdet ist und die Eltern nicht Willens oder nicht in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden.

Hier wurde argumentiert, dass der dauerhafte Schulboykott eine solche Gefährdung darstellt.

Fazit

Der Fall zeigt deutlich: In Deutschland können bestimmte Pflichten tatsächlich auch gegen den Willen der Eltern durchgesetzt werden – und zwar notfalls mit drastischen Konsequenzen.

Das Urteil des OLG Karlsruhe macht unmissverständlich klar, dass der Staat das Wohl des Kindes in den Vordergrund stellt und notfalls auch in das elterliche Sorgerecht eingreift, um dieses Wohl zu gewährleisten.

Dieses Urteil sollte Eltern aufrütteln, die möglicherweise ähnliche Wege beschreiten. Es zeigt, dass die Schulpflicht nicht auf die leichte Schulter genommen werden darf und dass der Staat bereit ist, diese auch durchzusetzen.

Suff-Unfall in Winterhude: Wenn Alkohol am Steuer zur Kindeswohlgefährdung wir

Kürzlich las ich in der Morgenpost einen erschreckenden Artikel über einen Verkehrsunfall in Winterhude.

Ein betrunkener Fahrer verlor die Kontrolle über sein Fahrzeug und verursachte einen Unfall. Das eigentlich Schlimme daran: Auf der Rückbank saß sein Kind! Der 39-jährige Fahrer hatte 2,19 Promille im Blut, und im Auto wurden Bierflaschen gefunden. Zum Glück wurden sowohl der Vater als auch der dreijährige Junge nur leicht verletzt. Die Polizei ermittelt nun wegen Kindeswohlgefährdung.

Als Fachanwalt für Familienrecht begegnen mir solche oder ähnliche Fragestellungen leider immer wieder, insbesondere im Umgangsverfahren.

Es geht dann um die Frage, ob ein Elternteil ein Alkoholproblem hat und wie sich dies auf das Kind auswirkt. Soll das Kind in diesem Haushalt leben? Wie muss der Umgang gestaltet werden, wenn der betreffende Elternteil umgangsberechtigt ist?

Alkoholproblematik im Umgangsrecht

Die Dramatik solcher Situationen wird in dem Zeitungsartikel sehr deutlich. Ein betrunkener Vater gefährdet sein eigenes Kind im Straßenverkehr. Was aber, wenn der Alkoholkonsum „nur“ im häuslichen Umfeld stattfindet? Auch dann kann eine Kindeswohlgefährdung vorliegen.

Es ist entscheidend, das Gericht rechtzeitig auf eine mögliche Alkoholproblematik hinzuweisen. Nur so kann das Gericht diese Informationen bei seiner Entscheidung berücksichtigen und gegebenenfalls entsprechende Gutachten anordnen. Diese Gutachten können klären, ob eine Suchterkrankung vorliegt und wie sich diese auf die Erziehungsfähigkeit des Elternteils auswirkt.

Was tun im Fall einer Alkoholproblematik?

Egal, ob Sie der Elternteil mit dem Alkoholproblem sind oder derjenige, der eine Kindeswohlgefährdung befürchtet: Informieren Sie Ihren Anwalt!

Wenn Sie ein Alkoholproblem haben: Scheuen Sie sich nicht, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Eine Therapie kann Ihnen helfen, Ihre Sucht zu überwinden und das Wohl Ihres Kindes zu schützen. Ihr Anwalt kann Sie über Ihre Rechte und Pflichten informieren und Sie im Umgangsverfahren unterstützen.

Wenn Sie eine Kindeswohlgefährdung sehen: Dokumentieren Sie Ihre Beobachtungen und sprechen Sie mit Ihrem Anwalt. Dieser kann beim Familiengericht einen Antrag auf Einschränkung oder Ausschluss des Umgangsrechts stellen, um das Kind zu schützen.

Fazit

Der Herbst aus Winterhude zeigt, wie schnell Alkohol am Steuer zur Kindeswohlgefährdung werden kann.

Als Fachanwalt für Familienrecht ist es meine Aufgabe, die Interessen des Kindes zu schützen und sicherzustellen, dass es in einem sicheren und stabilen Umfeld aufwächst.

Wenn Sie Fragen zum Thema Umgangsrecht und Alkoholproblematik haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Arbeitsrechtliche Stolperfallen im Familienrecht – Wenn das Arbeitszeugnis zum Zankapfel wird

Als Fachanwalt für Familienrecht bin ich ja eigentlich im ganz anderen Fahrwasser unterwegs. Scheidung, Sorgerecht, Unterhalt – das sind die Themen, die meinen Alltag bestimmen. Aber hin und wieder, da schwappt auch mal ein Fall aus dem Arbeitsrecht auf meinen Schreibtisch.

Und zwar immer dann, wenn es zwischen Eheleuten knallt, die beruflich verbunden sind.

Besonders heikel wird es, wenn einer der Partner beim anderen gestellt ist. Dann sind Abmahnungen, Kündigungen, Gehaltsstreitigkeiten und eben auch die leidige Zeugniserteilung plötzlich brandaktuell.

Wenn „wohlwollend“ nicht reicht – Ein Blick auf das Dilemma des Arbeitszeugnisses

Und genau da sind wir bei einem Thema, das mich neulich wieder einmal beschäftigt hat: Das Arbeitszeugnis.

Ein Thema, das oft unterschätzt wird, aber gerade in Trennungssituationen hochkocht.

Denn was passiert, wenn der Ex-Partner, der gleichzeitig der Arbeitgeber ist, sich plötzlich querstellt und das wohlverdiente Zeugnis verweigert oder mit unliebsamen Formulierungen spickt?

Der Artikel „Versprochenes Arbeitszeugnis kann gerichtlich erzwungen werden“ des Spiegel hat mich da wieder einmal auf den neuesten Stand gebracht.

Denn auch wenn man meint, man hätte alles schon gehört und gesehen, gibt es immer wieder neue Urteile und Entwicklungen.

Der Anspruch auf das Arbeitszeugnis – Gesetzliche Grundlagen und ihre Tücken

Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das ergibt sich aus § 109 der Gewerbeordnung (GewO) .

Dieses Zeugnis muss klar, verständlich und wohlwollend formuliert sein. Aber was bedeutet „wohlwollend“ konkret? Und was, wenn der Arbeitgeber sich weigert, ein solches Zeugnis auszustellen?

Genau das war der Fall, der vor dem Landesarbeitsgericht verhandelt wurde.

Der Arbeitgeber hatte sich verpflichtet, ein „wohlwollendes Zeugnis“ zu erteilen, kam dieser Verpflichtung aber nicht nach. Das Gericht musste entscheiden, ob diese Verpflichtung vollstreckbar ist.

Zwangsvollstreckung bei verweigertem Arbeitszeugnis – Geht das?

Das Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass in diesem Fall die Zwangsvollstreckung möglich ist, da die Formulierung im arbeitsgerichtlichen Vergleich hinreichend klar war. Zwar sei die Formulierung „wohlwollendes Zeugnis“ für sich unbestimmt und insoweit nicht vollstreckbar. Dennoch ergebe sich ein vollstreckbarer Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in der Vergangenheit allerdings klargestellt, dass eine Zwangsvollstreckung nicht möglich ist, wenn der Arbeitgeber verpflichtet ist, ein Arbeitszeugnis zu erteilen, dessen Inhalt einer bestimmten »Notenstufe« entsprechen soll (BAG, Urteil vom 12. Oktober 2017, Aktenzeichen: 9 AZB 49/16).

Heißt auch: Wenn der Arbeitgeber sich weigert, ein Zeugnis auszustellen oder ein Zeugnis ausstellt, das nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, kann man ihn dazu zwingen. Im schlimmsten Fall sogar mit Zwangsgeld oder – wie der Artikel im Spiegel andeutet – mit Haft.

Arbeitsrecht und Familienrecht – Eine brisante Mischung

Wie gesagt, solche Fälle landen nicht oft auf meinem Schreibtisch.

Aber wenn, dann ist die Gemengelage oft besonders kompliziert.

Denn neben den arbeitsrechtlichen Fragen spielen dann auch noch die emotionalen Verwicklungen der Trennung eine Rolle.

Da ist es gut, wenn man einen kühlen Kopf behält und sich auf die Fakten konzentriert.

Mein Tipp: Holen Sie sich Rat vom Fachmann!

Wenn Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden, rate ich Ihnen dringend, sich Rat von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht zu holen.

Gerade wenn es um die Durchsetzung von Ansprüchen gegen den Ex-Partner geht, ist es wichtig, die rechtlichen Möglichkeiten genau zu kennen und auszuschöpfen.

Und da ich selbst ja nun nicht der Arbeitsrechtsexperte bin, kann ich Ihnen meinen Bürogemeinschaftskollegen empfehlen: Herr Thiess von der Kanzlei Templin+Thiess ( https://www.templin-thiess.de/ ) ist ein ausgewiesener Fachmann auf diesem Gebiet, und steht Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.

So können Sie sicher sein, dass Ihre Rechte gewahrt werden und Sie am Ende das Zeugnis erhalten, das Ihnen zusteht.

Elternunterhalt: Wann Kinder für die Pflegekosten aufkommen müssen – und was Sie wissen sollten

Die steigenden Kosten für Pflegeheime sind ein wachsendes Problem.

Reichen Rente, Vermögen und die Leistungen der Pflegekasse nicht aus, springt oft das Sozialamt ein.

Doch das Amt kann sich das Geld von den Kindern der pflegebedürftigen Eltern zurückholen – Stichwort: Elternunterhalt.

Doch wann genau sind Kinder unterhaltspflichtig und was wird bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit berücksichtigt? Ein Überblick.

Wer muss zahlen? Die Einkommensgrenze und das Angehörigen-Entlastungsgesetz

Seit 2020 gilt das Angehörigen-Entlastungsgesetz, das eine wichtige Einkommensgrenze festlegt: Grundsätzlich werden Kinder erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro zum Elternunterhalt herangezogen. Wichtig: Enkel und Schwiegerkinder sind von dieser Regelung ausgenommen.

Diese Gesetzesänderung hat viele Familien entlastet, da vor 2020 keine solche Einkommensgrenze existierte und Kinder oft deutlich stärker zur Kasse gebeten wurden. Das Ziel des Gesetzes ist, dass die jüngere Generation stärker für das eigene Alter vorsorgen kann.

Was zählt zum Einkommen?

Bei der Berechnung des Bruttoeinkommens werden alle Einnahmen berücksichtigt, die im Laufe des Jahres eingehen. Dazu gehören:

  • Gehalt
  • Rente
  • Zinsen
  • Dividenden
  • Miet- und Pachteinnahmen
  • Boni
  • Weihnachtsgeld

Wichtig: Es geht ausschließlich um das Einkommen des Kindes selbst. Das Einkommen des Ehepartners spielt zunächst keine Rolle – aber dazu später mehr.

Vermögen wie Wertpapiere, Schmuck, Bargeld oder Immobilien werden bei der Frage, ob die 100.000 € überschritten werden, nicht berücksichtigt.

Selbstgenutztes Wohneigentum wird zwar nicht als Vermögen angerechnet, die dadurch gesparte Miete wird jedoch dem Einkommen hinzugerechnet und erhöht dieses entsprechend. Hier ist es wichtig, darauf zu achten, dass das Sozialamt nur die Miete für angemessenen Wohnraum ansetzt.

Die Berechnung der Leistungsfähigkeit: Was bleibt übrig?

Auch wenn die Einkommensgrenze von 100.000 Euro überschritten ist, bedeutet das nicht automatisch, dass Sie den vollen Pflegeheimbetrag zahlen müssen. Das Sozialamt berücksichtigt bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit verschiedene Faktoren:

Abzüge vom Einkommen:

  • Fahrtkosten: Kosten für den Arbeitsweg können abgesetzt werden.
  • Unterhaltsverpflichtungen: Unterhaltszahlungen für eigene Kinder oder den Ehepartner werden berücksichtigt.
  • Krankenversicherung: Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung sind abzugsfähig.
  • Private Altersvorsorge: Aufwendungen für die private Altersvorsorge können ebenfalls abgesetzt werden.
  • Kreditverbindlichkeiten: Hier kommt es auf den Einzelfall an, inwieweit Kreditverbindlichkeiten anerkannt werden. Generell gilt, dass diese Verbindlichkeiten vor der Hilfebedürftigkeit der Eltern eingegangen sein müssen.
  • Weitere berufsbedingte Aufwendungen: Auch andere notwendige Ausgaben, die mit der Berufstätigkeit zusammenhängen, können unter Umständen abgesetzt werden.

Wichtig: Sie müssen dem Sozialamt Ihre Einkommensverhältnisse offenlegen und entsprechende Nachweise (Einkommensnachweise der letzten 12 Monate, Steuerbescheide) vorlegen.

Selbstbehalt:

Es gibt einen Selbstbehalt, der dem unterhaltspflichtigen Kind mindestens verbleiben muss.

Der Bundesgerichtshof hat den monatlichen Mindestselbstbehalt auf 2650 Euro für Alleinstehende und 4000 Euro für Verheiratete gekürzt (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2024, Az. XII ZB 6/24). Von darüber hinaus gehenden Beträgen werden Kinder sehr wahrscheinlich 30 Prozent für den Elternunterhalt einsetzen müssen. „Zwischen Amt und Kind wird künftig um jede Ausgabe gerungen werden“, skizziert Familienrechtler Jürgen Wabbel die Urteilsfolgen.

Der Sonderfall: Hausfrauenehe und hohes Einkommen des nicht unterhaltspflichtigen Ehepartners

Was aber gilt, wenn ein Ehepartner die 100.000-Euro-Grenze reißt, der andere aber nicht arbeitet oder deutlich weniger verdient?

Hier wird es kompliziert. Grundsätzlich gilt, dass nur das Einkommen des direkten Kindes berücksichtigt wird. ABER:

Wenn der nicht unterhaltspflichtige Ehepartner (z.B. die Hausfrau/der Hausmann) über hohe eigene Einkünfte (z.B. aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen) verfügt, kann dies indirekt doch eine Rolle spielen. Denn: Im Rahmen der Berechnung des Selbstbehalts des unterhaltspflichtigen Kindes wird auch der Lebensstandard der Familie berücksichtigt.

Ein höherer Lebensstandard, der durch das Einkommen des nicht unterhaltspflichtigen Ehepartners ermöglicht wird, kann dazu führen, dass der Selbstbehalt geringer angesetzt wird. Dadurch erhöht sich wiederum der Betrag, den das Kind an Elternunterhalt zahlen muss.

Hier wird genau geprüft, ob der Selbstbehalt angemessen ist oder ob aufgrund der günstigen finanziellen Situation des anderen Ehepartners eine höhere Unterhaltsleistung zumutbar ist.

Was tun, wenn das Sozialamt sich meldet?

Wenn Sie Post vom Sozialamt bekommen und zur Zahlung von Elternunterhalt aufgefordert werden, sollten Sie Folgendes beachten:

  1. Prüfen Sie die Forderung: Lassen Sie sich die Berechnungsgrundlagen offenlegen und prüfen Sie, ob alle relevanten Abzüge berücksichtigt wurden.
  2. Lassen Sie sich beraten: Ein Fachanwalt für Familienrecht kann Ihnen helfen, Ihre Rechte zu prüfen und die optimale Strategie zu entwickeln.
  3. Kooperieren Sie, aber machen Sie keine voreiligen Zusagen: Seien Sie bereit, Auskünfte zu erteilen, aber unterschreiben Sie nichts, ohne es vorher von einem Anwalt prüfen zu lassen.

Elternunterhalt ist ein komplexes Thema, bei dem es viele individuelle Faktoren zu berücksichtigen gilt. Eine frühzeitige Beratung kann Ihnen helfen, Ihre finanzielle Situation zu schützen und Ihre Rechte zu wahren.

OLG Hamm zum Thema Erwerbsobliegenheit bei Betreuung minderjähriger Kinder: Einordnung und Auswirkungen

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 04.07.2024 (II-4 UF 35/24) erneut die Frage der Erwerbsobliegenheit unterhaltsberechtigter Ehegatten bei Betreuung minderjähriger Kinder beleuchtet.

Ein Thema, das in der Praxis häufig für Unsicherheit und Konflikte sorgt, insbesondere in Trennungs- und Scheidungssituationen.

Die Entscheidung des OLG Hamm im Kontext

Die Entscheidung des OLG Hamm ist kein revolutionärer Paradigmenwechsel, sondern eine differenzierte Auseinandersetzung mit den individuellen Umständen des Einzelfalls.

Im Kern ging es um die Frage, ob eine Erwerbstätigkeit von 20-25 Stunden pro Woche als ausreichend anzusehen ist, wenn der Unterhaltsberechtigte gleichzeitig die Betreuung minderjähriger Kinder wahrnimmt.

Das Gericht hat betont, dass eine pauschale Antwort nicht möglich ist. Vielmehr sind die konkreten Betreuungsbedürfnisse der Kinder und die gelebte Aufteilung der Betreuung zwischen den Eltern entscheidend.

Kindeswohl und Erwerbsobliegenheit: Ein Spannungsverhältnis

Die Rechtsprechung zur Erwerbsobliegenheit im Kontext der Kinderbetreuung bewegt sich in einem Spannungsfeld zwischen dem Anspruch des unterhaltsberechtigten Ehegatten auf angemessenen Unterhalt und dem Grundsatz, dass jeder Ehegatte nach der Trennung grundsätzlich selbst für seinen Lebensunterhalt verantwortlich ist.

Besonders relevant sind folgende Aspekte:

  • Alter und Entwicklungsstand der Kinder: Je jünger die Kinder, desto höher ist in der Regel der Betreuungsbedarf.
  • Gesundheitliche Besonderheiten: Sind die Kinder auf besondere Betreuung angewiesen, kann dies die Erwerbsobliegenheit erheblich einschränken.
  • Betreuungsmöglichkeiten: Stehen Betreuungsplätze in Kita oder Hort zur Verfügung? Werden diese genutzt oder ist eine individuelle Betreuung erforderlich?
  • Aufteilung der Betreuung: Wie teilen sich die Eltern die Betreuung der Kinder auf? Gibt es eine klare Vereinbarung oder ist die Betreuungssituation unklar?

Trennungsunterhalt vs. Nachehelicher Unterhalt: Die zeitliche Dimension

Es ist wichtig, zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt zu unterscheiden:

  • Trennungsunterhalt: Während des Trennungsjahres ist die Erwerbsobliegenheit oft weniger streng. Dies soll dem Unterhaltsberechtigten die Möglichkeit geben, sich auf die neue Situation einzustellen und gegebenenfalls eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszuweiten.
  • Nachehelicher Unterhalt: Nach der Scheidung sind die Anforderungen an die Erwerbsobliegenheit in der Regel höher. Das Gesetz sieht die Möglichkeit vor, den Unterhalt zeitlich zu begrenzen oder sogar ganz auszuschließen.

Auswirkungen für die Praxis

Die Entscheidung des OLG Hamm verdeutlicht, dass die Frage der Erwerbsobliegenheit in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Eine umfassende Dokumentation der Betreuungssituation und eine realistische Einschätzung der eigenen Erwerbsmöglichkeiten sind entscheidend.

Handlungsempfehlungen

  • Frühzeitige Beratung: Lassen Sie sich frühzeitig von einem Fachanwalt für Familienrecht beraten, um Ihre Rechte und Pflichten im Detail zu klären.
  • Dokumentation: Dokumentieren Sie Ihren Betreuungsaufwand und Ihre Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit sorgfältig.
  • Kooperation: Suchen Sie das Gespräch mit dem anderen Elternteil, um eine einvernehmliche Lösung zu finden.

Wir stehen Ihnen gerne für eine individuelle Beratung zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns, um einen Termin zu vereinbaren.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar.