Archiv für Kategorie: Erbrecht

Erbrecht: Wer muss die Beerdigung bezahlen

Vor kurzem konnte man in der Zeitung folgendes lesen:

Geldnot macht Gemeinden erfinderisch und ihr Spartrieb selbst vor dem Tod nicht Halt. Um das Haushaltsloch von über 27 Mio. Euro zu stopfen, lässt die Stadt Grevenbroich mittellose verstorbene Bürger fern der Heimat verbrennen und bestatten.

Die Beerdigungskosten bringen auch unsere Mandanten immer wieder zu der Frage: Was kann man da machen?

Der Erbe zahlt
Der erste Ansatz ist relativ einfach.
Nach § 1968 BGB § 1968 BGB trägt der Erbe die Kosten der Beerdigung. Dabei ist es hierfür gleichgültig, ob der Erbe kraft Gesetzes oder durch ein Testament oder Erbvertrag Erbe wird. Diese Kostentragungspflicht lässt sich jedoch durch eine Erbausschlagung leicht beseitigen. Doch da der Tote auf jeden Fall beerdigt werden muss und irgendjemand die Kosten tragen wird, ist die Frage hier noch nicht abschließend beantwortet.

Beerdigungskosten als Teil der Unterhaltspflicht
Wer nach allgemeinen Regeln einem Dritten zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet ist, der ist nach § 1360a BGB § 1360 a BGB i.V.m. § 1615 BGB
§ 1615 (2) BGB u.U. auch verpflichtet,  im Falle des Todes des Berechtigten hat der Verpflichtete die Kosten der Beerdigung zu tragen.

Diese Anspruchsgrundlage wird durch eine etwa erfolgte Erbausschlagung nicht beseitigt. Vielmehr ist hier zu prüfen, ob die Unterhaltsverpflichtung bestand. Hier kommen Fragen wie die eigene Leistungsfähigkeit und ggf. Ausschluss bzw. Verwirkungsumstände in der Person des verstorbenen Berechtigten zum Tragen.

Kostenerstattung nach Landesbestattungsgesetzen
Da die Beerdigung aus nachvollziehbaren Gründen keinen Aufschub duldet kann und muss nach den Bestattungsgesetzen der Länder u.U. die zuständige Behörde selbst die Beerdigung veranlassen. Die Behörde kann per Leistungsbescheid die erstattungsfähigen Kosten von dem oder den Bestattungspflichtigen einfordern. Bestattungspflichtig nach den Landesbestattungsgesetzen sind „die Angehörigen“, d.h. Ehegatten, Kinder, Enkelkinder und die Eltern. Diese Pflicht besteht auch für nichteheliche Kinder und  selbst dann, wenn der Erblasser sich nie um sein Kind gekümmert hatte, vgl. Urteil des „Kostentragungspflicht nichtehelicher Kinder für die Bestattung“ VGH Mannheim vom 19.10.2004, 1 S 681.

Erstattungsansprüche gegen Dritte
Wer nach den vorgenannten Gründen die Kosten der Beerdigung zu tragen hat, kann jedoch u.U. hierauf einen Ausgleich erhalten.

Wenn der Verstorbene durch die Schuld eines Dritten zu Tode kam, dann hat nach Bundesrecht § 844 BGB der Dritte als Schadensersatz auch die Kosten der Beerdigung zu ersetzen. Ansonsten besteht grundsätzlich nach § 15 BSHG die Möglichkeit, die erforderlichen Kosten einer Bestattung vom Sozialhilfeträger des Bestattungsortes zu verlangen.

Voraussetzung ist, dass der Erblasser völlig mittellos verstirbt und dem Verpflichteten nicht „zugemutet“ werden kann, die Kosten selber zu tragen.

Hier kann es sich z. B. auswirken wenn, der Erblasser sich nie um sein Kind gekümmert hatte. In diesen Fällen kann es also, ebenso wie wenn der Angehörige selbst hilfebedürftig wäre, doch noch zur Erstattung der Beerdigungskosten kommen;

vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2004, Az: 5 C 2/03

Erbrecht – Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 2338 BGB) kann ein Erblasser eine Pflichtteilsbeschränkung „in guter Absicht“ vornehmen, wenn der Pflichtteilsberechtigte ein verschwenderisches Leben führt. Die Rechtsprechung legt diese Norm jedoch außerordentlich eng aus. Es ist nicht ausreichend, dass der Erblasser Einzelfälle in seiner letztwilligen Verfügung aufzählt. Die Rechtsprechung verlangt die Feststellung einer zweck- und nutzlosen Vermögensverschwendung. Dazu gehört auch die Angabe, wozu Gelder verwendet worden sind.

Zum Punkt der Überschuldung des Pflichtteilsberechtigten sind Aktivvermögen und Verbindlichkeiten bereits in das Testament aufzunehmen.

jüngst OLG Düsseldorf vom 02.03.2011, Geschäftszeichen: 3 Wx 214/08

Erbrecht – Vorweggenommene Erbfolge und Nießbrauch

Mit der vollständigen Abzugsfähigkeit des Nießbrauchswerts zum Übergabewert erhält das Modell einer Grundstücksschenkung an Kinder, unter Vorbehalt des Nießbrauchs für die Eltern, seit dem 01.01.2009 neue Impulse. Auch dem Zugriff Dritter, z. B. der Sozialbehörde, auf den Nießbrauch kann legal ausgewichen werden.

Familienrecht / Erbrecht – Sterbehilfe

Generalvollmacht, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung gehören zu den üblichen drei „Vollmachten“ von Todes wegen, die jeder an nahe Angehörige erteilen sollte.

Das ist für alle, gleich welchen Alters, empfehlenswert – das Schicksal ist altersunabhängig! In diesem Zusammenhang ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.06.2010 zur Sterbehilfe so bahnbrechend, dass sie jeder kennen sollte:

Eine Sterbehilfe durch Unterlassen, Begrenzen oder Beenden einer begonnenen medizinischen Behandlung (Behandlungsabbruch) ist gerechtfertigt, also nicht strafbar, wenn dies dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Patientenwillen entspricht.

Entsprechend machen sich in einem solchen Fall auch Ärzte und ggf. Heimpersonal für ihre Mitwirkung nicht strafbar.

Obwohl der Bundesgerichtshof selbst den mündlich geäußerten Willen des Patienten für ausreichend erklärt, empfiehlt sich die schriftliche Niederlegung einer Patientenverfügung.

Diese Vollmacht, wie auch die Vorsorge- und Generalvollmacht, sollten natürlich auf den Einzelfall zugeschnitten werden. Auf jeden Fall sollte in diesem Zusammenhang auch an eine Ersatzbevollmächtigung gedacht werden, falls der Bevollmächtigte ausfällt!

Familienrecht / Erbrecht – Gemeinschaftliches Testament – Wechselbezüglichkeit

Was bedeutet Wechselbezüglichkeit im gemeinschaftlichen Ehegattentestament?

Wenn in einem Ehegattentestament die gemeinsamen Kinder als Schlusserben eingesetzt werden, hat das die schwerwiegende Folge, dass die Verfügungen jedes der Ehegatten von denen des anderen abhängig sind (=Wechselbezüglichkeit).

Und diese Wechselbezüglichkeit bewirkt, dass das Testament zu Lebzeiten beider Ehegatten nur schwer, nach dem Tode des Erstversterbenden gar nicht mehr widerrufen werden kann.

Achtung! Bei dieser Form des Testaments kommt es darüber hinaus nach dem Erstversterbenden zwangsläufig zur Enterbung der Kinder und dem daraus resultierenden Problem der Bedienung von Pflichtteilsansprüchen.

Durch andere Gestaltungen kann diese Hürde jedoch genommen werden. (OLG München, Beschluss vom 13.09.2010, Aktenzeichen: 31 Wx 119/10) (Abgedruckt in NJW RR 2011, S. 227 ff.)