Jahresarchiv: 2015

Haushaltsnahe Dienstleistungen – neue Nebenpflichten für Vermieter

Nach § 35a EStG kann ein Mieter bestimmte Betriebskosten steuerliche mindernd geltend machen.Rein faktisch ist dies jedoch eben nur dann möglich, wenn der Vermieter eine entsprechende Bescheinigung erstellt. Wenn der Vermieter dies jedoch nicht freiwillig tut stellt sich die Frage, ob er dies muss und ggf. hierzu auch gerichtlich gezwungen werden kann.

Das Amtsgericht Charlottenburg hat in dem Urteil vom 01.07.2009, 222 C 90/09 den Vermieter zur Erstellung einer Bescheinigung nach § 35a EStG verpflichtet.

Die beklagte Vermieterin wurde verurteilt als Teil der Betriebskostenabrechnung eine Aufgliederung zu erstellen, die die Kosten der haushaltsnahen Dienstleistungen gemäß § 35a EStG  enthält.

Mit dieser unserer Wahrnehmung ersten Entscheidung zu diesem Thema ist die Frage zwar noch nicht abschließend geklärt. Jedoch gehen wir davon aus, dass sich diese Rechtsauffassung auch an anderen Gerichten durchsetzen wird.

Wir raten daher unseren Vermietermandanten, deren Betriebskostenabrechnungen entsprechend zu überarbeiten, um Probleme im Vorwege zu beseitigen.

Sicherheitsleistung für Gebot in der Zwangsversteigerung

Im Jahr 2005 hatte in Berlin ein dreister Raubüberfall stattgefunden. Die Täter überfielen das Amtsgericht und raubten die Justizkasse aus. Dort befanden sich Barmittel in erheblicher Höhe, weil an dem Tag eine Zwangsversteigerung stattfand und die Bieter die Sicherheit für ihr Gebot hinterlegten.

Um sie nach Ende der Versteigerung, falls sie nicht den Zuschlag erhalten haben sollten, gleich wieder mitnehmen zu können. Auf diesen Raubüberfall reagierte die Politik sofort! Und änderte den § 69 ZVG dahingehend, dass nun Barzahlung als Sicherheitsleistung nicht mehr zulässig ist. Naturgemäß schränkt dies das Risiko für die Justizkasse ein. Aber es stellt den willigen Bietinteressenten vor ein Problem:

Wie kann ich nun eine Sicherheit stellen, damit ich in der Zwangsversteigerung mitbieten darf?

Mögliche Sicherheitsleistungen
Folgende Sicherheitsleistungen sind nach § 69 ZVG nunmehr möglich:
Vorlage von Bundesbankschecks oder Verrechnungsschecks, die frühestens 3 Werktage vor dem Versteigerungstermin Bankschecks von einer Bank oder Sparkasse ausgestellt worden sind unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft eines Kreditinstituts, wenn die Verpflichtung aus der Bürgschaft im Inland zu erfüllen ist, vorherige Überweisung auf ein Konto der Justizkasse.

Kontoverbindung der Justizkasse Hamburg
Die Sicherheitsleistung kann durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse bewirkt werden, wenn der Betrag der Gerichtskasse vor dem Versteigerungstermin gutgeschrieben ist und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegt. Um dies sicherzustellen verlangt die Justizkasse, dass die Überweisung mindestens 5 Tage vor dem Versteigerungstermin erfolgen muss.

Wichtig: Absendername und eigene Kontoverbindung nicht vergessen, wegen der eventuellen Rückzahlung

Persönliche Einschätzung und Anmerkung
Die im neuen § 69 Abs. 4 ZVG alternativ vorgesehene Sicherheitsleistung durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse dürfte aus meiner Sicht absolut unpraktikabel sein, da man für den Fall, dass man den Zuschlag nicht erhält aufgrund „behördeninterner Abläufe“ wohl im Schnitt geschätzte 3 – 6 Wochen auf die Rückerstattung des Betrages warten müsste. Praktische Erfahrungen hierzu habe ich jedoch nicht, da der Fall bislang niemals vorgekommen ist. Meiner Erfahrung nach werden die Sicherheiten per Scheck gestellt.

Erbrecht – Eigenhändiges Testament bei zitternder Hand

Die Erstellung eines eigenhändigen Testamentes nach dem BGB ist dem Grunde nach gar nicht so schwierig. Im Wesentlichen verlangt das Gesetz nur, dass das Testament vollständig eigenhändig geschrieben werden soll.

Zum Teil kann dies jedoch den Erblasser durchaus vor Probleme stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn er aus Alters- oder Krankheitsgründen beim Schreiben zittert. Mit einem entsprechenden Fall hatte sich das Oberlandesgericht Hamm zu befassen.

Dort war es so, dass nach dem Tod des Erblassers ein Testament gefunden wurde, das augenscheinlich mit zwei unterschiedlichen Handschriften angefertigt wurde. Ein zum Alleinerben bestimmter Freund des Erblassers erklärte, er habe die zittrige Hand des Erblassers beruhigt, während dieser das Testament schrieb. In seinem Urteil – 15 W 224/01 – entschied das OLG Hamm nun, dass das so hergestellte Testament unwirksam ist.

Die Hand des Testierenden zu führen sorgt dafür, dass er sein Testament nicht mehr eigenhändig errichtet hat. Sollten Sie Zweifel haben, dass Sie noch ein formwirksames Testament hinkriegen, kann daher nur dringend empfohlen werden, sich hier des Rates eines erfahrenen Rechtsanwaltes oder der Mithilfe eines Notars zu bedienen.

Mietrecht – Eigenbedarfskündigung vor dem AG Hamburg-St. Georg

Mit dem Mieter gab es schon seit Jahren Probleme. Der vom Mieterverein vertretene Mieter war in der Vergangenheit zu keinerlei Mitwirkung bereit. Sowohl die Nachbarn als auch die Hausverwaltung beschwerten sich bei dem Vermieter.

Im Ergebnis konnten wir nun erreichen, dass der Mieter die Wohnung verlassen wird. Aber der Weg dahin war lang und für den Vermieter belastend.

Kündigung aus wichtigem Grund

Der Mieter hat hier wiederholt den Zugang zur Wohnung verweigert. Heizungszähler konnten nicht abgelesen und Rauchmelder nicht eingebaut werden. Der Mieter wurde durch die Hausverwaltung gemahnt. Er wurde durch den Vermieter gemahnt.

Er wurde durch uns gemahnt. Und hierbei erhielt er sogar eine Kündigungsandrohung für den Fall, dass er sich nicht kümmern würde. Letztlich gekümmert hat er sich erstmals dann, nachdem er keine Mahnung, sondern die Kündigung erhielt.

Dann ging er wieder zum Mieterbund. Dieser wies natürlich die Kündigung zurück. Das tut der Mieterbund immer. Er nimmt die Interessen der Mieter in der Weise war, dass er die berechtigten Interessen des Vermieters immer zurückweist und es stets auf eine Klage ankommen lässt. Gleichzeitig muss der Mieterbund dem Mieter aber offenbar geraten haben tätig zu werden.

Denn zumindest der Rauchmelder wurde zwischenzeitlich eingebaut. Die Ablesung des Heizungsverbrauches ist jedoch bis heute nicht erfolgt. Und könnte zwischenzeitlich auch nicht mehr systematisch verwehrtbar für das laufende Jahr vorgenommen werden.

Das Amtsgericht St.-Georg äußerte nun die Rechtsauffassung, dass die auf die Kündigung mit Ablehnungsandrohung gestützte Kündigung aus wichtigem Grund hier nicht durchgreife.

Vielmehr sei der Vermieter verpflichtet, den Mieter zunächst auf die Gewährung des Zutritts gerichtlich in Anspruch zu nehmen. Und nur wenn das dann immer noch nicht erfolgen würde wäre eine Kündigung gerechtfertigt. Anderenfalls obläge hier dem Vermieter eine Treuverpflichtung gegenüber dem Mieter die ihn daran hindere, wirksam zu kündigen.

Nach meiner Rechtsauffassung wird hier der Mieterschutz überstrapaziert und die Treueverpflichtung in ihr Gegenteil pervertiert. Warum sollte der Mieter davor zu schützen sein, dass die Folgen seines Handelns (oder Nicht-Handelns) für ihn negative Konsequenzen haben?

Und warum sollte es die Treuepflicht des Vermieters gebieten, dass dieser den Mieter zur Erfüllung seiner ohnehin – unstreitig (!) – bestehenden Verpflichtungen auch noch kostenpflichtig gerichtlich in Anspruch nimmt? Letztlich zeigt sich hierin mal wieder, dass es einem Richter ganz offensichtlich emotional schwer fällt, einen Mieter durch Urteil aus seiner Wohnung zu weisen.

Eigenbedarfskündigung

Gleichzeitig war es vorliegend jedoch so, dass der Vermieter – völlig unabhängig von den vorstehend dargestellten Umständen – die Wohnung für seinen Sohn braucht. Dieser hatte auswärts studiert und wollte nun in Hamburg seine berufliche Zukunft starten.

Dafür war dann die Wohnung des Vaters zur Begründung eines Hausstandes ideal. Und genau für so etwas hat der Gesetzgeber dem Vermieter in § 573 (2) Nr. 2 BGB die Möglichkeit einer Eigenbedarfskündigung eingeräumt.

Wie zu erwarten war hat der Mieterbund und der von diesem für den Mieter bestellte Anwalt auch die Eigenbedarfskündigung abgestritten. Da jedoch insoweit die Rechtslage absolut eindeutig war hat das Gericht einen Vergleich vorgeschlagen.

Wirtschaftliche Erwägungen und vergleichsweise Lösung

Man sollte sich auf einen festen Räumungstermin in der Zukunft einigen. Und der Vermieter dem Mieter für den anstehenden Umzug eine Entschädigung zahlen. Die Vorstellungen des Vermieters (Entschädigung: Null), des Gerichtes (sechs Monatsmieten) und des Rechtsanwaltes des Mieters (Jahresmiete) lagen hier weit auseinander. Wir waren hier sicher, dass wir im Ergebnis den Mieter aus der Wohnung kriegen.

Auch ohne eine – gesetzlich nicht geschuldete – Entschädigung. Aber es stand zu befürchten, dass es eines weiteren Termins bedurft hätte, in dem der in Süddeutschland lebende Sohn als Zeuge den Eigenbedarf zunächst bestätigen müsste und der Mieter, der seine ausgesprochen günstige und schön gelegene Wohnung nicht aufgeben wollte, in die Berufung gegangen wäre, wodurch mit einem Räumungsurteil wohl erst in ca. 1,5 Jahren zu rechnen gewesen wäre. Für den Vermieter und/oder seinen Sohn war dieser zeitliche Ablauf nicht zu tragen.

Daher hat der Vermieter sich entschlossen, einer vergleichsweisen Lösung zuzustimmen. Zu der es jedoch niemals gekommen wäre, wenn er die Kündigung und Räumung nicht wenigstens mit fachkundiger Hilfe in Anspruch genommen hätte.

Räumung und Räumungsschutz

Mit dem Vergleich besteht nun dem Grunde nach ein Räumungstitel. Mit diesem Titel kann man zwar erst in einigen Monaten räumen. Aber immerhin kann man es dann. Und weil der Mieter jetzt an dem Räumungstitel „freiwillig“ mitgewirkt hat wird er sich in der Zukunft auf nicht mit Aussicht auf Erfolg um Vollstreckungsschutz bemühen können. Zumal er einen Teil der Abfindung schon vor dem Räumungstermin erhält.

Soll man beim ersten Zwangsversteigerungstermin als Erster ein Gebot abgeben?

Mit dieser Frage soll man beim ersten Zwangsversteigerungstermin als erster ein gebot abgeben? kam ein Besucher auf unsere Seite. Das ist nicht ganz einfach zu beantworten.

Vorüberlegung

Zunächst einmal sollten Sie sich wirklich sicher sein, dass Sie überhaupt ein Gebot abgeben wollen. Sie sind an Ihr Gebot gebunden. Und müssen, falls Sie den Zuschlag erhalten den Betrag mit Kosten und Steuern auch dann bezahlen, falls wider Erwarten die Finanzierung durch die Bank nicht genehmigt wird. Geld muss man haben! Ggf. droht gleich die neue Zwangsversteigerung und die Geltendmachung der Kosten gegen den Ersteigerer, falls er nicht (rechtzeitig) zahlen kann.

Gebote und Sicherheitsleistung

Im Rahmen der Zwangsversteigerung kann von den die Zwangsversteigerung betreibenden Gläubigern bzw. bei der Teilungsversteigerung den Miteigentümern die Stellung einer Sicherheit verlangt werden. Die Sicherheit muss 10 % des vom Gutachter festgelegten Verkehrswertes betragen. Das gilt selbst dann, wenn bei der Teilungsversteigerung bzw. im zweiten Termin nicht einmal 10 % des Verkehrswertes geboten werden sollen. Sofern die Stellung einer Sicherheit verlangt wird, kann diese durch einen bestätigten Scheck oder eine vorherige Überweisung an die Justizkasse erfolgen. Bargeld oder eine telegrafische Überweisung scheiden aus. Daher müssen Sie mit mehreren Tagen Vorlaufzeit rechnen. Sie müssen sich daher darauf vorbereiten, überhaupt wirksam Gebote abgeben zu können.

Höhe des Gebotes

Bei der normalen Zwangsversteigerung gibt es im ersten Termin Grenzen, die beachtete werden müssen; Unterhalb der 5/10 Grenze (= halber Verkehrswert) kann der Zuschlag nicht erfolgen. Weniger als 5/10 zu bieten macht daher rein faktisch keinen Sinn. Unterhalb der 7/10 Grenze ist die Erteilung des Zuschlages zwar rechtlich zulässig. Kann aber vom Gläubiger abgelehnt werden. Ohne vorherige Rücksprache mit dem Gläubigervertreter macht dies daher auch nur wenig Sinn. Im zweiten Versteigerungstermin oder im Rahmen der Teilungsversteigerung gibt es diese Wertgrenzen nicht. Dort muss lediglich das Mindestbargebot (Verfahrenskosten) abgegeben werden.

Reihenfolge der Gebote

Für die nun eigentlich gestellte Frage, ob man als erster bieten sollte gilt meiner Meinung nach: Warum nicht? Wie auch bei anderen Auktionen – z.B. ebay – muss man sich vorher überlegen, ob man bieten will und wie viel man höchstens bieten will. Um dann ggf. auch tatsächlich auszusteigen. Letztlich hat man als erster Bieter den Vorteil, dass der andere einen überbieten muss. Wenn zwei denselben Schwellenwert für sich ausgemacht haben, dann kriegt derjenige das Objekt, der als Erster diesen Betrag bietet. Falls der andere jedoch bieten will und kann und tatsächlich mehr bietet als man selbst zu bieten bereit ist, dann hätte man das Objekt ohnehin nicht gekriegt. Bei allen Versteigerungen, an denen ich bislang teilgenommen habe, kam es hier bislang nicht auf die Frage an, wer als erstes geboten hat. Entweder gab es weitere Bieter und man hat die Sache durch Gebote ausgefochten oder man hat nicht als Erster, sondern als Einziger geboten und deshalb gewonnen.

Erbrecht – Muss der Erbe einen professionellen Erbenermittler bezahlen

Immer wieder ist in der Zeitung zu lesen, dass wir uns in der Generation der Erben befinden. Die Nachkriegsgenerationen haben erhebliche Vermögenswerte aufgebaut. Schätzungen gehen von hohen Milliardenbeträgen aus, auch Beträge im Billionenbereich sind denkbar. Nicht immer jedoch ist klar, wer nach dem Tod eines Erblassers der Erbe geworden ist.

An dieser Stelle kommen immer mal wieder professionelle Erbenermittler ins Spiel.

Professionelle (!) Erbenermittler

Das Geschäftsmodell eines Erbenermittlers ist im Grunde nach einfach: Er erfährt, dass es ein herrenloses Erbe gibt. Anschließend versucht er über Melderegister, Telefonbucheinträge oder sonstige ihm zur Verfügung stehende Quellen, die möglicherweise in Betracht kommenden Erben zu finden. Naturgemäß tut er dies nicht (nur) aus Nächstenliebe. Er möchte dafür auch bezahlt werden. Üblicherweise verlangt ein Erbenermittler hierfür einen bestimmten Anteil an dem Nachlass.

Höhe des üblichen, angemessenen Entgeltes

Unserer Erfahrung nach werden üblicherweise 20–30% des Nachlasses vom Erbenermittler in Rechnung gestellt. Dieser Betrag klingt durchaus beachtlich. Aus diesem Grund musste das Landgericht (LG) München I über einen Fall entscheiden, in dem ein Privatdetektiv die vom Erblasser begünstigte Person gesucht hatte und hierfür ein Honorar von 20% des Nachlasses verlangte.

Die Erben haben diese Vereinbarung als sittenwidrig angefochten. Das LG München kam in dem Urteil 26 O 10845/05 zu dem Schluss, dass dieses Honorar gezahlt werden muss. Die Höhe des Honorars war nicht als sittenwidrig zu beanstanden.

Voraussetzung: Vertragsschluss

In dem vom Landgericht München entschiedenen Fall hatte der Detektiv vor Bekanntgabe der Einzelheiten mit den Erben eine sog. Erbschaftsenthüllungsvereinbarung getroffen. In einem anderen, vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall war dies offensichtlich nicht so. Auch dort hatte ein professioneller Erbenermittler die Angehörigen gefunden und verlangte 30% des Nachlasses. Die Erben weigerten sich zu zahlen.

Aufgrund der Tatsache, dass dort keine vertraglichen Regelungen getroffen worden waren, hat der BGH mit dem Urteil III ZR 209/05 entschieden, dass der Zahlungsanspruch des Erbenermittlers nicht bestand. Einen gesetzlichen Vergütungsanspruch hatte der Erbenermittler nicht.

Familienrecht – (fehlender) Sex in der Ehe

Im Rahmen einer etwa anstehenden Scheidung habe ich mich mit dem Ehemann unterhalten. Er berichtete mir in aller Deutlichkeit, warum es die Schuld seiner Frau ist, dass er unbefriedigt und die Ehe am scheitern sei.

Wenn eine Ehe gescheitert ist, dann kann ein Rechtsanwalt weiter helfen. Sofern eine Ehe noch zu retten ist, mag eine Eheberatung helfen. Aber es gibt Probleme, bei denen alle fachliche Unterstützung versagen muss.

Sex ist eine eheliche Pflicht

Das hat zumindest der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom vom 02.11.1966, Az. IV ZR 239/65 entschieden. Der klagende Ehemann trug dazu vor, „die Zerrüttung der Ehe sei aus der Einstellung der Beklagten zum ehelichen Verkehr entstanden.

Sie habe ihm erklärt, sie empfinde nichts beim Geschlechtsverkehr und sei imstande, dabei Zeitung zu lesen; er möge sich selber befriedigen. Der eheliche Verkehr sei eine reine Schweinerei.

Sie gebe ihm lieber Geld fürs Bordell. Sie wolle auch nicht mit einem dicken Bauch herumlaufen; mit Kindern wüsste sie gar nichts anzufangen. (…) Die Beklagte habe sich beim ehelichen Verkehr entsprechend verhalten.“

Aus diesem Grunde habe er sich später seiner Angestellten „zugewandt“. Zum letzten Verkehr mit seiner Frau sei es elf Jahre vorher gekommen. Die Zerrüttung der Ehe sei damit vor allem seiner Frau zuzuschreiben.

Diese stellte sich dagegen auf den Standpunkt, erst das Fremdgehen des Ehemannes habe zur Zerrüttung geführt und bekam zunächst Recht. Der Bundesgerichtshof stellte auf die Revision des Ehemannes dagegen eine Verletzung der Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft durch die Ehefrau fest.

„Die Frau genügt ihren ehelichen Pflichten nicht schon damit, dass sie die Beiwohnung teilnahmslos geschehen lässt. Wenn es ihr infolge ihrer Veranlagung oder aus anderen Gründen (…) versagt bleibt, im ehelichen Verkehr Befriedigung zu finden, so fordert die Ehe von ihr doch eine Gewährung in ehelicher Zuneigung und Opferbereitschaft und verbietet es, Gleichgültigkeit oder Widerwillen zur Schau zu tragen.

Denn erfahrungsgemäß vermag sich der Partner, der im ehelichen Verkehr seine natürliche und legitime Befriedigung sucht, auf die Dauer kaum jemals mit der bloßen Triebstillung zu begnügen, ohne davon berührt zu werden, was der andere dabei empfindet. (…) Deshalb muss der Partner, dem es nicht gelingt, Befriedigung im Verkehr zu finden, aber auch nicht, die Gewährung des Beischlafs als ein Opfer zu bejahen, das er den legitimen Wünschen des anderen um der Erhaltung der seelischen Gemeinschaft willen bringt, jedenfalls darauf verzichten, seine persönlichen Gefühle in verletzender Form auszusprechen.“

Klage auf Erfüllung

In einer bestehenden Ehe kann man dem Grunde nach auf Erfüllung der ehelichen Pflichten klagen. Und erhält, weil die Ehe aus Sicht des Juristen „nur“ ein Vertrag ist, sogar ein obsiegendes Urteil.

Praktisch kommt dies zum einen jedoch deshalb nicht vor, weil Urteile über höchst persönliche Handlungen nach § 888 ZPO nicht der Zwangsvollstreckung durch einen Gerichtsvollzieher unterliegen.

Viel wichtiger ist jedoch, dass schon damals die vom BGH entschiedene Frage offenbar nicht während der laufenden Ehe, sondern erst im Rahmen der Scheidung eine Rolle spielte.

Schuldfrage

Bis zum Inkrafttreten der Reform von 1976 (1. EheRG) galt im Ehescheidungsverfahren das Schuldprinzip. Danach konnte derjenige, der an dem Scheitern der Ehe „schuld“ war keine Unterhaltsansprüche mehr geltend machen.

Es war daher aus rechtlichen und insbesondere wirtschaftlichen Gründen für die Beteiligten von enormer Wichtigkeit zu klären, wer denn schuld war. Dies galt umso mehr, als damals noch der Grundsatz „Ehe als Schaden“ Einmal Arzt-Frau, immer Arzt-Frau galt.

Das führte – wie z.B. in dem Fall des BGH – dann dazu, dass vor Gericht in aller Offenheit die schmutzige Wäsche der Ehegatten gewaschen wurde. Hiermit wollte der Gesetzgeber durch die erwähnte Reform aufhören.

Die Reform von 1976 macht Unterhaltsrechte und -pflichten nicht mehr von einer „Schuld“ abhängig, sondern von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der geschiedenen Ehepartner, unter Berücksichtigung des Prinzips einer Eigenverantwortung.

Beschränkung  des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit
Letztlich hat der Gesetzgeber dies jedoch nicht sauber durchgehalten.

Weil es im Rahmen des praktischen bedeutsamsten Anwendungsfalls, dem Unterhaltsanspruch, es noch immer in § 1579 BGB eine gesetzliche Regelung darüber gibt, dass Unterhaltsansprüche verschuldensabhängig erlöschen können.

Auch wenn heute Urteile wie das des BGH aus den 60´er nicht mehr zu erwarten. sind, kann es daher für den Anwalt durchaus notwendig sein, dass etwaige Fremdgehen des Unterhalt begehrenden Partner vor Gericht zu thematisieren.

Mietrecht – Herausgabe der Mietsache und Nutzungsentschaedigung

Wenn ein Mietverhältnis endet muss der Mieter die Mietsache – häufig die Mietwohnung – an den Vermieter zurück geben. Tut er dies nicht muss der Mieter nach § 546a BGB auch nach Beendigung des Mietverhältnisses weiter eine Nutzungsentschädigung in Höhe der ursprünglichen Miete zahlen.

Häufig wird die Rückgabe streitig, weil der Mieter nicht alle Schlüssel zurück gibt. Doch auch unter anderen Gesichtspunkten kann eine ordnungsgemäße Rückgabe vor Gericht streitig diskutiert werden.

Im einem Fall sollte der Mieter vor Rückgabe der Mietsache an die Vermieterin seiner Renovierungspflicht nachkommen. Da dies nicht geschah, verweigert die Vermieterin die Rücknahme und verlangte Nutzungsersatz. Der BGH bekräftigte in seinem Urteil vom 13.07.2010 – VIII ZR 326/09 – seine bisherige Rechtsprechung, dass ein einfaches tatsächliches vorenthalten nicht ausreicht.

“Der Begriff der Vorenthaltung besagt nicht nur, dass der Mieter die Mietsache nicht zurückgibt, sondern auch, dass das Unterlassen der Herausgabe dem Willen des Vermieters widerspricht.

In welchem Zustand sich die Mietsache bei der (vorgesehenen) Rückgabe befindet, ist grundsätzlich ohne Bedeutung, so dass allein darin, dass der Mieter dem Vermieter die Räume in verwahrlostem oder einem sonst nicht vertragsgemäßen Zustand überlässt, noch keine Vorenthaltung gesehen werden kann.”

Der Mieter war hier jedoch offenbar gewillt, die Wohnung herauszugeben. Er war nur nicht gewillt, die vom Vermieter gefordert Renovierung durchzuführen.

Der Vermieter muss auch eine unrenovierte Wohnung entgegennehmen. Schadensersatzansprüche wegen unterlassener Renovierung kann und muss er ggf. er anschließend gesondert gelten machen.

Sozialrecht – Rentenversicherung ignoriert BSG- Rechtsprechung – Rentner haben Nachteile!!

Sind Sie Rentnerin oder Rentner und beziehen eine Erwerbsunfähigkeitsrente? Ist diese Rente seit Jahren befristet u. muss die Weiterzahlung immer wieder neu beantragt werden? Dann könnten Sie von Machenschaften der Deutschen Rentenversicherung negativ betroffen sein und sollten sich wehren.

Es geht um die Tatsache, dass befristete Erwerbsunfähigkeitsrenten (EU-Rente) in der Zeit vor Mai 2007 nicht einfach nur zu verlängern sind. Vielmehr handelt es sich bei der weitergewährten Rente um neues eigenständiges Recht auf EU-Rente. Somit sind diese Renten neu zu berechnen und Rechtsänderungen wie z.B. eine bessere Bewertung von Kindererziehungszeiten oder die verlängerte Zurechnungszeit kämen für die betroffenen Rentner zum Tragen. Schon vor langer Zeit haben sich verschiedene Senate des BSG mit der Problematik beschäftigt und kamen zu oben beschriebener Rechtsauffassung.

Der 11. Senat 1983, der 5. Senat 1990, der 4. Senat 1996. Immerhin 8 Landessozialgerichte setzten die Rechtsprechung des BSG in Urteilen gegen die Rentenversicherungsträger um. Trotzdem blieben die Rentenversicherungsträger bei ihrer gegenteiligen Auffassung und eine Begründung für diese Ignoranz erhielten die widersprechenden Rentner nicht. So als wären die, im Sinne der Rentner ergangenen Urteile, unbedeutend.

Erst mit Wirkung ab 01.05.2007 gab es gesetzliche Klarstellung mit der Änderung des § 102 Abs. 2 SGB VI:
• Ab Monat Mai 2007 gibt es keinen Anspruch auf Neuberechnung einer Zeitrente;
• Aber – bis April 2007 musste die Neuberechnung von zeitlich befristeten EU-Renten entsprechend der BSG-Entscheidung von 1996 erfolgen.

Rentner, die vor Mai 2007 eine befristete Erwerbsunfähigkeitsrente erhalten haben sollten ihre Bescheide prüfen lassen. Auch heute noch werden diese Fälle nicht automatisch vom Rentenversicherungsträger aufgegriffen. Im Gegenteil, auch heute noch werden falsche Bescheide erteilt. Die Aufklärungspflicht wird mit Füßen getreten und die Mitarbeiter der Rententräger sind angewiesen, weiterhin „pflichtverletzend“ falsche Bescheide zu erteilen. Nur wer einen Antrag stellt – auch heute noch – für die Vergangenheit – egal wie lange es her ist – hat überhaupt eine Chance „Recht“ zu bekommen.

Nachzahlungen in unbekannter Höhe werden den Rentnern vorenthalten. Rechtsbeugung ist an der Tagesordnung. Die Rechtsprechung des BSG war dem Rententräger bekannt und schuldhafte Amtspflichtverletzung ist Verwaltungspraxis. Beratungsbedarf haben außerdem auch die Rentner, welche diesbezüglich schon eine Nachzahlung erhielten, denn diese werden immer nur für 4 Jahre rückwirkend berechnet. Achtung – auch dagegen kann man sich wehren, denn das Vorgehen der Rententräger (wie oben beschrieben) stellt eine Amtspflichtverletzung dar. Lassen Sie sich vorher unabhängig und fachkundig beraten, damit Ihnen keine Nachteile entstehen.

Jeder Fall muss als Einzelfall genauestens geprüft werden. Die Anträge oder auch Widersprüche gegen abschlägige Bescheide müssen stichhaltig und präzise sein.

Es berichten: Doris Eschbacher und Ronny Pfeifer – unabhängige gerichtlich zugelassene und registrierte Rentenberater (04151 894222 – 04153 540125)

Talkline + SCHUFA / Strafanzeige = voller Erfolg

Die Firma Talkline ist ja bekannt für ihr Inkasso.

Auch wir konnten in der Vergangenheit über deren „Drohung mit dem SCHUFA – Eintrag“ nötigende Versuche und die daraus „Strafanzeige wegen Nötigung“ durch uns gezogenen Konsequenzen berichten.Und nun sieht es so aus, als würde man im Hause Talkline durchaus lernen. Heute ist bei uns durch die Firma Talkline die Mitteilung eingegangen, dass man die Forderung nicht weiter verfolgen werde. Natürlich möchte Talkline unsere Gebühren auch nicht zahlen.

Für den Mandanten ist das bedauerlich. Aber unsere Kosten sind deutlich niedriger als die Forderung, die Talkline eigentlich haben wollte. Und somit hat sich unsere Tätigkeit für den Mandanten in jedem Fall gelohnt.

Abgesehen davon hatten wir den Mandanten frühzeitig darauf hingewiesen, dass es mit einer Negativen Feststellungsklage entsprechend der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom  12. 12. 2006 – VI ZR 224/ 05 – eine Erstattungspflicht sowie eine inhaltliche Entscheidung erzwungen werden könnte.

Nachdem der Mandant seinerzeit nach unserer ausführlichen Beratung sich dazu entschlossen hatte, die für die negative Feststellungsklage anfallenden Kosten nicht verauslagen zu wollen gehen wir davon aus, dass er mit dem nun außergerichtlich durch uns für ihn erzielten Ergebnis zufrieden sein wird.

Erbrecht – Formale Voraussetzungen für ein Testament

Wer ein Testament macht stirbt früher. Scheint sich manch einer zu denken. Doch seien Sie unbesorgt. Dieser Mythos ist in der Praxis nicht zu belegen. Nicht jeder braucht ein Testament. Im Einzelfall mag die Gesetzliche Erbfolge auch genau das sein, was man will und braucht. In allen anderen Fällen hilft ein Testament

Eigenhändiges TestamentDas eigenhändige Testament nach § 2247 BGB ist der Normalfall eines Testamentes. Dem Grunde nach kann jeder Erwachsene so sein Testament errichten: Vollständig eigenhändig geschrieben und unterschriebenDie Sonderfälle wie gemeinschaftliche Testamente von Ehegatten, notarielle Testamente oder die gesetzlich vorgesehenen Nottestamente sind Spezialfälle oder exotische Ausnahmen.Testament in Briefform

Seinen letzten Willen in einem Brief zu äußern ist sicherlich nicht üblich. Verboten ist es jedoch nicht. Wenn sich aus dem Brief hinreichend eindeutig ergibt, dass dieses Schriftstück den letzten Willen darstellen und als Testament gelten soll, kommt es dann nur noch auf die gesetzlichen Formalien an. Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig hat dies in dem Verfahren 3 Wx 58/04 bejaht. Dort hatte eine Frau in einem Schreiben an einen ihrer Brüder erwähnt, dass er ihr Geld bekommen sollen, falls sie sterbe. Die übrigen Geschwister wollten dies nicht als Testament anerkennen. Das OLG schon.

Einfacher Zettel (Arbeitsanweisung)

Aber die Dinge sind nicht immer eindeutig. Gerade bei unklaren Aussagen kann es auch zu abweichenden gerichtlichen Entscheidungen kommen. So hat das OLG München in dem Verfahren 31 Wx 042/08 einen Zettel mit dem Inhalt: Beiliegende  Dokumente beim Notar abgeben, damit er einen Erbschein für Dich beantragt, nicht als ausreichend angesehen. Nach Auffassung des dortigen Gerichtes hätte wenigstens „Letzter Wille“ oder „Testament“ auf dem Zettel stehen müssen. In § 2247 BGB findet sich diese Anforderung so nicht. Hier lag es wohl eher daran, dass das Gericht meinte, den Testierwillen des Erblasser nicht feststellen zu können. Aber dieses Beispiel zeigt, dass man als testierender Erblasser durchaus auf die Wortwahl achten muss. Weil ansonsten nicht sichergestellt ist, dass man nach dem eigenen Tod auch noch seinen letzten Willen bekommt. Sollte es hier bei der Auslegung eines Testamentes oder der Erteilung eines darauf beruhenden Erbscheins Schwierigkeiten geben führt häufig kein Weg an einem im Erbrecht versierten Rechtsanwalt vorbei.

Transparente Staatsausgaben per Mausklick

Wenn wir in Not geratene Unternehmen bei deren Sanierung begleiten oder wenn meine Partnerin, Frau Winkler, für unsere Mandanten mal wieder eine Insolvenz zur Erlangung der Restschuldbefreiung vorbereitet kommt oft die Frage auf: Wo ist das ganze Geld nur hin gegangen? Sofern Sie oder Herr Schäuble dies auch in Bezug auf Ihre Steuergelder fragen gibt es eine Antwort.

In der FTD war ein Artikel zu lesen: Wer wissen will, wofür die Regierung die Steuergelder ausgibt, muss sich durch ein Bürokratiemonster arbeiten: den Bundeshaushaltsplan. Ein neues Webportal zeigt, dass es auch einfacher geht. Sogar das Bundesfinanzministerium ist angetan.

Ich habe mir die Seite https://offenerhaushalt.de/haushalt/bund  daraufhin auch einmal angesehen. Und ich bin auch angetan. Man kann in die einzelnen Haushaltspositionen klicken und sehen, wie sie sich zusammen setzen. Der Teil mit den Schulden tut dann einfach nur weh wenn man drauf klickt.

Dieser intuitive Ansatz erinnert mich an das reporta System. Jenes ist für Unternehmen bzw. Unternehmer und erlaubt das Klicken durch die BWA bis hin zum Einzelbeleg. In beiden Fällen halte ich den Ansatz, über eine intuitiv erfassbare, optisch gut aufbereitete technische Lösung komplexe Zahlen verständlich aufzubereiten einfach für brillant. Hoffentlich wird das für den Bundeshalt nun fortgeführt.